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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Zurückweisung der Beschwerden als verspätet; Glaubhaftmachung derRechtzeitigkeit trotz entgegenstehendem Poststempel nicht gelungen;Abweisung der (vorsichtshalber eingebrachten)Wiedereinsetzungsanträge mangels Darlegung eines unvorhergesehenenoder unabwendbaren EreignissesRechtssatz
Dem einschreitenden Rechtsanwalt ist es nicht gelungen, die Rechtzeitigkeit der eingebrachten Beschwerden glaubhaft zu machen.
Die Bestätigung der Sendungsaufgabe mittels Poststempel bildet eine - widerlegbare - Vermutung dafür, dass die Beschwerden am 22.06.07 erst nach 24.00 Uhr in die im Foyer der Postfiliale (am Fleischmarkt, 1010 Wien) befindliche Briefklappe eingeworfen wurden und daher erst mit 25.06.07 (nächster Werktag) als aufgegeben gelten.
Weder der vorgelegte Kontoauszug, der die Abbuchung der Eingabengebühren am 22.06.07 bestätigt, noch der Auszug aus dem Postbuch erscheinen geeignet, hinreichende Zweifel an der Richtigkeit der Bestätigung durch die Post zu erwecken.
Unter Bedachtnahme auf die technische und organisatorische Ausgestaltung des "24-Stundendienstes" ist von dessen Funktionsfähigkeit - von der sich der Verfassungsgerichtshof vor Ort selbst überzeugt hat - auszugehen; auch liegen für den maßgeblichen Zeitraum keine Fehlerprotokolle vor. Zudem hat der Beschwerdevertreter nicht angegeben, zu welcher genauen Uhrzeit er die Sendungen in die Briefklappe geworfen zu haben glaubt.
Soweit der einschreitende Rechtsanwalt auf die - möglicherweise zu seinen ungunsten ausfallende - Beweiswürdigung durch den Verfassungsgerichtshof abstellt, vermag er damit das Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses iSv §146 ZPO nicht darzutun. Auch sonst keine Geltendmachung eines Hinderungsgrundes.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Fristen, BeschwerdefristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B1129.2007Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010