RS OGH 2009/3/10 13Os169/08i (13Os17/09p)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.2009
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Norm

StPO §89 Abs2
StPO §284 Abs1
StPO §294 Abs1
StPO §466 Abs1
StPO §471
StPO §489 Abs1

Rechtssatz

Durch ein vorsorglich für den Fall einer abträglichen Entscheidung erhobenes Rechtsmittel wird die solcherart in Frage gestellte, erst nachträgliche Entscheidung nicht wirksam bekämpft. Wird nach Ergehen der Entscheidung das Rechtsmittel erneut erhoben, ist der Fehler allerdings saniert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124584

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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