RS Vwgh 2009/2/4 2007/12/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.02.2009
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §44 idF 1999/I/010;
B-VG Art20 Abs1;

Rechtssatz

Ebenso wie es unzumutbar ist, durch die Setzung oder Unterlassung eines Verhaltens ein Strafverfahren zu provozieren, um in diesem die Rechtmäßigkeit dieses Verhaltens zu klären, ist es auch einem Beamten nicht zumutbar, durch die Setzung oder (andauernde) Unterlassung eines der Weisung widersprechenden Verhaltens ein Disziplinarverfahren zu provozieren, um in diesem die Klärung herbeizuführen, ob die Weisung zu befolgen ist. Aus diesem Grund ist der Antrag des Beschwerdeführers insofern, als er die Feststellung seiner Pflicht zur Befolgung dieser Weisung begehrt, zulässig.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007120062.X09

Im RIS seit

27.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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