RS OGH 2009/1/27 8Ob165/08k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2009
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Norm

ZPO §426 Abs1
KO §110 Abs4
KO §171

Rechtssatz

§ 426 Abs 1 ZPO ist auch im Konkursverfahren anzuwenden. Dabei kommt es für die Frage, ob die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Beschlusses (an bei der Verkündung anwesende Parteien) erforderlich ist, nicht darauf an, ob ein zulässiges Rechtsmittel der Partei auch erfolgreich sein wird, sondern nur darauf, ob das Rechtsmittel gegen diesen Beschluss grundsätzlich zulässig ist. Da auch gegen die Fristbestimmung nach § 110 Abs 4 KO grundsätzlich Rekurs erhoben werden kann, ist die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Beschlusses nur dann nicht erforderlich, wenn die betreffende Partei (hier: der Masseverwalter) auf die Zustellung verzichtet hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124527

Im RIS seit

26.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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