TE Vwgh Erkenntnis 2001/3/20 2000/21/0150

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Veröffentlicht am 20.03.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des F in Wien, geboren am 15. Februar 1976, vertreten durch Dr. Christa Scheimpflug, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Erdberger Lände 6/27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 17. Mai 2000, Zl. Fr. 1424/00, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen ein Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 13. Jänner 2000 wurde über den Beschwerdeführer ein bis 31. Jänner 2005 befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Dieser Bescheid wurde von dem damals in Schubhaft befindlichen Beschwerdeführer nach seinen Angaben im Berufungsverfahren am 17. Jänner 2000 übernommen.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen. Ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers hätte er ab 17. Jänner 2000 zwei Wochen Zeit gehabt, gegen den erstinstanzlichen Bescheid Berufung zu erheben, was er aber nicht getan habe. Unter Berücksichtigung, dass die Rechtsmittelfrist am 31. Jänner 2000 geendet habe, sei die erst am 20. Februar 2000 (Datum des Poststempels) eingebrachte Berufung verspätet.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass Gegenstand dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nur die Frage ist, ob die Auffassung der belangten Behörde, die Berufung sei verspätet, rechtswidrig ist oder nicht. Soweit daher die Beschwerde der Sache nach auch eine (inhaltliche) Rechtswidrigkeit des über den Beschwerdeführer verhängten Aufenthaltsverbotes geltend macht, können diese Ausführungen auf sich beruhen und bedürfen mangels Relevanz für die vorliegende Entscheidung keiner weiteren Erörterung.

In Ansehung des dargestellten Verfahrensgegenstandes erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem "Recht auf ordnungsgemäße eigenhändige Zustellung der behördlichen Entscheidung" verletzt. Darauf beziehen sich erkennbar die Ausführungen bei Darstellung der Beschwerdegründe, die Behörde übersehe, dass der Beschwerdeführer mangels eines Personaldokumentes eigenhändig zu übernehmende Schriftstücke nicht beheben könne.

Dieser Einwand ist nicht nachvollziehbar, weil dem Beschwerdeführer der erstinstanzliche Bescheid - wie eingangs bei Darstellung der Aktenlage erwähnt - im Polizeigefangenenhaus der Bundespolizeidirektion Wien-Ost während des Vollzugs der Schubhaft zugestellt wurde. Da sich im Verwaltungsakt kein Rückschein befindet, sondern nur ein Auszug aus dem Verzeichnis über Postzustellungen an Häftlinge des Polizeigefangenenhauses ("Postbuch"; vgl. Blatt 109 der Verwaltungsakten), wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert, das genaue Datum der Übernahme des erstinstanzlichen Bescheides bekannt zu geben. Hierauf teilte der Beschwerdeführer mit, er habe den Bescheid - seiner Erinnerung nach - am 17. Jänner 2000 übernommen. Davon ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aber ohnehin ausgegangen, sodass die behauptete Rechtsverletzung nicht zu erkennen ist.

Weiters macht der Beschwerdeführer (mehrfach) geltend, er habe gegen den erstinstanzlichen Bescheid bereits am 27. Jänner 2000 Berufung erhoben. Weshalb diese in seinen Akt "keinen Eingang fand", sei ihm "ein Rätsel".

Richtig ist zwar, dass die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes mit 27. Jänner 2000 datiert ist (vgl. Blatt 118 der Verwaltungsakten). Wie die belangte Behörde allerdings - nach dem auf dem Kuvert angebrachten Poststempel (siehe Blatt 120): zutreffend - feststellte, wurde diese Berufung erst am 20. Februar 2000 zur Post gegeben. Konkrete Einwände des Beschwerdeführers gegen die Richtigkeit dieses Datums der Postaufgabe wurden weder im Berufungsverfahren erhoben, noch sind solche der Beschwerde zu entnehmen. Davon ausgehend hat die belangte Behörde die Berufung aber zu Recht als verspätet zurückgewiesen.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Über den in der Beschwerde auch enthaltenen Wiedereinsetzungsantrag (vgl. Seite 4 unten/5 oben) wird die gemäß § 71 Abs. 4 in Verbindung mit § 63 Abs. 5 erster Satz AVG zuständige erstinstanzliche Behörde zu entscheiden haben, an die dieser Antrag von der belangten Behörde gemäß § 6 Abs. 1 AVG weiterzuleiten sein wird.

Wien, am 20. März 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000210150.X00

Im RIS seit

22.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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