RS Vfgh 2009/3/11 B1367/08

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Veröffentlicht am 11.03.2009
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92 Luftverkehr
92/01 Luftverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
AVG §58, §60
LuftFG §68 Abs2, §74 Abs3, §139a Abs2
VO (EG) 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (EU-PRM-VO) Art8, Art14

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch willkürliche Genehmigung einesgeringeren als des beantragten "PRM-Tarifes" pro Fluggast angesichtseiner Bescheidbegründung ohne Begründungswert

Rechtssatz

Im Hinblick auf die in den §58 Abs2 und §60 AVG festgelegte Begründungspflicht wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, im angefochtenen Bescheid - der im Übrigen weder das Datum der Bescheiderlassung enthält noch die beschwerdeführende Gesellschaft als Bescheidadressat korrekt bezeichnet - die Gründe für das Abgehen von der beantragten Höhe des "PRM (Person with Reduced Mobility)-Tarifes" sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch in rechtlicher Hinsicht darzulegen. Die belangte Behörde hat sich jedoch lediglich darauf beschränkt, die Kostenbasis der beantragten Tarifhöhe im Hinblick auf angesetzte Personalressourcen als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen und zu behaupten, dass die "PLAN-Daten" vom Nutzerausschuss des Flughafens Innsbruck nach Diskussion nicht plausibel gefunden wurden. Derartige Ausführungen erlauben keinen Rückschluss auf die maßgeblichen Beweggründe.

Keine Sanierung des Begründungsmangels durch einen nach Zustellung des angefochtenen Bescheides elektronisch übermittelten Entwurf einer Neubegründung der für die Genehmigung des geringeren Tarifes maßgeblichen Beweggründe.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Luftfahrt, EU-Recht, Tarif, Bescheidbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B1367.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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