Norm
UVG §7 Abs1Rechtssatz
Das HGG 2001, auf das das ZDG verweist, sieht grundsätzlich nur einen Antrag des Präsenzdieners auf Gewährung von Familienunterhalt vor. Der Unterhaltspflichtige hat es in der Hand, die Leistung zu beantragen. Durch eine Nichtantragstellung des Unterhaltspflichtigen auf Familienunterhalt verlieren die Unterhaltsberechtigten ihren Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nicht. Es besteht auch keine Verpflichtung der Familienangehörigen, die potenzielle Antragstellung durch den Präsenzdiener selbst zu überwachen und gegebenenfalls ein amtswegiges Vorgehen bei der Behörde anzuregen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124504Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009