RS Vwgh 2009/1/29 2007/10/0111

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2009
beobachten
merken

Index

L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Burgenland
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §143;
SHG Bgld 2000 §45 Abs1;
SHG Bgld 2000 §45 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/10/0218 E 14. März 2008 RS 1(hier nur zweiter Satz; hier: Der Umstand, dass der BF von seiner Tante aufgezogen wurde und kaum Kontakt zu seiner Mutter hatte, ist für sich nicht ausreichend, um eine Ersatzpflicht iSd § 45 Abs. 3 Bgld SHG als sittlich nicht gerechtfertigt anzusehen.)

Stammrechtssatz

Nicht jedes den gesellschaftlichen Wertvorstellungen widersprechende Verhalten des Hilfeempfängers erfüllt bereits den ersten Ausnahmetatbestand des § 45 Abs. 3 Bgld SHG. Durch Beifügung des Klammerausdrucks "(§ 143 ABGB") hat der Gesetzgeber vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass lediglich eine (seinerzeitige) gröbliche Vernachlässigung der Unterhaltspflicht des nunmehr Unterhaltsbedürftigen gegenüber dem Unterhaltspflichtigen als Verhalten zu werten ist, das eine Ersatzpflicht als sittlich nicht gerechtfertigt ausschließt. (Der BF hatte eingewendet, dass seine Tochter einen äußerst liederlichen Lebenswandel geführt habe, indem sie Schulden angehäuft habe, die von ihm hätten beglichen werden müssen, sich im Drogenmilieu aufgehalten habe und in einem Bordell tätig gewesen sei. Sie habe dadurch die soziale wie berufliche Stellung des BF in Misskredit gebracht, sodass eine Ersatzpflicht im Rahmen seiner väterlichen Unterhaltspflicht sittlich nicht gerechtfertigt sei.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007100111.X02

Im RIS seit

02.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten