RS Vfgh 2009/2/26 V69/07 ua

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Veröffentlicht am 26.02.2009
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Index

L5 Kulturrecht
L5050 Schulbau, Schulerhaltung

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
SchulsprengelV der Stmk Landesregierung 19.04.06 über die Festsetzung (Änderung) des Schulsprengels der Hauptschule Bad Radkersburg
SchulsprengelV der Stmk Landesregierung 19.04.06 über die Festsetzung (Änderung) des Schulsprengels der Hauptschule St. Anna am Aigen
Stmk PflichtschulerhaltungsG 2004 §15, §17, §20
VfGG §57 Abs1 erster Satz

Leitsatz

Abweisung der Individualanträge einer Stadtgemeinde auf Aufhebungzweier Schulsprengelverordnungen hinsichtlich der Änderung desPflichtschulsprengels zweier Hauptschulen; keine Überschreitung desdem Verordnungsgeber durch das Stmk Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004eingeräumten Gestaltungsspielraumes durch die Annahme derZumutbarkeit des Schulweges für die Kinder sowie bei Abwägung derfinanziellen Auswirkungen auf die betroffenen Gemeinden

Rechtssatz

Im Antrag der Stadtgemeinde Radkersburg werden zum einen als Fundstelle der zur Aufhebung beantragen Verordnungen das Landesgesetzblatt für die Steiermark und zum anderen - richtigerweise - die Grazer Zeitung, Amtsblatt für die Steiermark, angeführt.

Bei diesem Fehler handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, weil der Titel, die Nummer und die Fundstelle der Verordnung an anderer Stelle des Antrages richtig zitiert wurden; im Zusammenhang mit den Titeln der Verordnungen ist eindeutig erkennbar, welche (Teile der) Verordnungen Gegenstand des Antrages sind.

Die Verordnung der Stmk Landesregierung über die Festsetzung (Änderung) des Schulsprengels der Hauptschule Bad Radkersburg greift insoweit in die Rechtssphäre der antragstellenden Stadtgemeinde ein, als sie durch die Nichtanführung von Gebietsteilen der Marktgemeinde Tieschen die Ausgliederung dieser Teile der Gemeinde, soweit sie zuvor dem Sprengel der Hauptschule Bad Radkersburg angehört hatten, aus diesem Pflichtsprengel bewirkte. Für die Verordnung über die Festsetzung (Änderung) des Schulsprengels der Hauptschule St. Anna am Aigen trifft dies insoweit zu, als mit ihr in §1 Z3 die Gemeinde Tieschen mit ihrem gesamten Gebiet dem Schulsprengel der Hauptschule St. Anna am Aigen zugewiesen wurde. Die antragstellende Stadtgemeinde verliert unmittelbar durch die Verordnungen die rechtliche Möglichkeit, der vormals beitragspflichtig gewesenen Marktgemeinde Tieschen Schulerhaltungsbeiträge mit Bescheid vorzuschreiben.

Die die Festsetzung der Schulsprengel öffentlicher Hauptschulen betreffenden Vorschriften des §15 und §17 Stmk PflichtschulerhaltungsG 2004 erfordern in ihrem Zusammenhalt die Berücksichtigung und Abwägung verschieden gearteter, zum Teil in unterschiedliche Richtungen weisender Kriterien, die zudem durch eine gewisse Unschärfe gekennzeichnet sind (zumutbarer Schulweg, unnötige Belastung). Die Notwendigkeit der Auslegung dieser Begriffe räumt dem zur Sprengelfestsetzung berufenen Verordnungsgeber ein gewisses Maß an Gestaltungsspielraum ein, welches es ihm gestattet, bei jeder einzelnen Sprengelfestsetzung den konkreten Gegebenheiten und Erfordernissen bestmöglich Rechnung zu tragen (vgl zB VfSlg 12687/1991). Bei der Festsetzung der Schulsprengel kommt daher der Verfahrensvorschrift des §20 Stmk PflichtschulerhaltungsG 2004 eine besondere Bedeutung zu.

Einleitung des Verordnungsverfahrens auf Antrag der Marktgemeinde Tieschen; Anhörung aller beteiligten Gebietskörperschaften, in Betracht kommender Bezirksschulräte sowie des Landesschulrates gem §20 Stmk PflichtschulerhaltungsG 2004; Ersuchen um Stellungnahme; Durchführung einer kommissionellen Verhandlung.

Die verordnungserlassende Behörde hat den ihr gesetzlich eingeräumten Gestaltungsspielraum nicht überschritten, wenn sie im Hinblick auf die ausführliche Erörterung hinsichtlich des Schulweges (Busverbindungen, Entfernungen von den Haushalten betroffener Eltern) zur Auffassung kommt, dass der Schulweg zur Hauptschule St. Anna am Aigen zumutbar ist.

Wenn die Behörde darauf hinweist, dass es sich bei den an der Hauptschule Bad Radkersburg durchgeführten Investitionen überwiegend um notwendige Sanierungen hinsichtlich Brandschutz und Sicherheitstechnik handelt, die unabhängig von der Anzahl der sprengelzugehörigen Schüler jedenfalls vorgenommen hätten werden müssen, kann ihr nicht vorgehalten werden, dass sie bei der Abwägung der finanziellen Auswirkungen auf die betroffenen Gemeinden den ihr nach der geltenden Rechtslage zukommenden Gestaltungsspielraum in rechtswidriger Weise überschritten hat.

Keine ins Gewicht fallenden (angesichts des In-Kraft-Tretens der Verordnung nur ca vier Monate nach deren Erlassung) plötzlichen finanziellen Einbußen für die antragstellende Stadtgemeinde, weil der Entfall der von der Marktgemeinde Tieschen zu leistenden Pflichtschulbeiträge durch die von derselben Gemeinde zu leistenden Gastschulbeiträge nahezu kompensiert wird.

Entscheidungstexte

  • V 69/07 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 26.02.2009 V 69/07 ua

Schlagworte

Schulen, Pflichtschulen, Schulorganisation, Schulsprengel,Verordnungserlassung, Anhörungsrecht, VfGH / Formerfordernisse, VfGH/ Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:V69.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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