RS OGH 2009/1/27 10Ob86/08g

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Veröffentlicht am 27.01.2009
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Norm

UVG §7 Abs1
HGG 2001 §23 Abs1
ZDG §34 Abs1

Rechtssatz

Das HGG 2001, auf das das ZDG verweist, sieht grundsätzlich nur einen Antrag des Präsenzdieners auf Gewährung von Familienunterhalt vor. Der Unterhaltspflichtige hat es in der Hand, die Leistung zu beantragen. Durch eine Nichtantragstellung des Unterhaltspflichtigen auf Familienunterhalt verlieren die Unterhaltsberechtigten ihren Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nicht. Es besteht auch keine Verpflichtung der Familienangehörigen, die potenzielle Antragstellung durch den Präsenzdiener selbst zu überwachen und gegebenenfalls ein amtswegiges Vorgehen bei der Behörde anzuregen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124504

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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