Index
L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe BurgenlandNorm
ABGB §143;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/10/0218 E 14. März 2008 RS 1(hier nur zweiter Satz; hier: Der Umstand, dass der BF von seiner Tante aufgezogen wurde und kaum Kontakt zu seiner Mutter hatte, ist für sich nicht ausreichend, um eine Ersatzpflicht iSd § 45 Abs. 3 Bgld SHG als sittlich nicht gerechtfertigt anzusehen.)Stammrechtssatz
Nicht jedes den gesellschaftlichen Wertvorstellungen widersprechende Verhalten des Hilfeempfängers erfüllt bereits den ersten Ausnahmetatbestand des § 45 Abs. 3 Bgld SHG. Durch Beifügung des Klammerausdrucks "(§ 143 ABGB") hat der Gesetzgeber vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass lediglich eine (seinerzeitige) gröbliche Vernachlässigung der Unterhaltspflicht des nunmehr Unterhaltsbedürftigen gegenüber dem Unterhaltspflichtigen als Verhalten zu werten ist, das eine Ersatzpflicht als sittlich nicht gerechtfertigt ausschließt. (Der BF hatte eingewendet, dass seine Tochter einen äußerst liederlichen Lebenswandel geführt habe, indem sie Schulden angehäuft habe, die von ihm hätten beglichen werden müssen, sich im Drogenmilieu aufgehalten habe und in einem Bordell tätig gewesen sei. Sie habe dadurch die soziale wie berufliche Stellung des BF in Misskredit gebracht, sodass eine Ersatzpflicht im Rahmen seiner väterlichen Unterhaltspflicht sittlich nicht gerechtfertigt sei.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007100111.X02Im RIS seit
02.03.2009Zuletzt aktualisiert am
13.03.2009