TE OGH 2009/2/11 7Ob1/09m

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Veröffentlicht am 11.02.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Imre & Schaffer Rechtsanwaltspartnerschaft OEG in Gleisdorf, gegen die beklagte Partei Dr. Gottfried B*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der M***** GmbH, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 654.186,83 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 6. November 2008, GZ 2 R 142/08g-20, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Eine die Klage mangels Schlüssigkeit abweisende Entscheidung ist nur dann revisibel, wenn dem Berufungsgericht eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterläuft. Das ist entgegen der Ansicht der Revisionswerberin hier nicht der Fall:

Die Klägerin hat ihr Begehren ausdrücklich nicht auf Bereicherung, sondern auf Schadenersatz gestützt. Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, lässt sich ein auf den Titel des Schadenersatzes gegründetes Leistungsbegehren aus dem von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt aber nicht ableiten. Eine Schadenersatzpflicht besteht nämlich nur dann, wenn dem Geschädigten bereits ein konkreter Schaden entstanden ist. Die bloß theoretische Möglichkeit eines künftigen Schadenseintritts reicht hiezu nicht aus (RIS-Justiz RS0022464). Um den Haftrücklass zu erlangen, hätte die Klägerin, wie sie selbst einräumt, allfällige, den Haftrücklass möglicherweise sogar übersteigende Gewährleistungansprüche befriedigen müssen. Auch wenn man ausgehend von den Klagebehauptungen unterstellt, dass die Klägerin mit dem Kaufvertrag vom 13. 8. 2004 auch das Recht erworben habe, über den Haftrücklass zu verfügen, steht nicht fest, dass die Klägerin durch das Vorgehen des Beklagten tatsächlich geschädigt wurde, da die Gewährleistungsfrist zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses des Verfahrens erster Instanz noch nicht abgelaufen war. Entsprechend dem Grundsatz, dass der Kläger die anspruchsbegründenden Umstände zu behaupten und zu beweisen hat, wäre es - entgegen der von der Revisionswerberin vertretenen Meinung - an ihr gelegen, zu behaupten und zu beweisen, bereits einen konkreten Schaden erlitten zu haben. Die Behauptung der Klägerin, ein Schaden in Höhe des Haftrücklasses sei bereits entstanden, weil nach Vorlage einer entsprechenden Bankgarantie der Werklohn an sie ausbezahlt worden wäre, ist unrichtig. Auch in diesem Fall bestand nämlich weiterhin die Möglichkeit, dass - durch die Bankgarantie gesicherte - Gewährleistungsansprüche die Höhe des restlichen Werklohns erreichen oder sogar übersteigen könnten. Der weitere Einwand, der Beklagte habe zumindest 316.108,36 EUR lukriert, womit feststehe, dass sie zumindest um diesen Betrag geschädigt worden sei, übersieht, dass von der Klägerin in erster Instanz gar nicht behauptet wurde, auch sie hätte eine solche Vereinbarung anstelle des Beklagten abgeschlossen und damit die Überwälzung des Gewährleistungsrisikos erreichen können.

Die Klägerin hat am Leistungsbegehren festgehalten, obwohl sie vom Erstgericht zutreffend darauf hingewiesen wurde, dass dieses Begehren aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen nicht abgeleitet werden kann.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Anmerkung

E899897Ob1.09m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0070OB00001.09M.0211.000

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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