TE OGH 2009/2/6 1Nc10/09z

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Veröffentlicht am 06.02.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Krems an der Donau zu AZ 27 Nc 9/05m anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Friedrich T*****, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zum Einschreiten als Rekursgericht im gesamten Verfahrenshilfeverfahren wird das Oberlandesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage, die er auf näher bezeichnete Handlungen eines bestimmten Richters des Landesgerichts St. Pölten stützte. Das Oberlandesgericht Wien bestimmte gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Krems an der Donau als zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Verhandlung und Entscheidung im allfälligen weiteren Verfahren über eine Amtshaftungsklage des Antragstellers zuständig. Dieses wies den Verfahrenshilfeantrag ab. Das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist. Der daraufhin erhobene Antrag, dem Antragsteller die Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts zur Erhebung eines Revisionsrekurses zu bewilligen, wurde vom Landesgericht Krems an der Donau abgewiesen. Dagegen richtet sich ein Rekurs des Antragstellers, in dem auch die Befangenheit des Erstrichters behauptet wird.

Das Oberlandesgericht Wien legt die Akten dem Obersten Gerichtshof mit dem Ersuchen um Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG mit dem Hinweis vor, dass jener seinerzeitige Richter des Landesgerichts St. Pölten, aus dessen Amtstätigkeit die geltend gemachten Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, nunmehr beim Oberlandesgericht Wien tätig ist.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dieser Delegierungstatbestand ist nach der ständigen Judikatur des erkennenden Senats auch auf Verfahren anzuwenden, die dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorangehen, wie etwa Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe (vgl nur Schragel, AHG³ Rz 255 unter Hinweis auf JBl 1999, 613). Ebenso entspricht es der ständigen Judikatur, dass eine Delegierung auch dann vorzunehmen ist, wenn jener Richter, dem ein amtshaftungsbegründendes Verhalten vorgeworfen wird, nunmehr bei einem Gerichtshof tätig ist, der über eine Amtshaftungsklage - als Erstgericht oder als Rechtsmittelgericht - zu entscheiden hätte (1 Nd 5/00, 1 Nc 21/08s uva). Da sich somit aus dem Gesetzeszweck ergibt, dass ein Gericht, dem jener Richter angehört, gegen den amtshaftungsbegründende Vorwürfe erhoben werden, in keiner Weise mit Entscheidungen befasst sein soll, die die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen beeinflussen könnten, ist der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG auch im vorliegenden Fall erfüllt, weshalb ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien liegendes Oberlandesgericht als zuständig zu bestimmen ist.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Rekurs des Antragstellers auch Ablehnungsgründe gegen den Erstrichter geltend gemacht werden, über die offenbar noch nicht entschieden wurde. Eine Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht Linz wird erst nach Beendigung des Ablehnungsverfahrens zu erfolgen haben.

Anmerkung

E900801Nc10.09z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0010NC00010.09Z.0206.000

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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