B4 242.841-0/2008/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde desF.M. auch M. alias M., geboren am 00.00.1978, mazedonischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.10.2003, Zl. 03 28.251- BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und der Asylantrag des F.M. auch M. alias M. gemäß § 2 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (AsylG) als unzulässig zurückgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer begehrte am 16.9.2003 die Gewährung von Asyl.
2. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 6.10.2003, Zl. 03 28.251-BAI, ab, wogegen die vorliegende - nunmehr als Beschwerde zu wertende - Berufung erhoben wurde.
3. Aufgrund einer Ausreisebestätigung der International Organisation for Migration (IOM) vom 9.12.2008, eingelangt beim Asylgerichtshof am 20.2.2009, steht fest, dass der Beschwerdeführer am 4.12.2008 unter Gewährung von Rückkehrhilfe nach Mazedonien ausgereist ist.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf § 38 Asylgesetz 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1.7.2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des Asylgesetz 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.
1.2. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (AsylG) zu führen.
Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig und ist daher nach dem AsylG zu führen.
2.1. Gemäß § 2 AsylG erlangen Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Asyl und die Feststellung, dass sie damit kraft Gesetzes Flüchtlinge sind.
Der genannten Bestimmung zufolge ist der Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet eine Voraussetzung für die Asylgewährung. Die Gewährung von Asyl und die Asylerstreckung auf Fremde, die sich im Ausland aufhalten, ist unzulässig (siehe 686 BLG NR, XX. GP). Eine meritorische Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Asyl im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG setzt somit voraus, dass sich der Asylwerber im Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Asylantrag im Bundesgebiet aufhält. Mangelnder Aufenthalt im Bundesgebiet ist daher als Fehlen einer Prozessvoraussetzung zu werten. Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ist jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.
2.2. Da der Beschwerdeführer nach Mazedonien ausgereist ist, fehlt im gegenständlichen Fall die Prozessvoraussetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 Asylgesetz 2005 unterbleiben.