Vgl; Beisatz: Hier: Beschuldigter führt im Grundrechtsbeschwerdeverfahren den Zweifelsgrundsatz des Art 6 Abs 2 MRK ins Treffen: sachfremd, weil Untersuchungshaft nach gesetzlichem Nachweis der Schuld gar nicht mehr vorgesehen ist und § 14 StPO ebenfalls die jeweilige Entscheidung in der Hauptsache meint. (T1)