RS OGH 2009/1/27 8Ob165/08k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2009
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Norm

ZPO §1245
ZPO §426
KO §110
KO §171

Rechtssatz

§ 124 ZPO ist auch im Konkursverfahren anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass der Beginn richterlicher Fristen auch bei Verkündung des Fristerteilungsbeschlusses hier: nach § 110 Abs 4 KO mangels anderer Festlegung im Beschluss erst mit der Zustellung desselben Beschlusses beginnt, es sei denn, es wäre der Beschluss überhaupt nicht zuzustellen. Macht das Konkursgericht von der nach § 124 ZPO ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit einer abweichenden Anordnung, etwa in dem Sinne, dass die Frist bereits mit der Tagsatzung beginnt, nicht Gebrauch, so kommt die Zweifelsregelung zum Tragen, dass auch für die bei der Verkündung anwesenden Parteien der Fristenlauf erst mit der Zustellung des die Frist anordnenden Beschlusses beginnt, es sei denn, es bedürfte - ausnahmsweise - einer solchen Zustellung nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124526

Im RIS seit

26.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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