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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art10 Abs1 Z10Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richterdurch Entscheidung der Burgenländischen Landesregierung über dieBerufung gegen die Versagung einer Waldteilung; Vollziehung derBestimmungen des Burgenländischen Forstausführungsgesetzes in zweiterInstanz durch den Landeshauptmann als Träger der mittelbarenBundesverwaltungRechtssatz
Durch §15 Abs4 Forstgesetz 1975 wird die Landesgesetzgebung iSd Art10 Abs2 B-VG ermächtigt, in Bezug auf Waldteilungen "das Mindestausmaß unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sowie die Voraussetzungen für die Ausnahmen, ..., gemäß Abs3 festzusetzen". In Ausführung dieser bundesgesetzlichen Ermächtigung ergingen §1 und §2 Bgld ForstausführungsG, LGBl 56/1987 idF LGBl 41/1991.
Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt dem Bund. Mangels anders lautender gesetzlicher Vorschriften hat in zweiter Instanz der Landeshauptmann als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung einzuschreiten (Art102 Abs1 B-VG; vgl auch §22 Bgld ForstausführungsG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Forstwesen, Bundesverwaltung mittelbare, Kompetenz Bund - LänderForstrecht, Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung, Instanzenzug,BehördenzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B1011.2008Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010