Norm
ZPO §426 Abs1Rechtssatz
§ 426 Abs 1 ZPO ist auch im Konkursverfahren anzuwenden. Dabei kommt es für die Frage, ob die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Beschlusses (an bei der Verkündung anwesende Parteien) erforderlich ist, nicht darauf an, ob ein zulässiges Rechtsmittel der Partei auch erfolgreich sein wird, sondern nur darauf, ob das Rechtsmittel gegen diesen Beschluss grundsätzlich zulässig ist. Da auch gegen die Fristbestimmung nach § 110 Abs 4 KO grundsätzlich Rekurs erhoben werden kann, ist die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Beschlusses nur dann nicht erforderlich, wenn die betreffende Partei (hier: der Masseverwalter) auf die Zustellung verzichtet hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124527Im RIS seit
26.02.2009Zuletzt aktualisiert am
17.07.2012