RS Vfgh 2009/3/11 G82/08, V393/08 ua

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Veröffentlicht am 11.03.2009
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ASVG §607 Abs3a, §617 Abs9, §634 Abs10, Abs12
PG 1965 §41 Abs2, Abs3

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von für dieValorisierung der Ruhe- und Versorgungsbezüge von Beamtenmaßgeblichen Anpassungsregelungen für Pensionen nach dem ASVG infolgeZumutbarkeit der Erwirkung eines Feststellungsbescheides

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §607 Abs3a ASVG und jeweils §3 der Verordnungen BGBl II 598/2003 und BGBl II 460/2004, des §617 Abs9 ASVG und jeweils §2 der Verordnungen BGBl II 374/2005 und BGBl II 434/2006 sowie des §634 Abs10 und Abs12 ASVG idF BGBl I 101/2007, in eventu §41 Abs2 und Abs3 PG 1965 idF BGBl I 147/2008.

Vermeint der Antragsteller, dass die Ermittlung des Ruhegenusses - entgegen dem Wortlaut des Gesetzes - von Verfassungs wegen nach anderen Kriterien zu erfolgen habe, so wäre hierüber von der zuständigen Behörde mit einem Feststellungsbescheid zu entscheiden, weil ein rechtliches Interesse des Antragstellers an der Feststellung gegeben ist, in welcher Höhe sein Anspruch besteht.

Es kann nicht von ins Gewicht fallenden Nachteilen, insbesondere einer besonderen Härte für den Antragsteller gesprochen werden, wenn er auf den erörterten Weg verwiesen wird. Dass ein solches Verfahren bei unveränderter Rechtslage nicht zu dem vom Antragsteller angestrebten Erfolg führen könnte, vermag die Unzumutbarkeit dieses Weges ebenso wenig darzutun. Auf die Erfolgschancen des dem Antragsteller zu Gebote stehenden (Verfahrens-)"Umweges" kommt es nicht an, sondern bloß darauf, dass sich im Zuge eines derartigen Verfahrens Gelegenheit bietet, verfassungsrechtliche Bedenken gegen relevante Normen an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sozialversicherung, Pensionsversicherung, VfGH / Individualantrag,Feststellungsbescheid, Pensionsrecht, Dienstrecht, Ruhegenuss

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:G82.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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