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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung der Anträge auf Aufhebung von Bundesverfassungsgesetzenund Staatsverträgen im Zusammenhang mit dem Beitritt Österreichs zurEuropäischen Union mangels Darlegung eines unmittelbaren Eingriffs indie Rechtssphäre der Antragsteller im Einzelnen; EU-Reformvertrag vonLissabon noch nicht kundgemachtRechtssatz
Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung des EU-BeitrittsBVG, BGBl 744/1994, des EU-BegleitBVG, BGBl 1013/1994, des BVG über den Abschluss des Vertrages von Amsterdam, BGBl I 76/1998, und des BVG über den Abschluss des Vertrages von Nizza, BGBl I 120/2001, jeweils zur Gänze.
Die Antragsteller haben nicht im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen jede einzelne der Regelungen der zur Gänze angefochtenen Bundesverfassungsgesetze unmittelbar in ihre Rechtssphäre eingreift.
Kein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller durch die - besondere Regelungen über die Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates beim Abschluss der jeweiligen Staatsverträge treffenden - BVG; Antragsteller nicht Normadressaten.
Zurückweisung der Anträge auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit und der Unanwendbarkeit des EU-Beitrittsvertrages, BGBl 45/1995, des Vertrages von Amsterdam, des Vertrages von Nizza und des EU-Reformvertrages von Lissabon.
Hinsichtlich EU-Beitrittsvertrag, Vertrag von Amsterdam und Vertrag von Nizza keine Darlegung eines unmittelbaren Eingriffs sämtlicher Bestimmungen in die Rechtssphäre der Antragsteller.
Vertrag von Lissabon - mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt - kein taugliches Anfechtungsobjekt im Verfahren gemäß Art140a B-VG (vgl E v 30.09.08, SV2/08 ua).
Unzulässigkeit des Antrags "auf andere Abhilfe"; keine Zuständigkeit des VfGH, in Geltung stehende Bundes(verfassungs)gesetze für unanwendbar zu erklären.
Entscheidungstexte
Schlagworte
EU-Recht, Völkerrecht, Staatsverträge, Kundmachung, VfGH /Staatsvertragsprüfung, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH /Individualantrag, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:G149.2008Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010