RS Vfgh 2009/2/23 V388/08

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Veröffentlicht am 23.02.2009
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Index

25 Strafprozess, Strafvollzug
25/01 Strafprozess

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
StPO §195

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf teilweise Aufhebung einesErlasses zur Strafprozessreform mangels Verordnungsqualität desErlasses; kein verpflichtender, die Rechtssphäre der betroffenenPersonen gestaltender Charakter der Enunziation

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung eines Satzes im Erlass der Bundesministerin für Justiz vom 19.02.08, Z BMJ-L590.000/0012-II 3/2008 (betr den Beginn des Fristenlaufes für einen Antrag auf Fortführung des Verfahrens bei Einstellungen vor In-Kraft-Treten der Strafprozessreform).

Bloßer Hinweis der Bundesministerin auf ihre unverbindliche Rechtsmeinung bzw Aufzeigen der Handlungsmöglichkeiten für die verfahrensführenden Gerichte und staatsanwaltschaftlichen Behörden (siehe Formulierung des Einleitungstextes).

Lediglich Empfehlung der Bundesministerin ohne normativen Charakter (siehe Gesamtkontext und die in der bekämpften Wendung gewählte Diktion).

Entscheidungstexte

  • V 388/08
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.02.2009 V 388/08

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsgegenstand,Verordnungsbegriff, Strafprozessrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:V388.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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