RS Vfgh 2009/2/24 G35/09

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Veröffentlicht am 24.02.2009
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Index

31 Bundeshaushalt
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
BG über den Auslandsösterreicher-Fonds (AÖF-G) §2 Abs4
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung einesIndividualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Bundesgesetzesüber den Auslandsösterreicher-Fonds als aussichtslos; Zurückweisungdes Individualantrags infolge Möglichkeit der Beschreitung desKlagsweges vor den ordentlichen Gerichten zu gewärtigen

Rechtssatz

Dem Einschreiter, der eine Leistung aus dem Auslandsösterreicher-Fonds in Anspruch nehmen will, steht es offen, den Klagsweg vor den ordentlichen Gerichten zu beschreiten. Bei der dort zu klärenden Frage, ob ein Anspruch nach dem AÖF-G besteht, ist zweifellos §2 Abs4 leg cit präjudiziell. Dieser Klagsweg ist im vorliegenden Zusammenhang auch zumutbar.

Entscheidungstexte

  • G 35/09
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.02.2009 G 35/09

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Verfahrenshilfe, Finanzverfassung,Auslandsösterreicher

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:G35.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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