RS Vfgh 2009/2/24 G115/08

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Veröffentlicht am 24.02.2009
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Index

60 Arbeitsrecht
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
KinderbetreuungsgeldG §3 Abs1, §27 Abs3
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung einesIndividualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung über die Höhe desKinderbetreuungsgeldes als aussichtslos; Zurückweisung desIndividualantrags infolge Möglichkeit der Erwirkung eines Bescheidesdes zuständigen Krankenversicherungsträgers zu gewärtigen

Rechtssatz

Abweisung des Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrags auf Aufhebung des §3 Abs1 KinderbetreuungsgeldG

(KBGG).

Besteht ein Anspruch auf eine Leistung nach dem KBGG, so ist dem Antragsteller gem §27 Abs1 KBGG eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, voraussichtliches Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. Gemäß §27 Abs3 Z1 leg cit ist ein Bescheid auszustellen, wenn ein Anspruch auf Leistung gar nicht oder nur teilweise anerkannt wird. Der Einschreiter hätte einen höheren als den in §3 Abs1 KBGG vorgesehenen Betrag beantragen können. Dieser Antrag hätte - aufgrund des eindeutigen Wortlauts des §3 Abs1 KBGG - einen Bescheid des zuständigen Krankenversicherungsträgers zur Folge, in dem der Leistungsanspruch nur teilweise (bis zu dem in §3 Abs1 KBGG festgelegten Betrag) anerkannt würde.

Entscheidungstexte

  • G 115/08
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.02.2009 G 115/08

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Individualantrag, Kinderbetreuungsgeld

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:G115.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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