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L94405 Krankenanstalt Spital Salzburg;Norm
B-VG Art140 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und Senatspräsident Dr. Bernard sowie die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des Dr. Michael M in G, vertreten durch Dr. Erwin Markl, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/1, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 9. Juli 1998, Zl. 9/01-42.016/12- 1998, betreffend Bewilligung der Errichtung eines Ambulatoriums, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines Facharztes für physikalische Medizin an einem öffentlichen Krankenhaus, vom 13. Jänner 1998 auf Bewilligung der Errichtung einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbstständigen Ambulatoriums für physikalische Medizin und Rehabilitation mit einem näher genannten Standort in der Stadt Salzburg gemäß § 5 Abs. 1 lit. a des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 1975, LGBl. Nr. 97, in der Fassung LGBl. Nr. 46/1998, wegen Fehlens des Bedarfes abgewiesen.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 11. Oktober 1999, B 1572/98, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verfassungsgerichtshof hat u.a. aus Anlass eines in diesem Beschwerdeverfahren gestellten Antrages nach Art. 140 Abs. 1 B-VG mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2000, G 89, 90/00, festgestellt, dass die Wortfolge "im politischen Bezirk" in § 5 Abs. 1 lit. a Z. 3 Salzburger Krankenanstaltengesetz 1975, LGBl. Nr. 97 in der Fassung LGBl. Nr. 27/1995, verfassungswidrig war und die Wortfolge "im politischen Bezirk" in § 7 Abs. 1 lit. a Z. 3 Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 - SKAG, LGBl. Nr. 24, als verfassungswidrig aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Aufhebung der Wortfolge "im politischen Bezirk" in der die Prüfung des Bedarfes in einem Verfahren betreffend Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt regelnden landesgesetzlichen Bestimmung hat gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG zur Folge, dass diese Bestimmung im Anlassbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr anzuwenden ist. Da die belangte Behörde in dem der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorangegangenen Verwaltungsverfahren bei der Bedarfsprüfung das in anderen politischen Bezirken bestehende Versorgungsangebot durch niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen nicht in ihre Betrachtung miteingeschlossen hat, ist der angefochtene Bescheid im Ergebnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 20. März 2001
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001110020.X00Im RIS seit
23.05.2001