Norm
StPO §89 Abs2Rechtssatz
Durch ein vorsorglich für den Fall einer abträglichen Entscheidung erhobenes Rechtsmittel wird die solcherart in Frage gestellte, erst nachträgliche Entscheidung nicht wirksam bekämpft. Wird nach Ergehen der Entscheidung das Rechtsmittel erneut erhoben, ist der Fehler allerdings saniert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124584Zuletzt aktualisiert am
28.05.2009