Norm
ABGB §879 BIIcRechtssatz
Eine gröbliche Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB ist bei einem Haftungsausschluss dann zu verneinen, wenn er wechselseitig für beide Vertragsparteien gilt und daher nicht zum Nachteil nur einer Partei sein kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124503Im RIS seit
21.02.2009Zuletzt aktualisiert am
22.03.2018