B7 225.920-2/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde des S.M., geb. 00.00.1997, StA.: Mazedonien, vom 08.09.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2008, Zahl: 08 03.508, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde von S.M. wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird S.M. der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird S.M. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.02.2010 erteilt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der minderjährige Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinen Eltern, S.B., geb. am 00.00.1970 (protokolliert zur Zahl: B7 225.918-2 des Asylgerichtshofes) und S.A., geb. 00.00.1972 (protokolliert zu Zahl: B7 225.919-2) und seinem minderjährigen Bruder S.R., geb. 00.00.1998 (protokolliert zur Zahl: B7 225.921-2) am 21.07.2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte - ebenso wie die übrigen genannten Familienmitglieder - am 23.07.2001 einen ersten Antrag auf Gewährung von Asyl. Der Asylantrag des minderjährigen Beschwerdeführers - wie auch die Anträge seiner Mutter und seines minderjährigen Bruders S.R. - wurde im Zuge einer erstinstanzlichen Einvernahme am 18.09.2001 in einen Antrag auf Erstreckung des einem Angehörigen, nämlich dem Vater, S.B., aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls umgewandelt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2001, Zl. 01 16.806-BAL, wurde der Asylantrag des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers nach Mazedonien gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2001, Zl. 01 16.808-BAL wurde auch der Asylerstreckungsantrag des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 10 iVm § 11 Abs 1 AsylG 1997 abgewiesen.
Die vom Vater erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.03.2008, GZ: 225.918/0/7E-XI/38/02 gemäß § 7 AsylG abgewiesen; gleichzeitig wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Vaters nach Mazedonien gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt. Auch die Berufung des minderjährigen Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2001, Zl. 01 16.808-BAL wurde gemäß §§ 10, 11 AsylG abgewiesen.
Am 21.04.2008 stellte der minderjährige Beschwerdeführer - ebenso wie seine Eltern, S.B. und S.A., und seine zwei minderjährigen Geschwister, S.R. und S.S., geb. am 00.00.2003 (protokolliert zu Zahl: B7 317.795-2) - einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte vor, Staatsangehöriger von Mazedonien zu sein, den im Spruch angeführten Namen zu führen und am 00.00.1997 geboren worden zu sein. Dieser Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2008, Zl. 08 03.508, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem minderjährigen Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), weiters dem minderjährigen Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie der minderjährige Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.
Der Asylgerichtshof tätigte in seinem den minderjährigen Bruder S.R. betreffenden Erkenntnis vom heutigen Tag, B7 225.921-2/2008/2E, folgende, hier vollständig wiedergegebene Ausführungen, welche in inhaltlicher Hinsicht auch für den minderjährigen Beschwerdeführer - für welchen im Verfahren keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden - selbst gelten:
"Der minderjährige Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinen Eltern, S.B., geb. 00.00.1970 (protokolliert zur Zahl: B7 225.918-2) und S.A., geb. 00.00.1972 (protokolliert zu Zahl: B7 225.919-2) und seinem minderjährigen Bruder S.M., geb. 00.00.1997 (protokolliert zur Zahl: B7 225.920-2) am 21.07.2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte - ebenso wie die übrigen genannten Familienmitglieder - am 23.07.2001 einen ersten Antrag auf Gewährung von Asyl. Der Asylantrag des minderjährigen Beschwerdeführers - wie auch die Anträge seiner Mutter und seines Bruders S.M. - wurde im Zuge einer erstinstanzlichen Einvernahme am 18.09.2001 in einen Antrag auf Erstreckung des einem Angehörigen, nämlich dem Vater S.B., aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls umgewandelt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2001, Zl. 01 16.806-BAL, wurde der Asylantrag des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers nach Mazedonien gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2001, Zl. 01 16.809-BAL wurde auch der Asylerstreckungsantrag des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 10 iVm § 11 Abs 1 AsylG 1997 abgewiesen.
Die vom Vater erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.03.2008, GZ: 225.918/0/7E-XI/38/02 gemäß § 7 AsylG abgewiesen; gleichzeitig wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Vaters nach Mazedonien gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt. Auch die Berufung des minderjährigen Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2001, Zl. 01 16.809-BAL wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.03.2008, GZ: 225.921/0/2E-XI/38/02 gemäß §§ 10, 11 AsylG abgewiesen. Ergänzend wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt, dass eine Berücksichtigung der schweren Behinderung des minderjährigen Beschwerdeführers in Ansehnung der anzuwendenden Rechtlage des AsylG1997 idF BGBl.I Nr. 126/2002 nicht in Betracht komme, zumal für den minderjährigen Beschwerdeführers "lediglich" ein Asylerstreckungsantrag gestellt worden sei.
Am 21.04.2008 stellte der minderjährige Beschwerdeführer - ebenso wie seine Eltern, S.B. und S.A. und seine zwei minderjährigen Geschwister, S.M. und S.S., geb. am 00.00.2003 (protokolliert zu Zahl: B7 317.795-2) - einen neuerlichen (schriftlichen) Antrag auf internationalen Schutz. Er führte - vertreten durch die Eltern - aus, dass seine schwere Behinderung aufgrund der im Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2001, Zl. 01 16.809-BAL, und im Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.03.2008, GZ: 225.921/0/2E-XI/38/02, anzuwendenden Rechtslage des AsylG 1997 idF BGBl. I. Nr. 126/2002 nicht berücksichtigt habe werden können. Aus diesem Grunde stelle er "einen Asylantrag in Hinblick auf die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem AsylG 2005".
Am 22.04.2008 wurde die Mutter als gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Die Mutter des Beschwerdeführers brachte vor, die getätigten Angaben würden auch für den minderjährigen Beschwerdeführer gelten. Sie habe das Heimatland wegen des Krieges in Mazedonien und der Verfolgung ihres Mannes verlassen zu haben. Weshalb ihr Gatte verfolgt worden sei, wisse sie nicht. Es werde ihm allerdings vorgeworfen, dass er bei der UCK gewesen sei. Den neuen Antrag auf internationalen Schutz stelle sie wegen der Krankheit ihres Sohnes S.R.. S.R. leide unter Epilepsie und sei zu 80 % behindert.
Am 28.04.2008 und am 26.08.2008 erfolgten erstinstanzliche Einvernahmen der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache, wobei entsprechend den Angaben der Eltern auch die diesbezüglichen Angaben des Vaters und der Mutter für den minderjährigen Beschwerdeführer gelten würden.
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Die wesentlichen Teile der Einvernahme der Mutter am 28.04.2008 gestalteten sich wie folgt
"Frage: Haben Ihre Kinder eigene Fluchtgründe?
Antwort: Nein, nur S.R., der krank ist.
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Frage: Sie stellten bereits am 23.7.2001 in Österreich einen Asylerstreckungsantrag auf ihren Gatten für sich und ihre beiden Kinder S.M. und S.R.. Sie stellten in weiterer Folge am 4.9.2007 einen Asylantrag für ihren Sohn S.S.. Diese Anträge wurden rechtskräftig abgewiesen. Die Zulässigkeit der Zurück- bzw. Abschiebung nach Mazedonien und die Ausweisung aus dem österr. Bundesgebiet wurde ausgesprochen. Warum stellen Sie jetzt wieder neuerlich einen Asylantrag?
Antwort: Weil mein Sohn krank ist und an Epilepsie leidet. Damals habe ich das nicht angegeben, weil mir gesagt würde, dass wir die Kosten der Operation selbst tragen müssten. Da wir keine Familienbeihilfe bekommen, ist unsere finanzielle Situation sehr angespannt.
Frage: Seit wann leidet ihr Sohn unter Epilepsie, bzw. wann wurde diese Krankheit bei ihrem Sohn diagnostiziert?
Antwort: Seit dem Jahr 2001."
Die wesentlichen Teile der Einvernahme des Vaters am 28.04.2008 gestalteten sich wie folgt
"Frage: Sie stellten bereits am 23.7.2001 in Österreich einen Asylantrag. Dieser Antrag wurde rechtskräftig abgewiesen. Die Zulässigkeit der Zurück- bzw. Abschiebung nach Mazedonien und die Ausweisung aus dem österr. Bundesgebiet wurde ausgesprochen. Warum stellen Sie jetzt wieder neuerlich einen Asylantrag?
Antwort: Mein Sohn S.R. ist krank bzw. behindert. Er hat Epilepsie. Er ist achtzig Prozent behindert.
Frage: Seit wann leidet ihr Sohn unter Epilepsie, bzw. wann wurde diese Krankheit bei ihrem Sohn diagnostiziert?
Antwort: Im Jahr 2001 wurde die Krankheit in Österreich festgestellt. Im ersten Asylantrag habe ich das nicht angegeben, weil damals im Asylheim haben die anderen Asylwerber gesagt, dass ich ansonsten die Kosten der Behandlung selber tragen müsse. Im Jahr 2001 wurde mein Sohn einer Operation unterzogen.
Aufforderung: Legen sie alle ärztlichen Schriftstücke bezüglich der Krankheit ihres Sohnes vor.
Anmerkung: Der Ast. legt einen Behindertenpass seines Sohnes S.R. vor. (Kopie liegt dem Akt bei). Weiters werden verschiedene ärztliche Unterlagen die Krankheit betreffend vorgelegt. (Kopien liegen dem Akt bei). Weiters braucht er Spezialschuhe und er hat morgen eine Operation auf der HNO Abteilung im Krankenhaus (Kopien im Akt.)
Frage: Welche Medikamente nimmt ihr Sohn, bzw. wie heißen diese?
Antwort: Ja, sie heißen Depakine chronosphere retard und Topomax.
....................
Frage: Haben sich mittlerweile ihre privaten Interessen bzw. ihre familiäre Situation geändert?
Antwort: Nein, ich arbeite nach wie vor und meine Frau kann nicht arbeiten, weil unser Sohn immer betreut werden muss."
Seitens des Bundesasylamtes erfolgte am 16.05.2008 eine Anfrage an die Staatendokumentation hinsichtlich der Fragen, ob es in Mazedonien Sonderschulen gäbe, wo Lernschwache mit Intelligenzschwäche unterrichtet werden können, ob Epilepsie in Mazedonien behandelbar sei und welche finanziellen Kosten für die Familie damit verbunden wären.
Die Beantwortung der an die Staatendokumentation gestellten Anfrage langte am 31.07.2008 beim Bundesaslyamt ein. Aus dieser geht hervor, dass die Ausbildung von Kindern und Jugendlichen mit speziellen Bedürfnissen nun bereits eine Tradition von etwa 60 Jahren habe. Nach einer verpflichtenden Untersuchung durch einen Spezialisten würden die Kinder den jeweiligen Institutionen zugewiesen werden. Normativ ähnle die Lage in Mazedonien derer in weiter entwickelten Nationen, bei der Umsetzung in die Praxis seien jedoch noch Unterschiede festzustellen. In Mazedonien würden Schulen für diese Kinder in Form von speziellen Vorschulen, sowie angemessener primärer (Volksschule) und sekundärer Ausbildung (Gymnasium/Hauptschule) existieren. Auf diesen drei Ebenen würden vor allem Schulen für Kinder mit psychischen Problemen bestehen.
Die Behandlung der Epilepsie sei auf allen drei Ebenen des Gesundheitssystems möglich und durch die Krankenversicherung abgedeckt. Auf der primären Ebene würden Patienten -sollte dies nötig sein - ohne terminliche Vereinbarung zu jeder Zeit behandelt werden. In der Folge könne der betreuende Arzt den Patienten an einen Spezialisten weiter verweisen (sekundäre Ebene) oder ins Krankenhaus einweisen (dritte Ebene). Die Untersuchung durch den Spezialisten seien auch ohne Terminvergabe möglich, erst bei weiterführenden Untersuchungen (EEG, CT, MNR) sei eine Terminvereinbarung erforderlich. Sollte der Zustand kritisch sein, erfolge die Einweisung ins Krankenhaus.
Die Kosten für die medizinische Betreuung wären gestaffelt. Untersuchungen auf primärer Ebene wären zur Gänze abgedeckt durch die Krankenversicherung; Untersuchungen durch den Spezialisten würden 320,00 MKD (5,2 EUR) kosten, der Selbstbehalt für den Patienten belaufe sich auf 20 %; die Kosten für einen Spitalsaufenthalt würden 1200,00 MKD (19,5 EUR) pro Tag betragen, der Selbstbehalt des Patienten sei hier mit 10 % der Kosten bemessen; für alle anderen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Erkrankung betrage der Selbstbehalt für den Patienten 20 %. Die Beantwortung der an die Staatendokumentation gestellten Anfrage beinhaltete weiters die genaue Auflistung jener Medikamente, die durch die Krankenversicherung gedeckt, jener Medikamente, die mit Verschreibung durch den Arzt verfügbar und jener Medikamente, die nicht durch die staatliche Krankenversicherung gedeckt seien. Für die von der Krankenversicherung gedeckten Medikamente müsse der Patient nur einen symbolischen Betrag zahlen. Unter den Kosten von 25 MDK (0,4 EUR) zahle er nichts, koste das Medikament etwas 50 MDK (0.8 EUR), so habe er einen Betrag in Höhe von 0,08 EUR, sohin 10 % zu leisten.
Bei der ergänzenden Einvernahme am 26.08.2008 gab die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers im Wesentlichen Folgendes an:
"Frage: Warum sind sie von Mazedonien weggegangen?
Antwort: Wegen des Krieges und weil mein Sohn im Keller während des Krieges krank wurde. Unser Haus wurde bombardiert und dadurch wurde mein Sohn Ohnmächtig. Wir beschlossen dann, dass wir weggehen, weil wir uns in Mazedonien keine Zukunft sehen. Ich weiß dass mein Kind in Mazedonien keine Behandlung bekommen würde. Wir waren wegen dem Krieg verängstigt, mir selbst ist aber nichts passiert.
Frage: Warum stellen sie jetzt einen neuen Asylantrag in Österreich?
Antwort: Wegen meinem Sohn und wegen meinem Mann, weil sie könnten meinen Mann einsperren. Ich darf auch nicht zurückkehren.
Frage: Hat sich in ihren Asylgründen seit dem letzten Asylantrag irgendetwas geändert?
Antwort: Nein
Frage: Warum sollte ihr Kind in Mazedonien nicht behandelt werden können?
Antwort: Weil in Mazedonien werden wir nicht behandelt und wenn wir zum Arzt gehen würden, müssten wir bezahlen. Meine Mutter wurde vor einem Monat am Auge operiert und sie musste ¿ 400.- bezahlen um überhaupt ins Krankenhaus aufgenommen zu werden.
.....................
Frage: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in den
Herkunftsstaat?
Antwort: Ich habe Angst weil ich aus T. komme, ich bin dort nicht
mehr angemeldet und darum könnte ich Probleme haben. Ich persönlich
werde nicht nach Mazedonien zurückkehren. Mein Sohn ist auch krank.
Er wurde hier vier Mal operiert, er muss jetzt eine Kieferoperation
machen.
..................
Frage: Möchten Sie abschließend noch etwas angeben?
Antwort: Mein Wunsch ist und ich bitte sie auch wegen meines Kindes uns hier zulassen, mein Kind wird hier gut behandelt. Ich wüsche mir auch eine Arbeitserlaubnis. Ich werde nie mehr zurückkehren."
Die wesentlichen Passagen der ergänzenden Einvernahme des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers gestalteten sich wie folgt:
:
"Frage: Haben ihre Kinder gesundheitliche Probleme?
Antwort: S.R. hat Epileptische Anfälle und er ist dadurch 80 % behindert.
Frage: Welche Behandlungen und Medikamente bekommt S.R. zurzeit?
Antwort: (Vater gibt neue Ambulanzberichte zum Akt) Jede zwei, drei Monate muss er eine Kontrolle vom Kopf machen. Er besucht eine Sonderschule und am Nachmittag besucht der das Therapiezentrum XY. In zwei Jahren soll er eine Hüftoperation bekommen. Am 28.08 hat er eine Kiefertherapie im AKH XX.
Frage: Wo wird S.R. behandelt?
Antwort: Im Therapiezentrum XY. Er besucht die Sonderschule in L..
Frage: Dürfen wir in die Krankenakte von S.R. Einsicht nehmen?
Antwort: Ja
.................
Frage: Warum stellen sie jetzt einen neuen Asylantrag in Österreich?
Antwort: Wegen meinen Sohnes.
Frage: Hat sich seit der letzten Entscheidung vom 28.03.2008 in ihren Asylgründen irgendetwas geändert?
Antwort: Nein
Frage: Warum sollte ihr Kind in Mazedonien nicht behandelt werden können?
Antwort: Weil es in Mazedonien keine gute Ärzte gibt, er bekommt in Österreich bessere Medikamente, als wir nach Österreich kamen war mein Sohn halb tot, jetzt geht es ihm gut er beginnt sogar zu sprechen durch die Behandlung in Österreich.
Frage: Haben sie Verwandte in Mazedonien?
Antwort: Meine Eltern und zwei Brüder und eine Schwester leben in Mazedonien. Ich habe mittels Internet Kontakt. Wir haben uns seit sieben Jahren nicht gesehen über das Internet können wir uns sehen.
Frage: Haben ihre Kinder eigenen Asylgründe?
Antwort: Ich bin seit sieben Jahren nicht mehr unten gewesen. Meine Kinder hatten damals dieselben Probleme wie ich. Wenn ich mit meinem Sohn zurückkehren müsste würden sie ihn umbringen. Wenn er ins Krankenhaus ginge würde er nicht behandelt werden.
.............
Frage: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in den
Herkunftsstaat?
Antwort: Ich habe vor der Polizei Angst. Ich habe Angst was mit
meinen Sohn passieren würde weil es gibt bei uns nicht solche
Behandlungen.
............
Frage: Besuchen ihre Kinder eine Schule?
Antwort: S.M. besucht die fünfte Klasse, S.R. geht in die
Sonderschule und S.S. geht in den Kindergarten in M..
................
Frage: Es wurde eine Anfrage im Herkunftsland gestellt. (Anfrage und Anfragebeantwortung wird vorgetragen.) Wollen Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?
Antwort: Das stimmt nicht, mein Vater hat eine Prostata Operation durchführen lassen, im Krankenhaus musste er dem Arzt ¿ 800.- geben damit er auf eine Liste für die Operation kommt. Dass die Schule besucht werden kann stimmt nicht ein albanisches Kind kann diese Schulen nicht besuchen. Ein Familienmitglied dessen Kind krank ist wollte sein Kind in eine Therapie bringen wurde aber abgelehnt. Unser Anliegen ist für unser Kind alles zu geben damit unser Kind gesund macht. Ich bekomme auch keine Kinderbeihilfe. Ich kenne Mazedonien, mein Kind würde unten nicht lange überleben.
..............
Frage: Möchten Sie abschließend noch etwas angeben?
Antwort: Nein, ich ersuche sie wenigstens zu unterstützen die Kinderbeihilfe zu bekommen, ich muss bei der Therapie und im Kindergarten einiges selbst bezahlen."
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2008, Zl. 08 03.507, wurde der Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.04.2008 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem minderjährigen Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), weiters dem minderjährigen Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie der minderjährige Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Lage in Mazedonien, gab die Ergebnisse der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation wieder und gelangte zu dem Schluss, dass die Behandlung der schweren Erkrankung des Beschwerdeführers in Mazedonien gewährleistet sei.
Dieser Bescheid wurde dem Vater des minderjährigen Beschwerdeführers am 01.09.2008 zugestellt. Dieser führte in seiner - für den minderjährigen Beschwerdeführer miterhobenen -Beschwerde gegen den ihn selbst betreffenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2008, Zahl 08 03.505-BAL, aus, dass ihm - dem Vater - bei richtiger rechtlicher Beurteilung Asyl hätte gewährt werden müssen. Der Vater verwies auf die im Zuge seiner Einvernahmen vor dem Bundesasylamt getätigten Aussagen und erhob sie zum Bestandteil seines Beschwerdevorbringens. Zudem erläuterte er ausführlich die Erkrankung des minderjährigen Beschwerdeführers. Dieser leide an Epilepsie, kombinierter Lernschwäche, Intelligenzminderung mit massiven Verhaltensauffälligkeiten und kombinierter Entwicklungsstörung (Behinderung von 80 %), befinde sich deshalb in ärztlicher Behandlung und müsse regelmäßig Kontrolltermine wahrnehmen. Die Behörde habe es unterlassen, zu berücksichtigen, dass sich der minderjährige Beschwerdeführer auch fünfmal wöchentlich in Behandlung in einem Therapiezentrum befinde. Er benötige für die Verbesserung seines Gesundheitszustandes eine heilpädagogische, mototherapeutische Mehrfachtherapie in der Gruppe. Es sei auch nicht festgestellt worden, ob eine solche Mehrfachtherapie mit notwendiger 1:1 Betreuung in Mazedonien zur Verfügung stehe. Weiters sei nicht darauf eingegangen worden, ob die medizinische Infrastruktur, die für die Begleitung und Behandlung der neurologischen Grundproblematik der Epilepsie erforderlich sei, im Herkunftsland vorhanden sei. Der minderjährige Beschwerdeführer könne sich nur schwer auf neue Situationen einstellen, er liebe seine Rituale und gewohnten Strukturen. Beantragt wurde die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, um festzustellen, wie sich eine Ausweisung auf die psychische Situation des minderjährigen Beschwerdeführers auswirken würde. Dieser benötige eine Betreuung und Beaufsichtigung im Verhältnis 1:1. Auch diesbezüglich habe die Behörde erster Instanz keine Feststellungen getroffen, ob es etwa in Mazedonien geeignete Einrichtungen und Betreuungsstellen für den minderjährigen Beschwerdeführer in Bezug auf eine dauerhafte Betreuung und Beaufsichtigung gäbe. Zudem sei nicht überprüft worden, ob eine Versorgung mit dem für den minderjährigen Beschwerdeführer unentbehrlichen Medikament "Depakine" im Heimatstaat gewährleistet sei. Die Behörde habe zwar festgestellt, dass es in Mazedonien grundsätzlich Sonderschulen gäbe, habe es jedoch unterlassen Feststellungen über die Kosten dieser Einrichtungen zu treffen. Es wäre für seine Familie nicht leistbar, den minderjährigen Beschwerdeführer in eine solche Sonderschule zu schicken, wenn sie die Kosten dafür selbst übernehmen müssten. Außerdem sei nicht festgestellt worden, wo sich solche Schulen befinden würden und wie viele solcher Einrichtungen in Mazedonien vorhanden wären. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, zu überprüfen, ob in der Nähe des Wohnortes des minderjährigen Beschwerdeführers eine leicht erreichbare Einrichtung existiere.
Grundsätzlich sei festzuhalten, dass das mazedonische Sozialhilfesystem für die albanische Volksgruppe praktisch nicht existiere und eine Grundversorgung auf medizinischer Ebene flächendeckend nicht gewährleistet sei. Eine medizinische Versorgung sei für den minderjährigen Beschwerdeführer nicht gesichert, bei den benötigten Medikamenten käme es zu einer Kostenübernahme durch den Patienten, da diese Medikamente nur in privaten Apotheken erhältlich wären. Aufgrund der Zugehörigkeit zur albanischen Volksgruppe werde der minderjährige Beschwerdeführer von Ärzten schlechter behandelt als andere Bewohner Mazedoniens. Seine Familie hätte in der Heimat keine Existenzgrundlage und für den minderjährigen Beschwerdeführer sei die medizinische Versorgung nicht gewährleistet, weshalb zumindest subsidiärer Schutz gewährt hätte werden müssen.
Durch die längere Abwesenheit von Mazedonien werde es natürlich immer schwieriger, sich dort eine Existenz aufzubauen. Die Familie des minderjährigen Beschwerdeführers habe im Heimatstaat weder eine angemessene Wohnmöglichkeit noch finanzielle Unterstützung. Aufgrund der langen Abwesenheit sei es für den Vater des minderjährigen Beschwerdeführers auch faktisch unmöglich, eine Arbeit zu finden und seine Familie zu ernähren. In Österreich hingegen habe dieser bereits eine Arbeit und würde ihm im Falle einer Ausweisung die Existenzgrundlage entzogen werden. Insbesondere für den minderjährigen Beschwerdeführer, aber auch für seine Familie würde eine Rückkehr nach Mazedonien bedeuten, in eine derartige Notlage zu geraten, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK darstellen würde.
Zum Beweis des Beschwerdevorbringens hinsichtlich der schweren Erkrankung des minderjährigen Beschwerdeführers würden die Kontrollterminbestätigungen für den 27.11.2008, ein Kurzarztbrief vom 21.08.2008, der Bericht über die Kontrolluntersuchung vom 10.04.2008 durch Dr. E.H., ein Ambulanzbericht vom 21.08.2008 und ein Ambulanzbericht vom 24.04.2008 dienen. Weiters wurden der Beschwerde diverse Fragmente aus dem Internet beigelegt, die sich mit der allgemeinen Lage in Mazedonien, dem mazedonischen Gesundheitssystem und der Situation der albanischen Minderheit befassen.
Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wurde ausgeführt, dass im gegebenen Fall die persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen würden. Die Familie befinde sich seit dem Jahr 2001 in Österreich, der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers habe durchgehend gearbeitet, seine Mutter sei zu Hause geblieben und habe die Kinder, insbesondere den minderjährigen Beschwerdeführer versorgt. Die ganze Familie würde sehr gut deutsch sprechen, die Kinder würden die Schule in Österreich besuchen, würden sich fast ausschließlich in Deutsch unterhalten und wären in der Schule sehr gut integriert. Die Familie nehme auch am kulturellen Leben teil und sei nicht auf finanzielle Hilfe vom Staat angewiesen. Auch hätten sie viele österreichische Freunde gefunden. Verwiesen wurde weiters auf diverse Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofentscheidungen sowie Rechtsprechung des EGMR; außerdem auf die UBAS-Entscheidung vom 28.02.2007, GZ: 309.588-1/5E-XII/36/07.
Auf Grundlage der Einvernahme der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt am 28.04.2008 und am 26.08.2008, der erstinstanzlichen Ermittlungsergebnisse, des vorliegenden umfangreichen Konvolutes an Arztbriefen und ärztlichen Befunden, der Bezugnahme auf die Verwaltungsakten der Familienangehörigen sowie auf Grundlage der Beschwerde vom 08.09.2008 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Mazedonien, führt den im Spruch angeführten Namen, gehört der Volksgruppe der Albaner an und stellte am 21.04.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.03.2008, GZ: 225.921/0/2E-XI/38/02 war der ursprünglich gestellte Asylerstreckungsantrag des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß §§ 10, 11 AsylG rechtskräftig abgewiesen worden.
Die Familie gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 umfasst S.B., geb. 00.00.1970; S.A., geb. 00.00.1972; S.M., geb. 00.00.1997; S.R., geb. 00.00.1998; S.S., geb. 00.00.2003 und S.H., geb. 00.00.2008.
Nicht festgestellt werden kann, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer in Mazedonien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.
Festgestellt wird, dass der minderjährige Beschwerdeführer zu 80 % behindert ist. Er leidet an einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung, welche sich auf die Motorik, die Sprache, die sensorische Integration und die Aufmerksamkeit auswirkt, an Intelligenzminderung mit autistischen und hyperaktiven Zügen, an generalisierter tonisch-klonischer Epilepsie, an einer Innenohrschwerhörigkeit rechts bei Zustand nach Knalltrauma und einem neurologischen Klumpfuß. Er besucht die Sonderschule und wird mehrmals wöchentlich therapeutisch im Zentrum in XY betreut. Der heilpädagogische Bedarf des minderjährigen Beschwerdeführers ist außergewöhnlich hoch und an spezielle, entsprechende Einrichtungen gebunden. Die Behandlung von Epilepsie ist in Mazedonien zwar grundsätzlich möglich und bestehen auch Sonderschulen, wo Lernschwache mit Intelligenzschwäche unterrichtet werden können; im gegenständlichen Fall kann jedoch aufgrund des Zusammentreffens verschiedener und derart massiver Krankheitsbilder nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auf Grund der Komplexität der Behandlungserfordernisse eine adäquate medizinische Behandlung des minderjährigen Beschwerdeführers gewährleistet ist. Eine Abschiebung würde eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen.
Das Bundesasylamt traf im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid folgende Feststellungen zur Situation in Mazedonien, welche zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden:
Allgemeine Lage
Politik/Wahlen
Die am 25.08.2006 gewählte Regierung, gebildet aus VMRO-DPMNE, LP, SP, NSDP, DPA, DOM und PEI mit den beiden Hauptpartnern VMRO-DPMNE und DPA verfügt über 67 der 120 Sitze im Parlament.
(Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformationen, Oktober 2007)
In Mazedonien hat die Koalitionsregierung ihre Mehrheit im Parlament verloren. Die zweitstärkste Albaner-Partei DPA verließ die Regierung mit der national-orientierten Partei (VMRO-DPMNE) und einigen kleineren Parteien, weil Mazedonien bisher nicht die Unabhängigkeit des Kosovo anerkannt hat.
(Die Presse.com, Schwere Regierungskrise in Mazedonien, 14.03.2008)
Nicht nur das drohende Aus der 20 Monate alten Koalition, sondern auch der andauernde Streit mit Griechenland um den Landesnamen, sei besorgniserregend. Athen verweigert wegen der gleichnamigen nordgriechischen Provinz Mazedonien der früheren jugoslawischen Teilrepublik diesen Namen. Vor diesem Hintergrund blockiert die griechische Regierung auch eine weitere Annäherung Skopjes an NATO und EU.
(Die Presse.com, Schwere Regierungskrise in Mazedonien, 14.03.2008)
Ein zentrales innenpolitisches Problem sind die interethnischen Beziehungen. Auf Drängen der internationalen Gemeinschaft unter Führung der EU haben die politischen Parteien einen neuen, intensivierten, inter-ethnischen Dialog begonnen. Die Mehrzahl der ehemaligen albanischen Aufständischen hat sich in einer neu gegründeten politischen Partei (DUI) unter Führung des ehemaligen Kommandeurs Ali Ahmeti zusammengefunden. Diese war von 2002 - 2006 an der Regierung beteiligt, seit August 2006 ist die zweitgrößte albanische Partei DPA an der Regierung beteiligt. Das Ohrider Rahmenabkommen, das Grundlage für die friedliche Gestaltung der politischen Verhältnisse nach den Ereignissen von 2001 ist, ist weitgehend umgesetzt, soweit es die Gesetzgebung betrifft. Nach Ansicht einiger albanischer Parteien fehlen jedoch noch wichtige Regelungen.
(Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformationen, Oktober 2007)
Das Parteienspektrum reicht von der konservativen Partei VMRO/DPMNE und der von ihr abgespaltenen VMRO-Narodna über die liberalen Parteien LDP und LP bis zu den drei sozialdemokratischen Gruppierungen SDSM (Sozialdemokratischer Bund), NSDP und SP (Sozialistische Partei), die aus der ehemaligen kommunistischen Partei hervorgegangen sind. Die ethnischen Albaner sind vor allem repräsentiert in der DUI (Demokratische Union für Integration), der DPA (Demokratische Partei der Albaner) und der PDP (Partei der Demokratischen Prosperität). Ahmetis BDI (auch DUI), ging aus den einstigen Freischärlerformationen des Jahres 2001 hervor. Im Herbst 2006 schlossen sich zwei weitere Parteien der ethnischen Albaner (Volksdemokratische Partei-PDK und die Partei Neue Demokratische Kräfte-FRD) zur PDK-FR zusammen. Die kleineren Ethnien der Türken, Serben, Roma, Bosniaken und Vlachen verfügen ebenfalls über eigene Parteien. Die am 25.08.2006 gewählte Regierung, gebildet aus VMRO-DPMNE, LP, SP, NSDP, DPA, DOM und PEI mit den beiden Hauptpartnern VMRO-DPMNE und DPA verfügt über 67 der 120 Sitze im Parlament.
(Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformationen: Mazedonien, Stand Oktober 2007,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Mazedonien/Innenpolitik.html, Zugriff 2.6.2008)
Am 1.6.2008 fanden Parlamentswahlen statt. Es kam zu gewaltsamen Zwischenfälle in den von Albanern dominierten Gebieten des Balkanstaates. Schließlich kam es auch in der Hauptstadt selbst zu Auseinandersetzungen. Grund der Gewalt ist der Konflikt zwischen den beiden maßgeblichen Parteien der albanischen Minderheit in Mazedonien, jenen politischen Kräften, die um die Unterstützung der Albaner Mazedoniens ringen.
Gut ein Viertel der zwei Millionen Einwohner des Balkanstaates an den Südgrenzen Serbiens und des Kosovos sind Albaner, die sich bei der vorgezogenen Parlamentswahl zwischen der "Demokratischen Union für Integration" (BDI) des ehemaligen Freischärlerführers Ali Ahmeti und der "Demokratischen Partei der Albaner" (PDSh) seines Rivalen Menduh Thaçi entscheiden konnten.
(Frankfurter Allgemeine Zeitung, Wahl in Mazedonien: Existenzielle Bedrohungen nach dem Gewaltausbruch, 1.6.2008, http://www.faz.net/s/RubDDBDABB9457A437BAA85A49C26FB23A0/Doc~E3959A017D6434531A295D157C7C497B2~ATpl~Ecommon~Scontent.html?rss_aktuell, Zugriff 2.6.2008)
Der mazedonische Premier Nikola Gruevski, Vorsitzender der regierenden VMRO-DPMNE ("Demokratische Partei für die Nationale Einheit - Innere Mazedonische Revolutionäre Organisation"), hat die Parlamentswahl vom Sonntag gewonnen. Gruevskis nationalkonservative Partei erhielt 48,33 Prozent der Stimmen, teilte die Wahlkommission nach Auszählung von 98,49 Prozent der Wahllokale mit. Der oppositionelle Sozialdemokratische Bund (SDSM) von Radmila Sekerinska blieb mit 23,39 Prozent der Stimmen deutlich zurück. Die oppositionelle albanische Demokratische Integrationsunion (DUI) des früheren Rebellenführers Ali Ahmeti konnte mit 11,09 Prozent knapp den dritten Platz zu behaupten, die Demokratische Partei der Albaner (DPA) kam auf 10,20 Prozent. Es folgten die Partei für die europäische Einheit (1,46 Prozent) und die albanische Partei für Demokratische Prosperität (PDP) mit 1,07 Prozent der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 57,45 Prozent.
Der Leiter der EU-Vertretung in Mazedonien, Erwan Fouere, zeigte sich angesichts der Gewalt "tief besorgt". Die Wahlen müssten in denjenigen Wahllokalen wiederholt werden, wo es zu Gewaltausbrüchen gekommen sei, erklärte EU-Chefdiplomat Javier Solana am Sonntagabend in Brüssel nach Angaben seiner Sprecherin. Die EU und die USA hatten an den Balkanstaat zuvor appelliert, "null Toleranz" gegenüber Gewalt und Unregelmäßigkeiten bei der Wahl zu zeigen.
(Der Standard.at, Konservativer Gruevski gewinnt Wahl, 2.6.2008)
Menschenrechte
Allgemein
Im Allgemeinen respektierte die mazedonische Regierung Menschenrechte ihrer BürgerInnen. Auf einigen Gebieten gab es jedoch Probleme, so bestand das Problem polizeilicher Übergriffe weiterhin und es gab Vorwürfe von Schikanen gegenüber ethnischen Minderheiten durch die Polizei. Die Behörden unternahmen allerdings verstärkte Anstrengungen die Polizeiaufsicht zu verbessern. Die PSU (Professional Standards Unit) des Innenministeriums ist dabei für alle Untersuchungen interner Angelegenheiten und auch für Fälle von Polizeiübergriffen zuständig.
(U.S. Department of State, Macedonia, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)
Als fundamentale Werte der Verfassungsordnung Mazedoniens werden im Artikel 8 der Verfassung u. a. die grundlegenden Freiheiten von Individuen und Staatsangehörigen sowie die freie Bekundung der Zugehörigkeit zu einer der nationalen Gruppen bezeichnet. Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen sind in Mazedonien tätig.
(ÖB Skopje, Republik Mazedonien - Asylländerbericht - 2007, Sept. 2007)
Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame, inhumane und entwürdigende Behandlung und Bestrafung. Trotzdem gibt es Berichte über gelegentliche übertriebene Anwendung von Gewalt bei Festnahmen durch die Polizei bzw. zu Übergriffen an Gefangenen. Eine sog. Professional Standards Unit, angesiedelt im Innenministerium, ist für Nachforschungen und disziplinäre Maßnahmen in solchen Fällen zuständig.
(U.S. Department of State, Macedonia, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)
Meinungs- und Pressefreiheit
Die verfassungsmäßig garantierte Meinungs- und Pressefreiheit werden von der Regierung respektiert. Äußerungen, die nationalen, religiösen oder ethnischen Hass anstiften sind gesetzlich verboten. Die freie Meinungsäußerung ist auch für regierungskritische Medien kein Problem. Auch internationale Zeitungen und Zeitschriften sind im ganzen Land erhältlich. Die Internetbenutzung ist uneingeschränkt möglich.
(U.S. Department of State, Macedonia, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)
Opposition
Die Opposition besteht aus dem Wahlbündnis "Gemeinsam für Mazedonien" (unter Führung der bisherigen mazedonischen Regierungspartei SDSM - Sozialdemokratische Union Mazedoniens) mit 22 Sitzen; der albanischen DUI-PDP (Demokratische Union für Integration - Partei der demokratischen Prosperität, Albanerpartei) mit 13 Sitzen; der VMRO-NP (Innere Mazedonische Revolutionäre Organisation - Volkspartei) mit 3 Sitzen.
(Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformationen, Oktober 2007)
Minderheiten
Allgemein
Die ethnischen Gruppen in Mazedonien sind: 64,2% Mazedonier, 25,2% Albaner, 3,9% ethnische Türken, 2,7% Roma, 1,8% Serben, 0,8% Bosniaken, und 0,5% Vlachen (2002).
(Österreichische Botschaft Skopje, Asylländerbericht Mazedonien, 25.9.2007)
Die Minderheitenpolitik der Regierung zielt dahin, die Identität der Minderheiten zu festigen und sie gleichzeitig in die mazedonische Gesellschaft zu integrieren. Der Staat finanziert Kulturorganisationen der Minderheiten sowie Radio- und Fernsehprogramme in den Minderheiten-Sprachen. Es gibt ein staatliches albanischsprachiges Fernsehprogramm und auch private albanischsprachige Programme.
In Gemeinden, in denen eine Minderheit mehr als 20 % der Gemeindebevölkerung stellt, ist die Sprache dieser Minderheit - neben dem Mazedonischen - gleichberechtigte Amtsprache.
(Österreichische Botschaft Skopje, Asylländerbericht Mazedonien, 25.9.2007)
Das 2001 eingerichtete Ohrid Rahmenabkommen wurde zum "Sekretariat" aufgewertet und mit mehr Befugnissen und Personal ausgestattet. Auf Grund des Ohrid Rahmenabkommens wurden in Mazedonien Verfassungsänderungen beschlossen, durch welche den nationalen Gruppen (so werden die Minderheiten hier genannt) mehr Rechte zuerkannt worden sind. Die Präambel der Verfassung wurde so geändert, dass die früher gegebene Sonderstellung der ethnischen Mazedonier abgeschwächt wurde.
(Österreichische Botschaft Skopje, Asylländerbericht Mazedonien, 25.9.2007)
In Hinkunft kann das Sekretariat Behörden, die der Minderheitenquote nicht nachkommen zur Verantwortung ziehen. Dem Sekretariat zufolge hatten 2006 rund 300 Albaner und andere Minderheitenvertreter in staatlichen Einrichtungen gearbeitet. Ende 2007 waren es bereits 783, weitere 1.700 Minderheitenvertreter waren in anderen öffentlichen Unternehmen, Gerichten und Behörden tätig.
(Österreichische Botschaft Skopje, Asylländerbericht Mazedonien, 25.9.2007)
(U.S. Department of State, Macedonia, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)
Das Recht der Verwendung von Minderheitensprachen ist im Art. 7 der Verfassung geschützt, welcher vorsieht, dass Sprachen von nationalen Gruppen, zu welchen sich in einer Gemeinde mehr als 20 % der Gemeindebevölkerung bekennen, in solchen Gemeinden Amtsprachen sind. Dies wird in der Praxis nicht überall eingehalten.
(Österreichische Botschaft Skopje, Asylländerbericht Mazedonien, 25.9.2007)
(U.S. Department of State, Macedonia, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)
Die Pflichtschulausbildung wird auf Mazedonisch, Albanisch, Türkisch und Serbisch angeboten. Im Mittelschulbereich wird der Unterricht in mazedonischer, albanischer und türkischer Sprache erteilt. Rechtliche Voraussetzung für einen Unterricht in einer der Minderheitensprachen ist die Anmeldung von mindestens 23 Schülern in der betreffenden Sprache. In der Praxis gelingt die Durchsetzung eines Unterrichts in einer der Minderheitensprachen aber nur in Orten, in denen kein extremer Nationalismus besteht. In der südmazedonischen Stadt Bitola, wo es viele extremistische mazedonische Nationalisten gibt, wird ein albanischsprachiger Mittelschulunterricht trotz einer genügenden Zahl von Anmeldungen seit 2002 verhindert; die Schüler müssen in eine albanischsprachige Schule in die 70 km entfernte Stadt Kicevo geschickt werden.
(Österreichische Botschaft Skopje, Asylländerbericht Mazedonien, 25.9.2007)
Das Amt des Ombudsman hat das Mandat die Diskriminierung der Minderheiten zu verringern und die Minderheitenquote im öffentlichen Dienst zu fördern.
(U.S. Department of State, Macedonia, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)
Albaner
Das Verhältnis zwischen Mazedoniern und Albanern ist weiterhin angespannt. Es gibt Anzeichen von Verbesserung der Situation, beispielsweise nahmen ethnisch begründete Auseinandersetzungen zwischen Eltern und Schulbehörden in den letzten drei Jahren kontinuierlich ab.
(U.S. Department of State, Macedonia, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)
Derzeit beträgt der Anteil der ethnischen Albaner an den Bediensten der Exekutive der Darstellung des Innenministeriums zufolge 15,1 %. Die Parteien der ethnischen Albaner fordern eine gerechte Vertretung auch unter den leitenden Polizeibeamten. Die jetzige Gruevski-Regierung hat sich bereit erklärt, Polizeibeamte schon nach 6 Jahren Dienstzeit in leitende Positionen zu befördern; sie ist damit einer Forderung ihres ethnisch-albanischen Koalitionspartners von der PDSh entgegengekommen, welche bei Verkürzung dieser Mindestdienstzeit ihre Anhänger eher mit leitenden Funktionen im Polizeidienst versorgen kann.
(Österreichische Botschaft Skopje, Asylländerbericht Mazedonien, 25.9.2007)
Der auf Grund des Ohrid Rahmenabkommens novellierte Art. 8 der Verfassung schafft einen verfassungsrechtlichen Auftrag zur gerechten Vertretung der nationalen Gruppen in der Verwaltung. Es gibt zurzeit etwa sechsmal mehr ethnisch albanische Staatsbedienstete als im Jahre 2001. Mit einem 13 % Anteil an den Staatsbediensteten ist die geforderte "gerechte Vertretung" bei einem Bevölkerungsanteil der ethnischen Albaner von über 25 % aber noch nicht erreicht.
(Österreichische Botschaft Skopje, Asylländerbericht Mazedonien, 25.9.2007)
Das effektivste Element des Minderheitenschutzes ist die Präsenz einer der Parteien der ethnischen Albaner in der Regierung. Ohne die derzeitige Regierungspartei PDSh mit ihren 11 Abgeordneten gibt es
z. Zt. keine Regierungsmehrheit. Die gegebenen Mehrheitsverhältnisse im Parlament führen dazu, dass die Regierung gezwungen ist, auf die Wünsche der PDSh Rücksicht zu nehmen. Die Abhängigkeit der Regierung von einer Partei der ethnischen Albaner verhindert effektiv die Diskriminierung der albanischen Volksgruppe.
(Österreichische Botschaft Skopje, Asylländerbericht Mazedonien, 25.9.2007)
Rechtsschutz
Justiz
Das Gesetz sorgt für eine unabhängige Justiz und die Regierung respektierte im Allgemeinen diese Bestimmungen auch in der Praxis. Trotzdem ist das Justizsystem nach wie vor schwach und immer wieder politischer Einflussnahme, Einschüchterungen und Korruption ausgesetzt.
(U.S. Department of State, Macedonia, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)
Es gibt z. Zt. 28 Gerichtshöfe der ersten Instanz und 4 - früher 3 - Appellationsgerichtshöfe. Die Appellationsgerichte befinden sich in Skopje, Stip, Bitola und (ein neu zu errichtender) in Gostivar. Das neue Appellationsgericht in Gostivar wird voraussichtlich einen ethnisch-albanischen Präsidenten und eine Mehrheit von Richtern, die der albanischen Volksgruppe angehören, haben.
(ÖB Skopje, Republik Mazedonien - Asylländerbericht - 2007, Sept. 2007)
Um die Unabhängigkeit der Richter zu stärken, werden sie auf Grund einer Verfassungsnovelle seit 2005 nicht mehr vom Parlament, sondern vom Obersten Justizrat, dem 9 Richter und 6 andere Juristen angehören und in dem die Minderheiten vertreten sein sollten, auf Lebenszeit gewählt und können gegen ihren Willen nicht abgelöst oder versetzt werden. Durch dieses Gesetz hat sich die sozialdemokratische SDSM, welcher die meisten Beamten und Richter nahe stehen, einen institutionalisierten Einfluss auf die Richterbestellung und damit auf die Rechtssprechung gesichert.
(ÖB Skopje, Republik Mazedonien - Asylländerbericht - 2007, Sept. 2007)
Der Oberste Gerichtshof ist bisher nicht nur für Zivil - und Strafsachen zuständig gewesen, sondern auch für Verwaltungsangelegenheiten. Das neue Gerichtsorganisationsgesetz sieht vor, dass ein eigener Verwaltungsgerichtshof als Berufungsinstanz in Verwaltungsangelegenheiten eingerichtet werden soll.
(ÖB Skopje, Republik Mazedonien - Asylländerbericht - 2007, Sept. 2007)
Im mazedonischen Strafverfahren gilt die Unschuldsvermutung. Gerichtsverfahren sind grundsätzlich öffentlich.
Geschworenengerichtsbarkeit gibt es nicht, die letzte Entscheidung trifft ein Richter. Jeder Angeklagte hat das Recht auf einen Anwalt, sowohl im Vor- als auch im Hauptverfahren. Diese haben auch ein Recht auf eigene Zeugen und auf Zugang zu Beweisen seitens der Anklage. In jedem Fall besteht die Möglichkeit der Berufung gegen ein Urteil.
(U.S. Department of State, Macedonia, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)
Sicherheitsbehörden
Die nationale Polizei ist eine zentralisierte Behörde, die dem Innenminister untersteht. Es gibt uniformierte Polizei, zivile Polizei und Grenzpolizei. Ethnische Minderheiten sind in allen Polizeieinheiten unterrepräsentiert.
(U.S. Department of State, Macedonia, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)
Verhaftungen dürfen nur aufgrund eines richterlichen Befehls vorgenommen werden. Der/die Festgehaltene muss innerhalb von 24 Stunden einem Gericht vorgeführt werden. Nur ein Untersuchungsrichter kann, auf Antrag des Staatsanwaltes, eine längere Festhaltung von mehr als 24 Stunden veranlassen. Im Allgemeinen wurden diese Verfahrensvorschriften auch seitens der Polizei eingehalten.
(U.S. Department of State, Macedonia, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)
Der Polizei werden politischer Druck, fehlende Transparenz und Korruption vorgeworfen. Obwohl eine gewisse Straffreiheit vorherrscht, haben sich diesbezüglich Probleme verbessert. In 175 Fällen wurden 2007 Disziplinarmassnahmen gegen Polizisten eingeleitet. In einigen Fällen wurde unangebrachte Gewalt bei Festnahmen, sowie die Misshandlung von Gefangenen kritisiert.
(U.S. Department of State, Macedonia, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)
Straffreiheit für polizeiliche Übergriffe blieb zwar ein Problem, jedoch gab es diesbezüglich weitere Verbesserungen. Gewissenhaftere interne Untersuchungen, gemeinsam mit der Tätigkeit des Amtes des Ombudsman haben jedoch zu einer substantiellen Verringerung derartiger Fälle geführt.
(U.S. Department of State, Macedonia, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)
Polizeigewalt
Die EU-Kommission unterhält im Rahmen eines CARDS-Programms eine Beobachtungsmission, welche die Durchführung der Reformen der Sicherheitsbehörden bei den untergeordneten Polizeidienststellen bis hinunter zu den Kommissariaten überprüft. Dieser Polizei-Beobachtungsmission der EU-Kommission, welche im mazedonischen Innenministerium untergebracht ist, gehören etwa 40 entsendete Polizeibeamte aus verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten an - inklusive lokalem Personal hat die EU-Mission über 100 Mitarbeiter. Weiter gibt es eine Präsenz der EU-Monitoring Mission (etwa 12 entsandte Offiziere, die aus verschiedenen Armeen der EU-Mitgliedsstaaten rekrutiert wurden, mit lokalem Personal über 30 Mitarbeiter), welche ebenfalls die Aktivitäten der Polizei in Mazedonien mit ihren Beobachtern verfolgt. Darüber hinaus wurden bilaterale Polizeimissionen aus Frankreich, Großbritannien und Deutschland nach Mazedonien entsendet, deren Büros z. T. im Innenministerium untergebracht sind. Es gibt vielleicht weltweit keine Polizeibehörden, welche unter so genauer internationaler Beobachtung stehen wie die mazedonischen Sicherheitsbehörden.
(ÖB Skopje, Republik Mazedonien - Asylländerbericht - 2007, Sept. 2007)
In Mazedonien bestehen staatliche Einrichtungen, welche ein rechtswidriges Fehlverhalten von Behörden korrigieren können. Dies ist insbesondere das Amt des Ombudsmanns, welches derzeit von einem ethnischen Albaner, dem früheren Justizminister Ixhet Mehmeti, ausgeübt wird. Dieser hat in den letzten Jahren gezeigt, dass seine Behörde in der Lage ist, Fehlverhalten von staatlichen Dienststellen gegenüber der Bevölkerung in den verschiedensten Bereichen richtig zu stellen. Mehmeti hat sich in einer Reihe von Fällen nicht gescheut, die Medien einzuschalten, um mit ihrer Hilfe eine Änderung der Verhältnisse bei den Behörden herbeizuführen. Die mazedonischen Medien, insbesondere die privaten elektronischen Medien, sind gerne bereit, die Polizei zu kritisieren, weil sie wissen, dass sich eine solche Kritik gut verkauft.
(ÖB Skopje, Republik Mazedonien - Asylländerbericht - 2007, Sept. 2007)
Die nationale Polizei ist eine Truppe, die dem Innenministerium untersteht. Derzeit sind etwa 21% der Polizisten Angehörige von Minderheiten. Straflosigkeit bei Fehlverhalten kommt vor, es gab aber laufende Verbesserungen hinsichtlich strafrechtlicher Verfolgung im Falle polizeilicher Übergriffe. So untersucht die Professional Standards Unit (PSU) des Innenministeriums Vorwürfe gegen Polizisten, denen Fehlverhalten im Dienst vorgeworfen wurde. Internationale Beobachter konstatieren jedenfalls, dass es laufende Verbesserungen bei der Reaktion der Behörden auf gegenständliche Vorwürfe gibt.
(U.S. Department of State, Macedonia, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)
Korruption