RS OGH 2009/1/27 8ObS1/09v, 8ObA65/08d

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Veröffentlicht am 27.01.2009
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Norm

ABGB §802

Rechtssatz

§ 802 ABGB ist dahin zu verstehen, dass die Haftung des Erben zwar mit dem Wert der ihm zukommenden Verlassenschaft begrenzt wird, die Forderungen der Gläubiger aber „als solche" unberührt bleiben. Sie kann daher gegen einen anderen Mithaftenden (etwa einen weiteren Arbeitgeber) auch weiter geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

bedingte Erbantrittserklärung, bedingte Erbserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124540

Im RIS seit

26.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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