TE Vfgh Beschluss 1998/6/24 B964/98

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Veröffentlicht am 24.06.1998
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Index

66 Sozialversicherung
66/03 Sonstiges

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
BundespflegegeldG §4 Abs2
ASGG §3
ASGG §65 Abs1 Z1

Leitsatz

Zurückweisung einer Eingabe gegen einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter betreffend Abweisung des Antrags auf Erhöhung des Pflegegeldes mangels Legitimation; Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte zur Entscheidung über Ansprüche auf Pflegegeldleistungen nach dem BundespflegegeldG

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit - auf §9 BundespflegegeldG gestütztem - Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 29.4.1998 wurde der Antrag des Einschreiters auf Erhöhung des Pflegegeldes abgewiesen. Dies wurde damit begründet, daß eine ärztliche Begutachtung einen Pflegebedarf bzw. Pflegezeitaufwand ergeben habe, der eine Erhöhung der zuerkannten Pflegegeldstufe 2 nicht rechtfertige.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende selbstverfaßte Eingabe, welche die Überprüfung des Bescheides auf "Fehler" begehrt.

2. Die Eingabe ist - ungeachtet ihrer Qualifikation - von vornherein unzulässig.

Gemäß §3 ASGG sind die Landes- und Kreisgerichte, für den Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien das Arbeits- und Sozialgericht Wien zur Entscheidung in Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständig. Zu den Sozialrechtssachen gehören gemäß §65 Abs1 Z1 ASGG unter anderem Rechtsstreitigkeiten über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Pflegegeldleistungen im Sinne der §§4 Abs2, 43 und 44 BPGG.

3. Der Gesetzgeber hat damit der Partei die Möglichkeit gegeben, durch die Klagserhebung sowohl das Außerkrafttreten des Bescheides herbeizuführen, als auch ihre Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Angesichts dieser Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung können derartige Bescheide nicht vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts angefochten werden (vgl. zB VfSlg. 11811/1988; 12386/1990; 14161/1995).

Die Eingabe war daher wegen mangelnder Legitimation mit in nicht öffentlicher Sitzung gefaßtem Beschluß zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lite VerfGG).

Schlagworte

Pflegegeld, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Legitimation, Arbeits- u Sozialgerichtsbarkeit, Kompetenz sukzessive, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B964.1998

Dokumentnummer

JFT_10019376_98B00964_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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