Norm
ASVG §86 Abs4Rechtssatz
Aufgrund der aus den Gesetzesmaterialien hervorgehenden Motive kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des §86 Abs 4 Satz 2 ASVG den Anfall einer Leistung aus der Unfallversicherung im Verhältnis zu § 86 Abs4 Satz 1 ASVG wieder einschränken wollte, indem er ihn generell von einem zum Zeitpunkt der späteren Antragstellung oder Einleitung des Verfahrens noch aufrechten Rentenanspruch abhängig machen wollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124505Zuletzt aktualisiert am
01.04.2009