RS OGH 2009/1/27 8ObS1/09v, 8ObA65/08d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2009
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Norm

ABGB §802: IESG §1
IESG §1a

Rechtssatz

Nur dann, wenn in einem Streitverfahren der bedingt erbserklärte Erbe eine Abweisung der Forderungen eines Arbeitnehmers unter Bezugnahme auf die Haftungsbeschränkung des § 802 ABGB erreichen konnte, insoweit in analoger Anwendung des § 1a IESG, ist eine Absicherung der Arbeitnehmeransprüche nach IESG gegeben.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 1/09v
    Entscheidungstext OGH 27.01.2009 8 ObS 1/09v
    Beisatz: Hier: Ein abweisendes Urteil gegen die bedingt erbantrittserklärte Erbin des ehemaligen Arbeitgebers über die noch offenen Arbeitnehmeransprüche lag hier noch nicht vor, sodass der Arbeitnehmer seine Ansprüche (noch) nicht nach IESG geltend machen konnte. (T1); Bem: Zur Erforderlichkeit der Führung eines streitien Verfahrens gegen den bedingt erbantrittserklärten Erben vor Geltendmachung von Ansprüchen nach dem IESG siehe auch 8 ObA 65/08d.(T2); Veröff: SZ 2009/10
  • 8 ObA 65/08d
    Entscheidungstext OGH 27.01.2009 8 ObA 65/08d
    Beisatz: Dann, wenn in einem Streitverfahren der bedingt erbantrittserklärte Erbe eine Abweisung der Forderungen eines Arbeitnehmers unter Bezugnahme auf die Haftungsbeschränkung des § 802 ABGB erreichen konnte, ist insoweit in analoger Anwendung des § 1a IESG eine Absicherung gegeben. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124541

Im RIS seit

26.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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