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27 RechtspflegeNorm
StGG Art6 Abs1 / ErwerbsausübungLeitsatz
Verletzung im Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung durchVersagung der Aufhebung bzw neuerliche Verlängerung der erstmals imApril 2007 verhängten einstweiligen Maßnahme der vorläufigenUntersagung der Ausübung der RechtsanwaltschaftRechtssatz
Indem die belangte Behörde die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft, die erstmals mit Beschluss der OBDK vom 16.04.07 verhängt wurde, nicht aufgehoben, sondern sogar zweimal verlängert hat, hat sie dem Begriff "vorläufige Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft" in §19 Abs1a und Abs4 DSt 1990 einen denkunmöglichen - Art6 StGG widersprechenden - Inhalt unterstellt.
Der Beschwerdeführer ist - von der belangten Behörde unbestritten - allen Verpflichtungen gegenüber Klienten nachgekommen. Er ist auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft angewiesen, um seine schwierige finanzielle Situation, die von der belangten Behörde als überwiegender Grund für die Nichtaufhebung bzw Verlängerung der einstweiligen Maßnahme herangezogen wird, zu verbessern. Die angelasteten Disziplinarvergehen liegen längere Zeit zurück und es sind seit dem Jahr 2005 keine neuen Anschuldigungen erhoben worden.
Der belangten Behörde wäre zudem gemäß §19 DSt 1990 ein anderes, gelinderes Mittel zur Verfügung gestanden, um im vorliegenden Fall den Zweck der Verhinderung der erheblichen Beeinträchtigung anvertrauten fremden Vermögens bzw die Vermeidung von schweren Nachteilen für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung zu erreichen.
Darüber hinaus hätte die belangte Behörde die Dauer des der Verhängung der einstweiligen Maßnahme zu Grunde liegenden Disziplinarverfahrens bei der Interessenabwägung, die gem Art6 StGG bzw Art1 des 1. ZP-EMRK geboten ist, berücksichtigen müssen (vgl die im Erkenntnis zitierte Judikatur des EGMR).
Siehe auch E v 21.09.09, B407/09.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, ErwerbsausübungsfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B704.2008Zuletzt aktualisiert am
11.03.2011