Norm
ABGB §1311 IIaRechtssatz
Gemäß § 24 Abs 1 WAG (in der bis 31. Oktober 2007 geltenden Fassung) hatte die Aufsichtsbehörde (BWA, FMA) bei ihrer Überwachungstätigkeit auch auf die Interessen der Anleger Bedacht zu nehmen. Kommen diese wegen einer Verletzung der auch zu ihrem Schutz statuierten Aufsichtspflichten zu Schaden, haftet der Bund nach den Bestimmungen des AHG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124469Im RIS seit
27.02.2009Zuletzt aktualisiert am
01.03.2019