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27 RechtspflegeNorm
DSt 1990 §1Leitsatz
Keine willkürliche Verhängung einer Disziplinarstrafe über einenRechtsanwalt wegen verspäteter Aufgabe eines RechtsmittelsRechtssatz
Der belangten Behörde ist kein in die Verfassungssphäre reichender Vollzugsfehler vorwerfbar, wenn sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer schuldhaft seine Pflichten gemäß §9 und §11 Abs1 RAO verletzt und somit ein Disziplinarvergehen gemäß §1 Abs1 DSt begangen hat, weil er das Rechtsmittel am letzten Tag der Rechtsmittelfrist in den Postkasten einwarf, obwohl er sich des Umstandes bewusst war, dass der Postkasten erst am nächsten Tag geleert und daher das Rechtsmittel erst am nächsten Tag postalisch behandelt werden wird.
Der Behörde kann auch entgegengetreten werden, wenn sie in Bezug auf die Rechtzeitigkeit der Erhebung des Rechtsmittels auf den Zeitpunk der Entleerung des Postkastens und nicht auf den Zeitpunkt des Einwurfs des Rechtsmittels in den Briefkasten abstellt, und wenn sie davon ausgeht, dass das - wenn auch jahrelang unentdeckte - Verhalten des Beschwerdeführers diesen disziplinärrechtlich verantwortlich macht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rechtsanwälte, DisziplinarrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B507.2008Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010