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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §12 Abs1 litb idF 1995/043;Rechtssatz
Sonstige Zeiten im Sinne des § 12 Abs. 1 lit. b GehG - nur solche können nach § 12 Abs. 3 GehG angerechnet werden - sind nach dem Wortlaut und der Systematik des § 12 GehG nur solche, die keine Zeiten nach § 12 Abs. 1 Z. 1 GehG (also keine in § 12 Abs. 2 iVm Abs. 2a GehG genannten Zeiten) sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005120258.X02Im RIS seit
27.02.2009Zuletzt aktualisiert am
18.03.2009