TE AsylGH Erkenntnis 2009/03/10 E3 228179-2/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.03.2009
beobachten
merken
Spruch

E3 228.179-2/2009-4E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. GABRIEL als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. MITTERMAYR über die Beschwerde des C.H., StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2008, FZ. 01 23.420-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, und gemäß § 8 Absatz 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl Nr. 129/2004, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang

 

Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein der kurdischen Volksgruppe zugehöriger Staatsangehöriger der Türkei, stellte nach illegaler Einriese in das österreichische Bundesgebiet am 11.10.2001 einen Asylantrag.

 

Anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme am 12.03.2002 brachte er zusammengefasst vor, als Kurde und Alevit in der Türkei unterdrückt zu werden.

 

Im Jahr 1996 hätten die beiden Söhne seiner Tante, welche der TIKB angehörten, auf den Bezirksvorsitzenden der MHP geschossen. Bei deren Flucht sei es zu einem Schusswechsel gekommen, bei welchem zwei Beamte verletzt worden seien. Die Verlobte eines der Cousins habe ausgesagt, dass dieser beim Beschwerdeführer Unterschlupf gefunden habe, woraufhin der Beschwerdeführer festgenommen worden sei. Nach einer Befragung sei er wieder freigelassen worden.

 

Insgesamt sei dies fünf bis sechsmal geschehen, wobei er jeweils für zwei bis zweieinhalb Stunden angehalten worden sei, zuletzt im Juni 2001.

 

Er sei ausgereist, weil er den Druck durch die Polizei und die Beschimpfungen nicht mehr aushalten konnte. Für den Fall der Rückkehr befürchte er, verhaftet und befragt zu werden, sowie dass die Unterdrückung von neuem beginne.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.04.2002 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).

 

In Erledigung der dagegen erhobene Berufung wurde der bekämpfte Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.09.2008, GZ: E3 228.179-0/2008-7E, behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurückverwiesen.

 

In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 09.12.2008 neuerlich niederschriftlich von der Erstbehörde einvernommen, wo er ergänzend angab, im Juni 2001 von seiner Arbeitsstätte entlassen worden zu sein, nachdem man dort erfahren habe, dass er zweimal festgenommen worden sei.

 

Das erste Mal sei er 1996 für vier Stunden, das zweite Mal 1998 für sechs Stunden festgenommen worden, dann nochmals im Juni 2001 für 24 Stunden.

 

Bei seinen Festnahmen sei er auch geschlagen und mit kaltem Hochdruckwasser gefoltert worden.

 

Für den Fall seiner Rückkehr befürchte er, vielleicht wieder festgenommen zu werden oder dass ihn die ehemalige Verlobte seines Cousins, welche überdies die Tochter des getöteten Politikers sei, umbringen lasse.

 

Dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen mit der Möglichkeit, binnen 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen, übergeben; eine derartige Stellungnahme langte nicht ein.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers neuerlich gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 wiederum für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).

 

Unter den Feststellungen führte die Erstbehörde aus, dass die Identität, die Nationalität sowie die kurdische Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers feststünden.

 

Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Türkei von den türkischen Behröden bedroht oder verfolgt werde und im Falle einer Rückkehr einer Verfolgung iSd GFK ausgesetzt wäre.

 

Schließlich sei der Beschwerdeführer in Österreich berufstätig, seine Gattin, seine vier Kinder, seine Mutter und seine Geschwister lebten in der Türkei.

 

Die Erstbehörde stützte sich auf umfangreiche Feststellungen zur Lage in der Türkei (Seiten 11 bis 25 des erstinstanzlichen Bescheides), insbesondere zu den Themen Justiz, Rechte des Angeklagten, Sicherheitsbehörden, Menschenrechtsorganisationen, Kurden, Grundversorgung sowie Behandlung nach Rückkehr, wobei dem nunmehrigen Beschwerdeführer zum Inhalt dieser Feststellungen Parteiengehör gewährt wurde. Es finden sich umfangreiche und nachvollziehbare Quellenangaben, wobei die Quellen hiefür hinreichend aktuell sind.

 

In ihrer Beweiswürdigung legt die Erstbehörde dar, weshalb sie zur Schlussfolgerung kommt, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes unglaubwürdig seien. Insbesondere wurde auf die Widersprüche zwischen den einzelnen Einvernahmen des Beschwerdeführers hingewiesen.

 

Rechtlich führte die Erstbehörde zu Spruchpunkt I. aus, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können.

 

Ungeachtet dessen erreichten die von ihm vorgebrachten Festnahmen, welche ohne Konsequenzen geblieben seien, nicht die für eine Asylgewährung erforderliche Intensität und seien überdies in Zusammenhang mit der Begehung einer strafbaren Handlung gestanden.

 

Sippenhaft sei in der Türkei nicht als gegeben anzusehen.

 

Spruchpunkt II. begründete die Erstbehörde zusammengefasst damit, dass von einer allgemeinen lebensbedrohenden Notlage in der Türkei, welche Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK bei einer Rückkehr indizieren würde, nicht gesprochen werden könne. Der Beschwerdeführer verfüge über seine in der Türkei lebende Familie als soziales Auffangnetz und sei auch arbeitsfähig. Die Basisversorgung sowie die persönliche Sicherheit des Beschwerdeführers in der Türkei seien sichergestellt.

 

Schließlich führte die Erstbehörde aus, dass aufgrund der anzuwenden Fassung des AsylG 1997, nämlich der Fassung BGBl I Nr. 126/2002, keine Ausweisung auszusprechen gewesen sei.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz vom 14.01.2009 fristgerecht erhobene Beschwerde, welche mit Schriftsatz vom 20.01.2009 ergänzt wurde.

 

8. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

9. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes samt Ergänzung.

 

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

 

1. Gemäß § 61 Abs 1 Z 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

 

Gemäß § 23 Abs 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.

 

Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag vor dem 01.05.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach AsylG 1997 zu führen. Anzuwenden war sohin das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

2. Der erstinstanzliche Bescheid basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Die Erstbehörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht.

 

Auch die rechtliche Beurteilung begegnet - abgesehen vom unterlassenen Abspruch über eine allfällige Ausweisung (dazu siehe unten Punkt II.5.) - keinen Bedenken.

 

Dem Bundeasylamt ist zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seines widersprüchlichen Vorbringens weder gelungen ist, eine asylrelevante Gefährdung noch eine andere Gefährdung glaubhaft zu machen. Selbst wenn man hypothetisch von der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers ausgehen würde, würde dies ebenfalls zu keiner Asylgewährung führen.

 

3. Auch in der Beschwerde wurde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen getätigt, durch welches der Asylgerichtshof zu einem anderen Verfahrensausgang gelangen könnte.

 

Die Beschwerde hält der substantiierten Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nichts Konkretes entgegen.

 

3.1. Die Erstbehörde wies zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zur Anzahl und Dauer seiner Verhaftungen gemacht hatte. Während er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme im ersten Rechtsgang von fünf bis sechs Festnahmen in der Dauer von jeweils zwei bis zweieinhalb Stunden gesprochen habe, habe er im zweiten Rechtsgang angegeben, dreimal festgenommen worden zu sein, und zwar das erste Mal 1996 für vier Stunden, das zweite Mal 1998 für sechs Stunden und das dritte Mal im Juni 2001 für 24 Stunden. Wiederum abweichend davon habe er in seiner Berufung gegen den im ersten Rechtsgang erlassenen Bescheid (vgl. oben I.3. und I.4.) ausgeführt, kaum ein oder zwei Monate Ruhe vor der türkischen Polizei gehabt zu haben.

 

Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Beschwerdeergänzung vom 20.01.2009 Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher bzw. von diesem begangene Übersetzungsfehler ins Treffen führt, so ist dem dahingehend entgegenzutreten, dass er am Ende der niederschriftlichen Einvernahme vom 12.03.2002 nach der Rückübersetzung angegeben hat, dass alles richtig und vollständig wiedergegeben worden sei, es keine Verständigungsprobleme gegeben und er nichts hinzuzufügen habe.

 

Ebenso gab der Beschwerdeführer eingangs der niederschriftlichen Einvernahme am 09.12.2008 an, den Dolmetsch einwandfrei zu verstehen und bestätigte auch am Ende - nach erfolgter Rückübersetzung - den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden zu haben sowie dass dieser die korrekten und vollständigen Angaben des Beschwerdeführers rückübersetzt habe.

 

Das nunmehrige Argument in der Beschwerdeschrift, dass der "letzte Dolmetscher" (also offenbar derjenige in der Einvernahme vom 09.12.2008) nicht gut Türkisch gekonnt habe und er (der Beschwerdeführer) bei der Rückübersetzung nicht alles verstanden habe, ist daher nicht nachvollziehbar; dies auch unter Beachtung des Umstandes, dass es sich bei jenem Dolmetscher um eine amtsbekannt zuverlässige Person handelt, welche als Dolmetscher auch gerichtlich beeidet ist, wofür neben einer entsprechenden Berufspraxis als Übersetzer und Dolmetscher auch das Ablegen einer Prüfung Voraussetzung ist. Es ist daher auszuschließen, dass dieser die Niederschrift unkorrekt oder unvollständig rückübersetzt hat; dies um so mehr unter Berücksichtigung des Umstandes, dass häufig der Versuch unternommen wird, Widersprüche im Vorbringen auf die Übersetzungstätigkeit des Dolmetsch zu überwälzen.

 

Überdies ist gerade bei Zahlangaben (vorliegend: fünf bis sechs Festnahmen à zwei bis zweieinhalb Stunden versus drei Festnahmen in der Dauer von vier, sechs und 24 Stunden) nicht von Übersetzungsfehlern auszugehen, zumal notorisch ist, dass die entsprechenden Zahlen in der türkischen Sprache doch sehr unterschiedlich bezeichnet werden.

 

3.2. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in seiner Beschwerdeergänzung weiter ausführt, dass er zwischen 1996 und 2001 sehr oft, jedes zweite oder dritte Monat, festgenommen worden sei, und mit den drei genannten Festnahmen nur diejenigen gemeint habe, bei welchen er längere Zeit angehalten worden sei, so ist ihm zu entgegnen, dass sich auch dies nicht mit seinen ursprünglichen Angaben (fünf bis sechs Festnahmen) deckt.

 

Geht man nämlich von den nunmehrigen Angaben aus, käme man bereits pro Jahr auf vier bis sechs Festnahmen, wohingegen der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 12.03.2002 für den gesamten Zeitraum 1996 bis 2001 von fünf bis sechs Festnahmen gesprochen hat.

 

Überdies ist es für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer bei der ersten Einvernahme, bei welcher der allgemeinen Lebenserfahrung nach - auch aufgrund der Zeitnähe - die der Wahrheit am nächsten kommenden Angaben gemacht werden, die länger andauernden Festnahmen verschweigt und dagegen weniger gravierende Anhaltungen von kürzerer Dauer erwähnt.

 

Es wird zwar nicht verkannt, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde bereits im März 2002 erfolgte, mittlerweile also bereits sieben Jahre zurückliegt, sowie dass auch die vom Beschwerdeführer behaupteten fluchtauslösenden Ereignisse nun zumindest acht Jahre zurückliegen und dass bei Verstreichen eines Zeitraumes von mehreren Jahren gewisse Erinnerungslücken auftreten mögen oder sich Asylwerber nicht mehr an einzelne detaillierte Gegebenheiten erinnern können und daher unstimmige Angaben nicht völlig ausgeschlossen sind. Im gegenständlichen Fall handelt es sich jedoch um dermaßen gravierende Widersprüche, welche noch dazu die unmittelbaren fluchtauslösenden Geschehnisse und nicht nur Nebensächlichkeiten betreffen, und kann wohl vorausgesetzt werden, dass derartige einschneidende Erlebnisse - sofern sie tatsächlich stattgefunden haben - auch noch Jahre nach dem Erlebten annähernd widerspruchsfrei wiedergegeben werden können.

 

3.3. Die Erstbehörde hat in ihrer Beweiswürdigung zutreffend auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bei seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme die ihm angeblich widerfahrene Folter nicht erwähnt hat.

 

Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Rechtsmittelschrift ausführt, nicht danach gefragt worden zu sein, was bei den Festnahmen geschehen sei, so ist ihm zu erwidern, dass er ja gerade zu dem Zweck nach Österreich gekommen ist, um hier Asyl zu beantragen. Daraus ist zu schließen, dass es sich bereits nach seiner anfänglichen Vorstellung bei Österreich um einen Staat handelt, der zur Schutzgewährung bereit und dazu auch in der Lage ist und in dem für ihn gerade keine Bedrohung besteht. Ihm wurde auch mitgeteilt, dass seine Aussage Grundlage für die Entscheidung ist und hätte es ihm wohl klar sein müssen, dass die Belegung seiner individuellen Verfolgungssituation besondere Bedeutung hat, sodass er keine sich bietende Gelegenheit zu einem solchem Vorbringen ungenützt verstreichen ließe (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0205). Er wurde auch ausdrücklich nach dem Grund seiner Ausreise befragt, wobei er nur den "Druck durch die Polizei" sowie "Beschimpfungen" erwähnte.

 

Wenngleich nachvollziehbar ist, dass es einem Opfer von Folter nicht leicht fallen mag, darüber zu sprechen, so entspricht es doch auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass gravierende Ereignisse, so sie tatsächlich stattgefunden haben, bereits bei der ersten Möglichkeit vorgebracht werden sowie dass die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemachten Angaben der Wahrheit am nächsten kommen (vgl. VwGH 14.10.1008, 98/01/0266; 11.11.1998, 98/01/0261).

 

Hingegen stellt ein Nachschieben von Fluchtgründen bzw. ein Steigern derselben ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit dar und ist daher die erstbehördliche Beweiswürdigung diesbezüglich nicht zu beanstanden.

 

3.4. Erstmals bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vor, dass die Polizei bis heute regelmäßig, jedes halbe Jahr, zu seiner Frau nach Hause käme und sich nach seinem Aufenthaltsort erkundige. Ebenso sei sein behinderter Sohn im September 2002 von der Polizei festgenommen worden, um so herauszufinden, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte.

 

Wenngleich im gegenständlichen Verfahren aufgrund der anzuwendenden Rechtslage das Neuerungsverbot noch nicht zum Tragen kommt, so stellt dieses späte Vorbringen doch ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers dar.

 

Wenn der Beschwerdeführer wiederum geltend macht, nicht danach gefragt worden zu sein, und die Erstbehörde somit entgegen ihrer Verpflichtung den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht festgestellt habe, so ist ihm zu entgegnen, dass das Ausmaß dieser Ermittlungspflicht von der Aussage des Asylwerbers als zentralem Bescheinigungsmittel bestimmt wird. Können der Behörde bestimmte Umstände nur durch ein Vorbringen der Partei bekannt werden, so hat diese eine entsprechende Mitwirkungsverpflichtung bei der Sachverhaltsfeststellung (vgl. Putzer / Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, Rz 320).

 

Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer auch nach seinen Befürchtungen im Falle seiner Rückkehr befragt, wo er von behördlichen Nachfragen bei seiner Familie keine Erwähnung machte, sondern ausdrücklich angab, nicht sagen zu können, ob das Verfahren in der Türkei abgeschlossen sei. Auch gab er wiederum an, seine Probleme vollständig geschildert zu haben.

 

Würde dieses nunmehr erstattete Vorbringen tatsächlich der Wahrheit entsprechen, so hätte der Beschwerdeführer wohl auch entsprechende Bescheinigungsmittel, etwa Mitteilungen seiner Gattin oder dergleichen, vorlegen können.

 

Sohin hat sich keine weitere Ermittlungspflicht der Behörde ergeben, welche jedenfalls nicht so weit gehen kann, dass in jede nur erdenkliche Richtung gefragt werden muss.

 

Dies gilt analog auch für das ebenfalls erstmals im Beschwerdeverfahren erstattete Vorbringen, dass der Beschwerdeführer sogar die Wohnung gewechselt habe, damit ihn die Polizei nicht finde.

 

3.6. Wenn in der Beschwerdeschrift eine Mangelhaftigkeit und Oberflächlichkeit der zur Lage der Kurden getroffenen Feststellungen sowie die Verwendung von nicht aktuellen Quellen getadelt wird, so fällt zunächst auf, dass der Beschwerdeführer selbst keine genaueren bzw. anderslautenden Berichte nennt.

 

Überdies existieren - auch unter Berücksichtigung des zur Zeit wieder verschärften Vorgehens des türkischen Staates gegen militante Kurden - derzeit keine aktuellen Berichte über die Lage der Kurden in der Türkei und damit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer asylrelevanten - sohin auch einer maßgeblichen Intensität erreichenden - Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen würden. Ein systematisches, flächendeckendes Vorgehen gegen Kurden, welches dieser Personengruppe einen Verbleib in der Türkei unerträglich machen würde, ist sohin nicht feststellbar.

 

3.7. Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer also nicht gelungen, die erstbehördliche Beweiswürdigung zu erschüttern. Im Übrigen würde man selbst dann, wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers hypothetisch der rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung gelangen, wie unten noch aufgezeigt werden wird.

 

4. Rechtlich folgt daraus:

 

4.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

 

4.1.1. Nachdem der erkennende Senat (wie bereits die Erstbehörde) davon ausgeht, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen grundsätzlich unglaubwürdig sind, war auch die vorgenommene Subsumtion, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten, nicht zu beanstanden.

 

4.1.2. Selbst wenn man jedoch hypothetisch vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausgeht, gelangte man jedoch - wie die Erstbehörde im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat - zu keinem anderen rechtlichen Resultat.

 

4.1.2.1. Gemäß § 7 Asylgesetz hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

 

Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

 

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

 

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

 

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

 

4.1.2.1. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Senates die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

 

Der Beschwerdeführer vermochte keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Auf sämtliche Ausführungen unter Punkt 3 des gegenständlichen Erkenntnisses sowie auf die Beweiswürdigung der Erstbehörde wird verwiesen.

 

4.1.2.2. Aber auch bei hypothetischer Wahrunterstellung seines Fluchtvorbringens kann eine aktuelle asylrelevante Gefährdung zum Entscheidungspunkt nicht erkannt werden; dies aus nachfolgenden Erwägungen:

 

4.1.2.2.1. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer wegen strafrechtlicher Ermittlungen gegen seine Cousins mehrfach festgenommen worden sei, kann eine aktuelle asylrelevante Gefährdung zum Entscheidungspunkt nicht erkannt werden.

 

Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich vorgebracht, im Zeitraum 1996 bis 2001 mehrfach von der Polizei festgenommen, jedoch nach jeweils maximal 24 Stunden wieder freigelassen worden zu sein.

 

Dem Begriff der Verfolgung ist eine gewisse Intensität inhärent.

 

Nach Artikel 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie des Rates, welche Richtlinie zwar auf den gegenständlichen Fall noch nicht anwendbar, aber dennoch zur Auslegung beachtlich ist, gelten als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 A der Genfer Flüchtlingskonvention Handlungen, die a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betroffen ist.

 

Nach Abs 2 leg cit können als Verfolgung iSd Abs 1 unter anderem gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen gelten, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (lit b), oder unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (lit c).

 

Diese Definition des Terminus "Verfolgungshandlung" entspricht im Wesentlichen auch der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

 

Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH stellen Nachfragen allein noch keine Verfolgungshandlung im Sinne des AsylG dar. Dies selbst im Falle wiederholter Nachfragen (VwGH v. 17.06.1992, 92/01/0546). Aus Polizeiladungen und der subjektiven Befürchtung des Asylwerbers, verhaftet oder verfolgt zu werden, ergibt sich, wenn objektiv keine Gefahr eines ungerechtfertigten Eingriffes von erheblicher Intensität zu erkennen ist, kein Asylgrund, zumal Ladungen, Nachfragen, selbst kurzfristige Inhaftierungen nicht als derart gravierend angesehen werden können, daß sie einen Verbleib im Heimatland unerträglich machen (VwGH vom 12.09.1996, Zl. 95/20/0285).

 

Auch wenn Strafvorwürfe zu Unrecht erhoben werden, begründet dies allein noch nicht die Annahme eines politischen Aspektes des Verfahrens. Vielmehr ist es dem Betroffenen auch in diesem Falle zuzumuten, sich wie jeder Staatsbürger in jedem anderen Staate dem Gericht zu stellen und die aufgebotenen Vorwürfe zu entkräften.

 

Allgemein verlangt die Genfer Konvention einen Eingriff des Staates bzw. seiner Organe in die zu schützende Rechtssphäre des einzelnen von erheblicher Intensität und Qualität.

 

Betreffend die vom Beschwerdeführer angesprochenen Festnahmen ist anzumerken, dass diese nach seinen eigenen Angaben ohne Konsequenzen beendet wurde. Dies lässt den Schluss zu, dass die staatlichen Stellen seines Heimatlandes ihn nicht als gefährlich eingestuft haben. Die Festnahme des Berufungswerbers ohne weitere konkrete Anschuldigung kann daher nicht zur Asylgewährung führen (vgl. VwGH, 31.03.1993, Zl. 92/01/0717).

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden kurzfristige Inhaftierungen und Hausdurchsuchungen, die folgenlos bleiben, mangels Intensität nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung angesehen (Feßl/Holzschuster AsylG 2005, Kommentar, E.63 zu § 3 unter Hinweis auf VwGH 14.10.1998, 98/01/0262; 12.05.1999, 98/01/0365 und E.71 zu § 3 AsylG unter Hinweis VwGH 21.04.1993, 92/01/1059 mwN; 21.02.1995, 94/20/0720, 19.12.1995, 95/20/0104; 10.10.1996, 95/20/0487).

 

Die geringe Intensität der Eingriffe ist auch aus der behaupteten maximalen Dauer Anhaltungen von 24 Stunden ersichtlich.

 

Selbst im Falle der Wahrunterstellung des beschwerdeführerischen Vorbringens mangelt es daher - wie die Erstbehörde zutreffend ausgeführt hat - an der für eine Asylgewährung erforderlichen Intensität.

 

4.1.2.2.2. Wenn der Beschwerdeführer weiters ausführt, dass er wegen seiner Angehörigeneigenschaft zu seinen Cousins verfolgt würde, und damit eine sog. "Reflexverfolgung" geltend macht, so ist zwar eine solche, wie sich auch aus den in der Beschwerdeschrift zitierten Berichten ergibt, in Einzelfällen nicht auszuschließen.

 

Allerdings muss es sich dabei - wie sich ebenfalls aus den vom Beschwerdeführer selbst zitierten Berichten ergibt - um Angehörige von vermeintlich oder wirklich Militanten von illegalen Organisationen, etwa der PKK, handeln, also um nicht mit dem gegenständlichen Fall vergleichbare Sachverhalte.

 

So führt beispielsweise auch das Verwaltungsgericht Osnabrück in einer aktuellen Entscheidung vom 17.11.2008, 5 A 228/08, unter Hinweis auf die Rechtssprechung des Niedersächsischen Oberwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 18.07.2006 - 11 LB 264/05) aus, dass es noch in Einzelfällen zu asylerheblich sippenhaftähnlichen Maßnahmen gegen Angehörige von PKK-Aktivisten kommen kann,

 

Weiters ist beispielsweise in den Lageberichten des (deutschen) Auswärtigen Amtes schon des längeren nicht mehr die Rede davon, dass es bei Befragungen von Familienangehörigen mitunter zu Übergriffen kommen könnte (vgl. die Lageberichte ab 19.04.2004) bzw. es wird in den Lageberichten unter Bezugnahme auf entsprechende Mitteilungen der türkischen Menschenrechtsorganisationen erklärt, dass jedenfalls diesen zufolge bereits seit 2003 kein Fall mehr bekannt geworden ist, in dem es im Zusammenhang mit der Ermittlung einer gesuchten Person zu Übergriffen gegen Familienangehörige gekommen sei (vgl. Lagebericht vom 27.07.2006).

 

Ebenso führt das Schweizer Bundesverwaltungsgericht in mehreren aktuellen Urteilen aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewendet werden, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich sein können.

 

Wörtlich heißt es darin:

 

"Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird."

 

(Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2008, E-6667/2006/ame {T 0/2}, vom 30.09.2008, D-4762/2008 sowie vom 06.10.2008 {T 0/2}, D-3367/2006 {T 0/2})

 

Wie sich aus der zitierten Judikatur weiters ergibt, hat sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union insofern geändert habe, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden seien, abgenommen hätten. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lasse sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hingen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Feststellen lasse sich immerhin, dass zur Zeit besonders diejenigen Person von einer Reflexverfolgung bedroht seien, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen würden. Diese Einschätzung wird auch durch neuere Berichte zur Menschenrechtslage in der Türkei gestützt (vgl. etwa Helmut Oberdiek, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei, Zur aktuellen Situation - Oktober 2007; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2006: Turkey, March 2007, Section 1 [a, ce], Human Rights Watch, World Report 2008, Turkey).

 

Im gegenständlichen Fall befindet sich - sofern man hypothetisch vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausgeht - zumindest einer der beiden Cousins des Beschwerdeführers im Gefängnis, sodass nach diesem naturgemäß nicht (mehr) gefahndet wird.

 

Was den anderen Cousin betrifft, so ist festzuhalten, dass sich das Attentat auf den Politiker im Jahr 1996, also vor nunmehr rund 13 Jahren ereignete. Aus diesem Grund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welcher aufgrund seines Aufenthalts in Österreich auch bereits seit rund acht Jahren nicht mehr für die türkischen Behörden auffindbar ist, intensiven Kontakt zu diesem habe. Andernfalls wäre der Beschwerdeführer bei den von ihm geschilderten Festnahmen wohl auch kaum jeweils wieder freigelassen worden.

 

Auch dass sich der Beschwerdeführer besonders für seinen Cousin eingesetzt habe, ist weder vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen, ebenso wenig wie eine eigenes politisches Engagement des Beschwerdeführers. Der einzige Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen Cousins bewegte sich laut eigenen Angaben im Rahmen üblicher Verwandtenbesuche.

 

Dass vorliegend keine Reflexverfolgung gegeben ist, ergibt sich schließlich auch daraus, dass auch die Mutter sowie ein Bruder des Beschwerdeführers - bei welchen ja auch ein Verwandtschaftsverhältnis zu den Cousins (bzw. Neffen) vorliegt - auch seit dessen Ausreise offenbar unbehelligt in der Türkei leben. Es ist anzunehmen, dass im Falle einer tatsächlichen Bedrohung der Beschwerdeführerin aufgrund einer Reflexverfolgung wohl auch die Mutter oder der Bruder davon mehr oder minder betroffen wäre.

 

Zusammengefasst ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung nicht glaubhaft machen konnte.

 

4.1.2.2.3. Ferner mangelt es dem Vorbringen sowie den subjektiven Befürchtungen des Beschwerdeführers auch an der für die Asylgewährung erforderlichen Aktualität.

 

Relevant kann nämlich nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheid- bzw. Erkenntniserlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

 

Das fluchtauslösende Ereignis war gemäß den Angaben des Beschwerdeführers die von seinen Cousins begangenen Straftaten im Jahr 1996, welche nun bereits rund 13 Jahre zurückliegt und kann in einer Gesamtschau davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Konsequenzen zu erwarten haben wird.

 

Warum der Beschwerdeführer derart ins Blickfeld der türkischen Behörden geraten ist, dass er im Falle ihrer nunmehrigen Rückkehr einer gezielten Verfolgung ausgesetzt sein sollte bzw. die türkischen Behörden nun noch immer Interesse an ihrer Person haben und sich bei seiner Familie nach seinem Aufenthaltsort erkundigen sollten, hat er nicht plausibel darlegen können.

 

4.1.2.2.4. Wenn in der Beschwerdeergänzung weiters bemängelt wird, dass die Erstbehörde das Vorbringen ignoriert habe, dass der Beschwerdeführer seitens der ehemaligen Verlobten seines Cousins umgebracht werden könnte, so übersieht er dabei, dass sein Vorbringen eben nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt wurde.

 

Dieses Vorbringen hat er im übrigen erst in der niederschriftlichen Einvernahme vom 09.12.2008 erstmals erstattet und diese seine Befürchtung auch nur lapidar damit begründet, das man in der Türkei durch einen Auftragsmörder umgebracht werden könne, das sei in der Türkei so.

 

Selbst wenn man jedoch von einer derartigen privaten Verfolgung ausginge, wäre damit für den Beschwerdeführer nichts gewonnen:

 

Eine derartige Verfolgung durch nichtstaatliche Organe kann dann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation darstellen, wenn der Staat nicht gewillt oder - wie es in der bisherigen Rechtsprechung ausgedrückt wurde - nicht in der Lage ist, von "Privatpersonen" ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte (mit Hinweis auf die ständige Rechtsprechung zB VwGH 23.07.1999, 99/20/0208, VwGH 04.05.2000, 2000/20/0085, VwGH 26.02.2002, 99/20/0509, VwGH 12.3.2002, 99/01/0230 usw).

 

Mit der Frage der Schutzfähigkeit hat sich der VwGH auch im Erkenntnis vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, beschäftigt. Er hat dort ausgesprochen, dass es im Ergebnis letztlich darauf ankommt, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichende - Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 06.03.2001, 2000/01/0056; vgl. auch VwGH 04.04.2001, 2000/01/0301).

 

Dass der Beschwerdeführer nicht von der Polizei geschützt werden würde, hat er nicht vorgebracht und geht auch aus den getroffenen Feststellungen hervor, dass von einer Schutzfähigkeit und -willigkeit des türkischen Staates betreffend die geschilderten (nichtstaatlichen) Belästigungen auszugehen ist.

 

Es ist auch festzuhalten, dass vom Beschwerdeführer nicht konkret und substantiiert dargebracht wurde, dass ihn die Polizei im Falle seiner Rückkehr Türkei aufgrund ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit nicht schützen würde und geht auch aus den getroffenen Länderfeststellungen nicht hervor, dass grundsätzlich Angehörigen der Volksgruppe der Kurden oder Angehörigen der Aleviten polizeilicher Schutz verweigert werden würde.

 

4.1.2.2.5. Wenn in der Beschwerdeschrift ferner auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe bzw. seines Religionsbekenntnisses abgestellt wird, so ergibt sich demgegenüber den getroffenen Feststellungen, dass türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit allein aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen sind oder waren.

 

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer ethnischen oder religiösen Volksgruppe allein sowie deren schlechte allgemeine Situation nicht geeignet ist, eine Asylgewährung zu rechtfertigen (vgl. VwGH 23.05.1995, 94/20/0816). Das Asylgesetz verlangt vielmehr die begründete Furcht vor einer konkret gegen den Asylwerber selbst gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, und jeden treffen können, der dort lebt, stellen keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar.

 

4.1.2.2.6. Auch das Vorliegen eines Nachfluchtgrundes ist im gegenständlichen Fall zu verneinen. Nach den getroffenen Feststellungen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass türkische Staatsangehörige die aus dem Ausland in die Türkei zurückkehren, nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären.

 

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I war sohin jedenfalls abzuweisen.

 

4.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

 

4.2.1. Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG. Anzumerken ist, dass sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.

 

4.2.2. Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs 1 AsylG), es sei denn es bestehe eine inländische Fluchtalternative.

 

Zur Auslegung des § 8 AsylG iVm § 50 FPG 2005 ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Berufungswerber betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

4.2.3. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

 

4.2.4. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, sodass die Anwendbarkeit des § 50 Abs. 2 FPG von vornherein ausscheidet. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr in der Türkei einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden:

 

4.2.4.1. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr ist nicht ersichtlich, auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte.

 

Beim Beschwerdeführer handelt es sich beim ihm um einen gesunden Mann im Alter von fünfzig Jahren, der in der Türkei zunächst als Gießer und später als Sicherheitsbeauftragter gearbeitet hat. Auch in Österreich geht er laut eigenen Angaben bereits seit mehreren Jahren einer Berufstätigkeit nach, weshalb nicht ersichtlich ist, warum ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, wie es auch vor der Ausreise möglich war. Von seinen Verwandten befinden sich noch seine Gattin, seine vier erwachsenen Kinder, seine Mutter sowie ein Bruder in der Türkei und ist somit ferner auch ein soziales Bezugsnetz vorhanden und stünde ihm auch im Falle der Rückkehr eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung. Der Beschwerdeführer hat auch nicht angegeben, dass es ihm vor dem Verlassen des Heimatlandes wirtschaftlich schlecht gegangen sei und ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen ihm ein Leben wie vor der Einreise im Falle seiner jetzigen Rückkehr nicht wieder möglich sein sollte.

 

4.2.4.2. Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.

 

4.2.4.3. Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat unter Umständen wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist. Es sind im Verfahren keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände genannt worden, die den Beschwerdeführer in eine qualifiziert schlechtere Lage im Schutzbereich der EMRK versetzen würde, als andere türkische Staatsangehörige der kurdischen Volksgruppe.

 

Ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG liegt somit nicht vor und war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II abzuweisen.

 

5. Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Rechtsansicht der Erstbehörde, wonach aufgrund der anzuwendenden Rechtslage des AsylG 1997 idF BGBl I 126/2002 über eine Ausweisung nicht abzusprechen war, verfehlt ist.

 

Die Erstbehörde übersieht diesbezüglich die Übergangsbestimmung des § 44 Abs 3 AsylG 1997, wonach auf Verfahren gemäß Abs 1 (also solche über Asylanträge, die - wie der gegenständliche - bis zum 30.04.2004 gestellt wurden) unter anderem § 8 leg cit idF BGBl I Nr. 101/2003 anzuwenden ist.

 

§ 8 in der genannten Fassung bestimmt jedoch in seinem (mit dieser Fassung eingeführten) Abs 2, dass dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und die Überprüfung gemäß Abs 1 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden hat. Dies wäre gegenständlich der Fall gewesen

 

Nachdem jedoch nach ständiger Rechtssprechung des VwGH Sache des Berufungs- bzw. nunmehr Beschwerdeverfahrens der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz ist, dh jene Angelegenheit die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, bestimmen sich die Grenzen der Sache, über welche die Berufungs- bzw. Beschwerdebehörde abzusprechen hat, nicht nach der Angelegenheit, die vor der untergeordneten Instanz in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (vgl. Hengstschläger / Leeb, AVG, Rz 59 zu § 66).

 

Demnach war es dem Asylgerichtshof versagt, über eine Ausweisung zu entscheiden.

 

6. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

Schlagworte
aktuelle Gefahr, Glaubhaftmachung, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, Religion, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten