RS OGH 2009/1/29 2Ob274/08w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2009
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Norm

ZPO §411 E

Rechtssatz

Sofern das Gericht von der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 110 Abs 2 JN absehen will, muss eine Entscheidung einer ausländischen Behörde für den inländischen Rechtsbereich entsprechende Wirkungen entfalten können, also im Inland (kraft völkerrechtlicher Verträge) anerkannt oder zumindest anerkennungsfähig sein. Ausländische Unterhaltstitel sind im Inland dann anzuerkennen, wenn sie in Österreich vollstreckt werden können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124499

Im RIS seit

28.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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