Norm
ABGB §802Rechtssatz
§ 802 ABGB ist dahin zu verstehen, dass die Haftung des Erben zwar mit dem Wert der ihm zukommenden Verlassenschaft begrenzt wird, die Forderungen der Gläubiger aber „als solche" unberührt bleiben. Sie kann daher gegen einen anderen Mithaftenden (etwa einen weiteren Arbeitgeber) auch weiter geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
bedingte Erbantrittserklärung, bedingte ErbserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124540Im RIS seit
26.02.2009Zuletzt aktualisiert am
17.07.2012