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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des G in Wien, geboren am 5. Juni 1981, vertreten durch Dr. Friedrich Piffl-Percevic, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Schmiedgasse 31, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 3. Oktober 2000, Zl. IV-1.005.044/FrB/2000, betreffend Abschiebungsaufschub, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 17. Oktober 1997 wurde der Beschwerdeführer, nachdem sein Asylantrag rechtskräftig abgewiesen worden war, wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet ausgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, nach seinen Angaben ein Staatsangehöriger Liberias, eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 19. Jänner 1998 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. In diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist noch keine Entscheidung ergangen.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz (zuletzt) ein bis 1. Oktober 2000 befristeter Abschiebungsaufschub gewährt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2000 auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes (für ein weiteres Jahr) gemäß § 56 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen. In der Begründung stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer sei kein Staatsangehöriger Liberias und unterliege in Liberia keiner Verfolgung. Es sei daher auch nicht seine Abschiebung nach Liberia beabsichtigt. Eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne des § 56 Abs. 2 FrG liege nur dann vor, wenn die einer Abschiebung entgegenstehenden Gründe nicht auf zumutbare Weise vom Fremden selbst beseitigt werden könnten. Seine falschen Angaben zur Identität und Staatsangehörigkeit bzw. sein bisheriges Verhalten, diese zu verschleiern und in keiner Weise einer Klärung zuzuführen, könnten aber vom Beschwerdeführer selbst auf zumutbare Weise beseitigt werden. Die Abschiebung erweise sich daher als zulässig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Vorauszuschicken ist, dass in der Beschwerde den oben wiedergegebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid und der dargestellten Rechtsauffassung der belangten Behörde nicht entgegengetreten wird. Der Beschwerdeführer verweist lediglich auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Jänner 1998, mit dem seiner gegen den Ausweisungsbescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Daraus folgert der Beschwerdeführer, bis zum Abschluss dieses Verwaltungsgerichtshofsverfahrens könne die belangte Behörde keinen Bescheid erlassen, mit welchem "unweigerlich die Abschiebung verbunden" sei. Der angefochtene Bescheid habe nämlich dieselbe Wirkung wie ein "Abschiebungsbescheid", weshalb der Beschwerdeführer "gezwungen" sei, sich an den Verwaltungsgerichtshof zu wenden. Die belangte Behörde sei an den erwähnten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes gebunden; eine gegenteilige Entscheidung der belangten Behörde würde diesen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes rechtswidrig außer Kraft setzen.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung wird mit dem angefochtenen Bescheid in die durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes über die aufschiebende Wirkung zuerkannte Rechtsposition des Beschwerdeführers nicht eingegriffen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an eine Beschwerde gegen einen Ausweisungsbescheid nach § 30 Abs. 2 VwGG einerseits und die Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 56 Abs. 2 FrG andererseits sind nämlich von verschiedenen (rechtlichen und tatsächlichen) Voraussetzungen abhängig. Da auch die zeitliche Wirkungsdauer dieser Rechtsinstitute unterschiedlich ist, sind Entscheidungen über derartige Anträge grundsätzlich voneinander unabhängig und können einander - entgegen dem Beschwerdestandpunkt - nicht "außer Kraft setzen". Eine "Bindung" an den stattgebenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bestand lediglich dahin, dass schon eine "denknotwendige" Voraussetzung für die Bewilligung des Abschiebungsaufschubes fehlte, weil die Ausweisung (vorläufig) nicht durchsetzbar im Sinne des § 56 Abs. 1 FrG war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1996, Zl. 96/21/0446).
Die nur auf die wiedergegebene - vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilte - Rechtsauffassung gegründeten Beschwerdeausführungen sind daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 20. März 2001
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht Entscheidung über den Anspruch Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000210204.X00Im RIS seit
22.06.2001