A1 268.641-2/2009/2E
Im Namen der Republik
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des E.K., StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.2.2009, Zahl 09 00.736-EAST-Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gem. § 68 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.
Entscheidungsgründe :
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer beantragte erstmals am 7.4.2005 beim Bundesasylamt die Gewährung von Asyl. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.2.2006 wurde der Asylantrag abgewiesen und die Abschiebung nach Marokko für zulässig erklärt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.10.2008, Zl. A1 268.641-0/2008/6E, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen wurde. Dieses Erkenntnis erwuchs mit 04.11.2008 in Rechtskraft.
Am 20.1.2009 stellte der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum (Hernalsergürtel) in Wien neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde diesbezüglich am 27.1.2009 und 6.2.2009 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes Zahl: 09 00.736-EAST-Ost vom 11.2.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer neuerlich fristgerecht Beschwerde.
Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher
Sitzung wie folgt erwogen:
Zuständigkeit:
Anzuwenden war gegenständlich das Asylgesetz 2005, BGBl. I. Nr. 4/2008 (im folgenden AsylG 2005), das AVG, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, da der Beschwerdeführer seinen neuerlichen Antrag auf Gewährung auf internationalen Schutz im Jänner 2009 stellte.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.
Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
In der Sache selbst:
§ 68 Abs. 1 AVG lautet:
Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der § 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies Verfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den Ausführungen des Bundesasylamtes im erstinstanzlichen angefochtenen Bescheid - siehe sogleich - an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.
Das Bundesasylamt führte im Bescheid Zahl: 09 00.736-EAST-Ost mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde zutreffend aus:
...
Sie gaben im Verfahren an, dass die Fluchtgründe, die Sie in ihrem ersten Asylverfahren angeführten hatten, der Wahrheit entsprechen und Sie nach wie vor aufrecht halten. Im Vorverfahren wurden bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden ist. In der ersten Entscheidung wurde auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG 2005 berücksichtigt.
Einvernahme: 27.01.2009
Frage: Nennen Sie uns bitte den Grund oder die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben bzw. warum Sie neuerlich um Asyl angesucht haben?
Antwort: Ich möchte um Schutz bitten, weil ich in Marokko viele Probleme habe. Wenn ich zurückkehren würde, würde ich umgebracht. Ich werde werden von terroristischen Gruppen umgebracht werden.
F: Handelt es sich um die gleichen Gründe wie schon im letzten Verfahren?
A: Ja.
F: Haben Sie im letzten Verfahren alles richtig und korrekt angegeben?
A: Ja. Alles ist korrekt. Ich bin im Hungerstreik und es fällt mir schwer mich richtig zu konzentrieren.
Verfahrensanordnung: Mir wird mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf Internationalen Schutz (§ 29 Abs 3 Z 4 AsylG) da nach Ansicht der Behörde der Tatbestand der entschiedenen Sache vorliegt. Entschieden Sache bedeutet, dass über Ihren Antrag und die Begründung bereits entschieden wurde und seither keine wesentliche Änderung eingetreten ist. Wollen Sie dazu Stellung nehmen?
A: Ich kann auf keinen Fall zurückkehren, weil ich Informationen bekommen habe, dass ich weiterhin gesucht werde. Auf mich wartet weiterhin der Tod. Deshalb ist es unmöglich zurückzukehren.
Frage: Wollen Sie weitere Fluchtgründe angeben oder Ihr Vorbringen ergänzen?
Antwort: Nein.
Einvernahme 06.02.2009
....
A: Ich kann mich schlecht konzentrieren. Ich weiß nicht, was ich dazu sagen soll. Ich sage aber noch einmal dass ich im Recht bin und ich echte Probleme in der Heimat habe. Ich konnte nicht in Frieden dort leben und sollte ich jetzt zurückkehren, so werde ich wieder unter Druck gesetzt werden. Und ich werde wieder Probleme haben. Mehr habe ich dazu nicht zu sagen.
F: Wollen Sie noch andere/sonstige Angaben machen oder Ihre Vorbringen ergänzen?
A: Nein.
Das Bundesasylamt ist völlig zutreffend vom Vorliegen einer "entschiedenen Sache" ausgegangen, da sich der Beschwerdeführer lediglich auf Umstände bezieht, die bereits im ersten Asylverfahren umfassend beurteilt wurden bzw. sich auf Umstände beziehen, die bereits vor rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens dem Beschwerdeführer bekannt waren und damit keinen neuen Sachverhalt begründen können.
Die Beschwerde ist nicht geeignet, zu einem vom Bundesasylamt abweichenden Ergebnis zu gelangen:
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde nicht einmal ansatzweise versucht, der Bescheidbegründung des Bundesasylamtes entgegenzutreten. Er begehrt eine letztlich neuerliche Nachprüfung seines Falles "Ich hoffe, Sie werden voller Mitleid meine Berufung behandeln, ....und führte weiters aus: "...aus diesem Grunde muss ich sagen, dass dies aus persönlichen Gründen geschieht und dies Gründe betrachte ich als äußerst (unleserlich)....., weil sie Lebensgefahr für mich bedeuten. Ich könnte nämlich für längere Zeit, die sie nicht erfahren würden, meine Freiheit verlieren, falls ich in meine Heimat zurückkehre. Ich möchte die rote Linie nicht überschreiten, indem ich die restlichen Sachen erzähle (unleserlich)...., da ich Angst habe, dass diese Sachen bekannt werden, was ich im Falle meiner Rückkehr als äußert gefährlich betrachten würde, und das lehne ich im vornherein ab." Er bittet um neuerliche Prüfung "... ich werde ständig von der Familie verdächtigt denen anzugehören, und das veranlasst mich zu bitten, diese Tatsache mit Sorgfalt zu behandeln und sie nicht nur äußerlich zu beurteilen. Ich bin nicht aus meiner Heimat geflüchtet, um hier versorgt zu werden. Mein Problem ist viel größer als das."
Das Bundesasylamt hat - so wie im ersten vom Beschwerdeführer initiierten Asylverfahren - umfassende Sachverhaltsfeststellungen auch im gegenständlich angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid unter Anführung einer Vielzahl aktueller Quellen getroffen, und auch ausreichend Feststellungen zur Lage in Marokko getroffen:
Die Beschwerde bleibt nun gänzlich schuldig, inwiefern durch die Überprüfung seines Falles für den Beschwerdeführer etwas gewonnen wäre, da der Beschwerdeführer lediglich unsubstantiiert von Problemen in seinem Heimatland spricht ohne dieses zu konkretisieren. In der Beschwerde selbst wurde auf die Bedrohung durch terroristische Gruppen, welche das Vorbringen der Flucht aus dem Heimatland und in Folge den Antrag auf Internationalen Schutz begründete bzw. stützte kein Bezug genommen und fehlt dieser Aspekt gänzlich. Das Bundesasylamt hatte aber bereits im ersten erstinstanzlichen Verfahren völlig zu Recht die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hervorgehoben.
Der Beschwerdeführer hat also davon Abstand genommen, näher darzulegen, was zu einem vom erstinstanzlichen Bescheid abweichenden Ergebnis führen könnte.
Die Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides) blieb in der Beschwerde unbekämpft. Diesbezüglich ist auch auf die zutreffende erstinstanzliche Bescheidbegründung zu verweisen:
Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie.
Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann (EKMR Brüggemann u. Scheuten).
Sie haben weder familiäre Bindungen noch berücksichtigungswürdige private Interessen im Bundesgebiet.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ausgangspunkt der Abwägung ist die Verankerung im Aufenthaltsstaat und die Konsequenzen der Ausweisung für etwaige familiäre Bindungen, die Intensität einer familiären Bindungen, insbesondere Dauer einer allfälligen Ehe und die Anzahl sowie das Alter der Kinder, die Konsequenzen der Beeinträchtigungen dieser Bindungen (z.B. bei Kindern, bei Behinderten), die reale Möglichkeit, das Familienleben anderswo zu führen, die aufgrund rechtlicher Hindernisse aber auch infolge Unzumutbarkeit für die mit betroffenen Familienmitglieder fehlen kann.
In Anbetracht der fehlenden Hinweise auf ein - wie vom Bundesasylamt bereits dargestellt - schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK erfolgte also der Ausweisungsausspruch des Bundesasylamtes völlig zu Recht.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war, war von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.