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81 Wasserrecht, WasserbautenNorm
B-VG Art138 Abs1 litaLeitsatz
Zurückweisung des Antrags auf Entscheidung eines verneinendenKompetenzkonfliktes zwischen einem Gericht und einerVerwaltungsbehörde mangels Vorliegens eines negativenKompetenzkonfliktesRechtssatz
Die BH Zwettl hat - anders als das Landesgericht Krems - nicht etwa ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Leistung einer Ablöse die Genossenschaftsanteile an einer Wassergenossenschaft verneint, sondern sich zur Entscheidung über das Begehren auf Einleitung eines "Schlichtungsverfahrens gem §85 WRG 1959" bzw "§26 ff der Satzung der Wassergenossenschaft Stögersbach" mit der Begründung für unzuständig erklärt, dass der Antragsteller die Schlichtungsstelle verspätet angerufen habe und das Recht zur Anrufung der Schlichtungsstelle daher verfristet sei.
Siehe auch KI-5/08, B v 24.02.09: Abweisung eines Entschädigungsbegehrens gem §111 Abs4 WRG 1959 durch die BH Innsbruck; Zurückweisung der Klage durch das im Sinne einer sukzessiven Kompetenz angerufene Gericht als unzulässig im Fall der Ablehnung der Ersatzfähigkeit des Schadens durch die Verwaltungsbehörde; Rechtsmittelbelehrung der BH keine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde iSd Art138 Abs1 Z1 B-VG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Kompetenzkonflikt, Wasserrecht, Kompetenz sukzessiveEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:KI2.2007Zuletzt aktualisiert am
30.11.2010