S13 404.615-1/2009/2Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des K.M., geb. 00.00.1971, StA.
Afghanistan, vertreten durch: Lehofer & Lehofer, Rechtsanwälte, Kalchberggasse 6/1.Stock, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2009, FZ 08 11.150-EAST Ost, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 idgF. BGBl. I Nr. 100/2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang und Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste am 10.11.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt, er habe sein Heimatland im April 2008 verlassen und sei über Pakistan und einige ihm unbekannte Länder nach Italien illegal am 10.11.2008 in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er habe zwar zuvor schon einmal am 15.06.2008 in Griechenland einen Asylantrag gestellt. Dies sei jedoch eine andere Reise gewesen, er sei vor nämlich vor zwei Jahren von der Türkei aus nach Griechenland gereist, wäre aber unmittelbar nach der Asylantragstellung von dort aus wieder in die Türkei zurückgeschoben worden und in Folge nach Afghanistan abgeschoben worden. In Griechenland habe er sich damals nur einen Tag aufgehalten.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 04.02.2009, FZ. 08 11.150-EAST Ost wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen (im Folgenden: angefochtener Bescheid).
Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass Griechenland gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. c iVm Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in Griechenland systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt wäre. Ferner könne auch der Zeitpunkt der illegalen Einreise nach Österreich und die Art und Weise wie diese erfolgt sei nicht festgestellt werden.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.02.2009 zugestellt.
Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 18.02.2009 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde beim Bundesasylamt. Die Beschwerde langte am 25.02.2009 beim Asylgerichtshof ein.
In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.01.2009 die vom Bundesasylamt bestellten Dolmetscher nicht verstanden habe. Ferner hätten Asylwerber in Griechenland keine Gelegenheit, einen Asylantrag zu stellen und ihre Fluchtgründe in einer ihnen geläufigen Sprache vorzubringen. Er befürchte von Griechenland wieder in die Türkei und von dort in seine Heimat abgeschoben zu werden.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 10.11.2008 gestellt, weshalb § 5 AsylG 2005 idF BGBI. I Nr. 100/2005 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG 2005 oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer seit seiner Asylantragstellung in Griechenland das Gebiet der Europäischen Union für mehr als drei Monate verlassen hat und daher eventuell keine Zuständigkeit Griechenlands mehr besteht. Ungeachtet dessen bedarf es einer näheren Prüfung, ob bei einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Griechenland eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte erfolgen würde.
Es erscheint insbesondere notwendig, einerseits nähere Erwägungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers bzw. zu seinem Aufenthalt nach der Asylantragstellung in Griechenland und andererseits zum tatsächlich möglichen Zugang des Beschwerdeführers zum griechischen Asylverfahren anzustellen.
Der Asylgerichtshof wird sodann nach näheren Erhebungen über diese Beschwerde entscheiden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG idF BGBl. I Nr. 2008/4 entfallen.