TE AsylGH Erkenntnis 2009/03/10 E3 216321-2/2008

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Veröffentlicht am 10.03.2009
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Spruch

E3 216.321-2/2008-3E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Mittermayr über die Beschwerde der O.S., StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2008, FZ. 99 17.857-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang

 

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Türkei und der kurdischen Volksgruppe zugehörig, reiste gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter am 14.11.1999 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte mit Schriftsatz vom 15.11.1999 durch ihre Rechtsvertreterin einen Asylantrag. Für die mj. Tochter wurde unter einem ein Asylerstreckungsantrag gestellt.

 

Als Begründung für das Verlassen ihres Herkunftsstaates wurde darin ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an von der HADEP organisierten Demonstrationen für die Rechte der Kurden teilgenommen habe und dadurch in den Verdacht geraten sei, die PKK zu unterstützen. Sie sei auch verhaftet worden. Weiters seien bei ihr Hausdurchsuchungen durchgeführt worden, und sei sie verhört, geschlagen, beschimpft sowie gedemütigt worden. Schließlich habe man sie damit bedroht, ihr das Kind wegzunehmen.

 

Anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme am 14.12.1999 brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, gemeinsam mit ihrem nunmehrigen Ex-Gatten bereits im Zeitraum 1997/98 in Österreich gelebt zu haben, jedoch im Juli 1998 in die Türkei zurückgekehrt zu sein.

 

Ihr Onkel sei Mitglied der HADEP gewesen und sei 1998 von unbekannten Tätern getötet worden.

 

Sie selbst sei kein Mitglied der HADEP gewesen, habe sich jedoch einmal wöchentlich in ihrem Heimatdorf mit den Frauen der HADEP getroffen und diesen beim Sammeln von Lebensmitteln geholfen. Ihr Schwiegervater habe sie bei der Polizei angezeigt, weil die Familie ihres Ex-Gatten ihr Kind beansprucht habe. Sie sei zweimal festgenommen worden, und zwar am 21.03.1999 für fünf Tage und ein Monat später für drei Tage. Sie sei jeweils wieder freigelassen worden. Hätte man sie jedoch ein drittes mal festgenommen, so wäre sie sicherlich nicht mehr freigelassen worden.

 

Am 05.09.1999 habe sie mit ihrer Tochter ihr Heimatdorf verlassen und habe zunächst zweieinhalb Monate bei der Frau ihres verstorbenen Onkels in Istanbul gelebt, ehe sie schlepperunterstützt nach Österreich gereist seien.

 

Mit Bescheid vom 27.03.2000 wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Türkei gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt.

 

In Erledigung der dagegen erhobenen Berufung (nunmehr als Beschwerde zu werten) behob der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.08.2008, Zahl: E 3 216.321-0/2008-3E, den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuerlichen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

 

In der Folge wurde die Beschwerdeführerin am 11.09.2008 neuerlich niederschriftlich von der Erstbehörde einvernommen und gab sie im Zuge dieser Einvernahme an, dass sich ihre Fluchtgründe nicht geändert hätten.

 

Sie habe die Türkei verlassen müssen, weil ihr der Vater ihres Gatten ihr Kind wegnehmen habe wollen. Ihr Gatte habe sie, nachdem sie 1998 von Österreich in die Türkei zurückgekehrt seien, verlassen und sei dieser wiederum nach Österreich zurückgekehrt. Nach einiger Zeit hätten die Schwiegereltern der Beschwerdeführerin begonnen, sie damit zu bedrohen, dass sie ihr das Kind wegnehmen würden. Ihre eigene Mutter hätte ihr nicht helfen können, diese lebe aber nach wie vor in der Türkei, und zwar im selben Dorf wie auch die Schwiegereltern.

 

Die Beschwerdeführerin legte weiters einen Scheidungsbeschluss vor, wonach ihre Ehe mit Urteil vom 00.00.2001 geschieden und das Sorgerecht über das gemeinsame Kind dem Vater zugesprochen worden sei.

 

Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, gemeinsam mit zwanzig oder dreißig anderen Frauen die PKK unterstützt zu haben, indem sie deren Mitglieder über Aufforderung der HADEP mit Essen versorgt hätten. Über Anzeige ihres Schwiegervaters, welcher ihr diese Probleme bereitet habe, um ihr ihre Tochter wegzunehmen, sei sie gemeinsam mit den anderen Frauen zweimal festgenommen worden.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.10.2008 wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin neuerlich gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

 

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Türkei wurde jedoch gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und jener gemäß § 8 Abs 3 iVm § 15 Abs 2 AsylG eine bis 09.10.2009 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

 

Unter den Feststellungen führte die Erstbehörde aus, dass die Beschwerdeführerin türkische Staatsangehörige kurdischer Abstammung sei. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass sie ihr Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe, jedoch drohe ihr im Falle einer Abschiebung Gefahr iSd § 50 FPG.

 

Weiters traf die Erstbehörde Feststellungen zur Lage der Frauen in der Türkei.

 

In ihrer Beweiswürdigung legte die Erstbehörde dar, dass jener Teil der Aussage der Beschwerdeführerin, wonach ihr Ex-Gatte das Sorgerecht über die gemeinsame Tochter auszuüben beabsichtigte und der Beschwerdeführerin deshalb Schwierigkeiten gemacht habe, glaubhaft gewesen sei.

 

Rechtlich führte die Erstbehörde zu Spruchpunkt I. aus, dass diese Beanspruchung des Sorgerechts über die gemeinsame Tochter seitens des Ex-Gatten nicht zur Asylgewährung führen könne, weil es sich dabei nicht um einen in der GFK genannten Fluchtgrund handle.

 

Auch eine aus Anlass der Teilnahme an einer Demonstration einmal erfolgte Verhaftung stelle für sich allein noch kein Indiz für das Vorliegen einer konkreten, gegen eine bestimmte Person gerichteten Verfolgung dar.

 

Spruchpunkt II. begründete die Erstbehörde damit, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Ex-Gatten massiv unter Druck gesetzt werden würde, indem er das ihm in der Türkei zugesprochene Sorgerecht für die gemeinsame Tochter beanspruche und ihr die Tochter wegnehme, was einer unmenschlichen Behandlung gleichkäme. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei sei daher unzulässig, weshalb mit Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren gewesen sei.

 

Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 27.10.2008 fristgerecht erhobene Beschwerde.

 

Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor der Erstbehörde, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes und durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der mj. Tochter der Beschwerdeführerin.

 

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

 

1. Gemäß § 61 Abs 1 Z 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

 

Gemäß § 23 Abs 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.

 

Anzuwenden war das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (im Folgenden: "AsylG"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

2. Wie bereits oben festgehalten, hat die Erstbehörde jenen Teil der Aussage der Beschwerdeführerin, wonach ihr Ex-Gatte das Sorgerecht über die gemeinsame Tochter auszuüben beabsichtigte und der Beschwerdeführerin deshalb Schwierigkeiten gemacht habe, als glaubhaft gewertet.

 

Hinsichtlich des zweiten Teiles der Aussage der Beschwerdeführerin findet sich in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides keine Würdigung. Lediglich in der rechtlichen Beurteilung wird die Feststellung getroffen, dass eine aus Anlass der Teilnahme an einer Demonstration erfolgte Verhaftung für sich allein noch kein Indiz für das Vorliegen einer konkreten, gegen eine bestimmte Person gerichteten Verfolgung darstelle.

 

So gesehen ist - wie auch die Beschwerde anführt - anzunehmen, dass die Erstbehörde das Vorbringen der Beschwerdeführerin der rechtlichen Beurteilung zugrunde legte.

 

3. Rechtliche Würdigung:

 

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl:

 

3.1.1. Gemäß § 7 Asylgesetz hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

 

Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

 

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

 

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

 

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

 

3.1.2. Zunächst ist den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz zu folgen, dass die Erstbehörde - entgegen den Aufträgen im oben unter Punkt I.4. genannten Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.08.2008 - keinerlei Feststellungen zur HADEP-Partei und zu einer allfälligen Gefährdung deren Mitglieder bzw. Unterstützter sowie zur Situation von Personen, welche die PKK unterstützen, getroffen hat. Selbst wenn allerdings solche getroffen worden wären, hätte dies - wie im Folgenden aufgezeigt wird - nichts an der rechtlichen Beurteilung geändert, bzw. kann daraus für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen werden.

 

3.1.2.1. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 1998/1999 gemeinsam mit zwanzig bis dreißig anderen Frauen Mitglieder der PKK - im Auftrag der HADEP - mit Lebensmitteln unterstützt hat, kann eine aktuelle asylrelevante Gefährdung zum Entscheidungspunkt nicht erkannt werden.

 

3.1.2.1.1. Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich vorgebracht, zweimal von der Polizei festgenommen worden zu sein, einmal für fünf und einmal für drei Tage. Diese Anhaltungen sind jedoch mangels Intensität des Eingriffes nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung anzusehen, zumal in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch der Eingriff durch kurzfristige Inhaftierungen und Hausdurchsuchungen, die folgenlos bleiben, mangels Intensität nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung angesehen wird (Fessl/Holzschuster AsylG 2005, Kommentar, E.63 zu § 3 unter Hinweis auf VwGH 14.10.1998, 98/01/0262; 12.05.1999, 98/01/0365 und E.71 zu § 3 AsylG unter Hinweis VwGH 21.04.1993, 92/01/1059 MWN; 21.02.1995, 94/20/0720, 19.12.1995, 95/20/0104; 10.10.1996, 95/20/0487).

 

Dem Begriff der Verfolgung ist eine gewisse Intensität inhärent.

 

Nach Artikel 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie des Rates, welche Richtlinie zwar auf den gegenständlichen Fall noch nicht anwendbar, aber dennoch zur Auslegung beachtlich ist, gelten als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 A der Genfer Flüchtlingskonvention Handlungen, die a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betroffen ist.

 

Diese Definition des Terminus "Verfolgungshandlung" entspricht im Wesentlichen auch der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

 

Wie bereits die Erstbehörde zutreffend ausgeführt hat, stellt eine aus Teilnahme an einer Demonstration erfolgende Verhaftung für sich allein noch kein Indiz für das Vorliegen konkreter, gegen eine bestimmte Person gerichtete Verfolgung dar (VwGH 24.09.1998, 98/01/0224) und kommt Anhaltungen und Verhören dann keine asylrechtliche Relevanz zu, wenn diese ohne weitere Folgen geblieben sind (VwGH, 16.01.1996, 95/20/0196).

 

Die Tatsache, dass die behaupteten Anhaltungen der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben ohne weitere Folgen im Sinne der Einleitung von Strafverfahren geblieben sind, lässt ebenfalls erkennen, dass diese Maßnahmen nicht als gezielte Verfolgung der Beschwerdeführerin wegen zumindest unterstellter ablehnender Einstellung gegen den türkischen Staat angesehen werden könnten, was auch im Einklang mit dem Amtswissen, dass die einfache Mitgliedschaft in der DEHAP nicht zu Repressionen führt, steht, zumal die Beschwerdeführerin nicht einmal auch nur einfaches Parteimitglied gewesen sei.

 

3.1.2.1.2. Dass die Beschwerdeführerin kein Parteimitglied bei der HADEP war, ergibt sich aus ihren eigenen Aussagen, hat sie doch angegeben, dass sie nur im Auftrag der HADEP gemeinsam mit anderen Frauen die PKK mit Lebensmitteln versorgt hat. Ein aktives Eintreten des Beschwerdeführers für die genannte politische Organisation wurde sohin nicht dargetan. Nachdem die Beschwerdeführerin nicht einmal Mitglied der HADEP gewesen ist, sondern bloß über Aufforderung bzw. gemeinsam mit Mitgliedern dieser Partei, PKK-Leute mit Lebensmittel unterstützt hat, ist davon auszugehen, dass sie von den Behörden nicht als bedeutende Aktivistin eingestuft wurde.

 

Selbst wenn man jedoch hypothetisch davon ausgehen würde, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Mitglied der HADEP handeln würde, so wäre darin keine Verfolgung der Beschwerdeführerin zu erblicken, zumal sich aus dem Amtswissen ergibt, dass die einfache Mitgliedschaft bei der HADEP bzw. DEHAP in der Regel nur dann zu Verfolgung führen kann, wenn sie mit anderen Faktoren wie einer Verurteilung wegen Zugehörigkeit zu einer illegalen Organisation in der Vergangenheit, einer wichtigen sozialen Position und aktiver Mitarbeit in der Partei usw. verknüpft ist. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin weder dargetan bzw. glaubhaft gemacht hat, dass gegen sie wegen behaupteter politischer Aktivitäten ein Verfahren eröffnet worden wäre, kann geschlossen werden, dass sie auch von den Behörden nicht als bedeutende Aktivistin eingestuft wurde. Insgesamt kann somit selbst bei hypothetischer Annahme, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Mitglied der HADEP oder um eine "Unterstützerin" der HADEP handelt, keine Verfolgungsgefahr erkannt werden. (siehe auch die aktuellen Urteile des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes E-6893/2006 vom 29.07.2008, E-6809/2006 vom 25.08.2008)

 

3.1.2.1.3. Zum anderen mangelt es dem Vorbringen sowie den subjektiven Befürchtungen der Beschwerdeführerin auch an der für die Asylgewährung erforderlichen Aktualität.

 

Relevant kann nämlich nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheid- bzw. Erkenntniserlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

 

Das fluchtauslösende Ereignis war gemäß den Angaben der Beschwerdeführerin ihre Unterstützungstätigkeit für die PKK in den Jahren 1998/1999, welche nun bereits rund zehn Jahre zurückliegt und kann in einer Gesamtschau davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Konsequenzen zu erwarten haben wird. Warum die Beschwerdeführerin derart ins Blickfeld der türkischen Behörden geraten ist, dass sie im Falle ihrer nunmehrigen Rückkehr einer gezielten Verfolgung ausgesetzt sein sollte bzw. die türkischen Behörden nun noch immer Interesse an ihrer Person haben sollten, hat sie nicht plausibel darlegen können.

 

Dies erkennt auch die Beschwerdeführerin selbst, indem sie in ihrer Rechtsmittelschrift davon spricht, dass sich ihrer Schilderungen auf den Zeitraum 1998 bis 1999 beziehen und "damals die Lage von Kurden [...] brisant und gefährlich war." Auch sonst verwendet sie die Vergangenheitsform ("...war die PKK sehr aktiv..."; "...war die kurdische Bevölkerung besonderer Unterdrückung...ausgesetzt...") und zitiert Länderberichte sowie Gutachten aus den Jahren 1999 bzw. 2000.

 

Inzwischen hat sich aber die Lage - wie bereits oben dargestellt - entsprechend geändert.

 

3.1.2.1.4. Ergänzend ist noch auszuführen, dass selbst wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich zum damaligen Zeitpunkt eine Bestrafung seitens des türkischen Staates wegen ihrer Unterstützungstätigkeit zu gewärtigen gehabt hätte, so ist eine solche zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls nicht mehr erkennbar.

 

Zum einen ergibt sich aus dem Amtswissen, welches etwa aus dem Bericht des BAMF über Amnestien, Strafnachlass, Verjährung und Begnadigung in der Türkei vom Feber 2008 resultiert, dass Artikel 169 tStGB (Unterstützung einer bewaffneten Bande) geändert wurde und handelt es sich bei der Gewährung von Unterschlupf an PKK-Mitglieder bzw. bei der Unterstützung derselben mit Lebensmitteln nun nicht mehr um ein Strafrechtsdelikt. Auch wurden durch das Amnestiegesetz vom Dezember 2000 viele vor dem 23.04.1999 begangene Straftaten - darunter auch Unterstützungshandlungen für bewaffnete Organisationen - zur Bewährung ausgesetzt und gewährt diese Regelung einen Straferlass von 10 Jahren, was bei Straftaten mit einer Strafe unter 10 Jahren eine Straffreistellung bedeutet. Eine Bestrafung der Beschwerdeführerin seitens des türkischen Staates ist daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr zu erwarten.

 

3.1.2.1.5. Wenn die Beschwerdeführerin weiters vorbringt, dass ihr Onkel als Mitglied der HADEP-Partei im Jahr 1998 von unbekannten Tätern getötet worden sei, und damit auf die "politische Vorbelastung" ihrer Familie und eine daraus resultierende Reflexverfolgung verweist, so ist zwar nicht auszuschließen, dass es noch in Einzelfällen zu asylerheblich sippenhaftähnlichen Maßnahmen gegen Angehörige von PKK-Aktivisten kommen kann, wie auch das Verwaltungsgericht Osnabrück in einer aktuellen Entscheidung vom 17.11.2008, 5 A 228/08, unter Hinweis auf die Rechtssprechung des Niedersächsischen Oberwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 18.07.2006 - 11 LB 264/05) ausführt.

 

Allerdings ist in den Lageberichten des Auswärtigen Amtes schon des längeren nicht mehr die Rede davon, dass es bei Befragungen von Familienangehörigen mitunter zu Übergriffen kommen könnte (vgl. die Lageberichte ab 19.04.2004) bzw. es wird in den Lageberichten unter Bezugnahme auf entsprechende Mitteilungen der türkischen Menschenrechtsorganisationen erklärt, dass jedenfalls diesen zufolge bereits seit 2003 kein Fall mehr bekannt geworden ist, in dem es im Zusammenhang mit der Ermittlung einer gesuchten Person zu Übergriffen gegen Familienangehörige gekommen sei (vgl. Lagebericht vom 27.07.2006).

 

Ebenso führt das Schweizer Bundesverwaltungsgericht in mehreren aktuellen Urteilen aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewendet werden, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich sein können.

 

Wörtlich heißt es darin:

 

"Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird."

 

(Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2008, E-6667/2006/ame {T 0/2}, vom 30.09.2008, D-4762/2008 sowie vom 06.10.2008 {T 0/2}, D-3367/2006 {T 0/2})

 

Wie sich aus der zitierten Judikatur weiters ergibt, hat sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union insofern geändert habe, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden seien, abgenommen hätten. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lasse sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hingen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Feststellen lasse sich immerhin, dass zur Zeit besonders diejenigen Person von einer Reflexverfolgung bedroht seien, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen würden. Diese Einschätzung wird auch durch neuere Berichte zur Menschenrechtslage in der Türkei gestützt (vgl. etwa Helmut Oberdiek, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei, Zur aktuellen Situation - Oktober 2007; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2006: Turkey, March 2007, Section 1 [a, ce], Human Rights Watch, World Report 2008, Turkey).

 

Im gegenständlichen Fall wird zunächst nicht (bzw. jedenfalls nicht mehr) nach einem Familienmitglied der Beschwerdeführerin gefahndet, zumal der politisch aktive Onkel ja bereits 1998 getötet worden war. Zu dessen Tod hat die Beschwerdeführerin auch keine genaueren Angaben gemacht, sondern lediglich von "unbekannten Tätern" gesprochen, sodass auch ein Zusammenhang zwischen seinem Ableben und seiner politischen Tätigkeit nicht zwingend vorliegt. Aufgrund des Todes des Onkels kann naturgemäß auch kein besonderer Einsatz der Beschwerdeführerin für diesen vorliegen und wurde ein solcher auch nicht behauptet.

 

Das politische Engagement der Beschwerdeführerin selbst beschränkte sich darin, PKK-Aktivisten gemeinsam mit einer Gruppe von zwanzig bis dreißig Frauen mit Lebensmitteln zu versorgen, sodass sie persönlich auch nicht besonders ins Blickfeld der türkischen Behörden geraten ist. Dies ist auch darin ersichtlich, dass wegen dieser Tätigkeit nicht aktiv nach ihr gesucht bzw. gefahndet wurde, sondern sie erst nach Anzeige durch ihren Schwiegervater verhaftet wurde, wobei sie - wie bereits oben ausgeführt - ohne weitere Konsequenzen wieder freigelassen worden war.

 

Dass im gegenständlichen Fall keine Reflexverfolgung gegeben ist, ergibt sich schließlich auch daraus, dass die Mutter der Beschwerdeführerin auch seit der Ausreise der Beschwerdeführerin offenbar unbehelligt in der Türkei lebt, dies sogar im selben Dorf wie der ehemalige Schwiegervater der Beschwerdeführerin, welcher diese ja angezeigt hatte. Es ist anzunehmen, dass im Falle einer tatsächlichen Bedrohung der Beschwerdeführerin aufgrund einer Reflexverfolgung wohl auch die Mutter davon mehr oder minder intensiv betroffen wäre. Ferner ergibt sich auch aus den seitens der Erstbehörde beigezogenen Quellen (insbesondere Bericht des Auswärtigen Amtes), dass eine "Sippenhaft" in dem Sinne, dass Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden in der Türkei nicht existiert.

 

Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin eine Reflexverfolgung nicht glaubhaft machen konnte.

 

3.1.2.1.6. Wenn in der Beschwerdeschrift ferner auf eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin wegen ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe abgestellt wird, so ergibt sich demgegenüber wiederum aus den seitens der Erstbehörde dem Verfahren beigezogenen Quellen (vgl. etwa den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei), dass türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit allein aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen sind oder waren.

 

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer ethnischen oder religiösen Volksgruppe allein sowie deren schlechte allgemeine Situation nicht geeignet ist, eine Asylgewährung zu rechtfertigen (vgl. VwGH 23.05.1995, 94/20/0816). Das Asylgesetz verlangt vielmehr die begründete Furcht vor einer konkret gegen den Asylwerber selbst gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, und jeden treffen können, der dort lebt, stellen keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar.

 

3.1.2.1.7. Schließlich ist noch auszuführen, dass die Beschwerdeführerin auch keiner bestimmten sozialen Gruppe angehört; wie sich aus den seitens der Erstbehörde getroffenen Feststellungen ergibt, kann nicht gesagt werden, dass es in der Türkei, im allgemeinen eine systematische Diskriminierung von Frauen, welche der Volksgruppe der Kurden angehören, noch eine solche von Frauen, welche von ihren Männern verlassen wurden und/oder allein erziehenden Frauen gibt, weshalb auch nicht von einer diesbezüglichen homogenen "Gruppe" von Personen, die eine solche Verfolgung zu gewärtigen hätten, gesprochen werden kann; eine derartig extensive Interpretation würde die in Art. 1 Abschn A Z 2 GFK getroffene Beschränkung der für die Asylgewährung erforderlichen Verfolgungsgründe unterlaufen, respektive ad absurdum führen würde. Derartiges wurde im Beschwerdeschriftsatz auch nicht vorgebracht.

 

3.1.2.1.8. Auch das Vorliegen eines Nachfluchtgrundes ist im gegenständlichen Fall zu verneinen. Gemäß dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass türkische Staatsangehörige kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit, die aus dem Ausland in ihre Heimat zurückkehren, nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären.

 

3.1.2.1.9. Was die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin betrifft, dass ihr bereits aufgrund ihres und ihrer Tochter langjährigen Aufenthalts in Österreich der Asylstatus zuerkannt werden sollte, um so einen gesicherten rechtlichen Status zu erlangen, so verkennt sie dabei - so verständlich ihr diesbezüglicher Wunsch auch sein mag - den oben bereits dargelegten Flüchtlingsbegriff der GFK.

 

Aus all diesen Gründen war die Beschwerde abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

Schlagworte
aktuelle Gefahr, Amnestie, Anhaltung, Glaubhaftmachung, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, politische Aktivität, soziale Verhältnisse, subjektive Furcht, Volksgruppenzugehörigkeit
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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