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41 Innere AngelegenheitenNorm
AsylG 1997 §7, §8Leitsatz
Verstoß einer Entscheidung des Asylgerichtshofes über eine Beschwerdegegen die Abweisung eines Asylantrags und Ausweisung gegen dasWillkürverbot des Gebots der Gleichbehandlung von Fremdenuntereinander infolge Unterlassung der Ermittlungstätigkeit inmehreren wesentlichen PunktenRechtssatz
Betreffend die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Gesundheit und eine mögliche unmenschliche oder erniedrigende Behandlung lässt das Erkenntnis des AsylGH eine umfassende Auseinandersetzung vermissen.
Aus dem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe geht klar hervor, dass die dem Beschwerdeführer attestierte posttraumatische Belastungsstörung in der Elfenbeinküste nicht behandelbar ist. Dies wird im Erkenntnis verschwiegen, führt bei einer Rückführung dazu, dass keine Behandlungsmöglichkeit vor Ort gegeben ist, zudem kann die vom Sachverständigen als notwendig erachtete sichere Lage im Herkunftsstaat auch nicht erkannt werden.
Weiters Unterlassung der Prüfung des Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers trotz vorliegender Berichte des Amtes für Jugend und Familie des Magistrats Wien und der Langzeitpflegeeltern des Sohnes des Beschwerdeführers (geboren am 20.07.07). Entscheidender Richter wusste um die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers Bescheid und deklarierte dennoch dessen Vorbringen als vage und unglaubwürdig.
Im Übrigen Hinweis auf U67/08, E v 07.11.08, und U131/08, E v 03.12.08.
Siehe auch U122/08 ua vom selben Tag: keine Auseinandersetzung mit dem jugendlichen Alter der Erstbeschwerdeführerin (als Minderjährige eingereist, lebt seit 2003 hier); keine Erörterung des Familienlebens der beiden in Österreich geborenen Kleinkinder, der Bindung an ihren Vater bzw dem Bestehen einer Lebensgemeinschaft mit der Erstbeschwerdeführerin; keine Verhandlung vor dem AsylGH; seit Erlassung des Bescheides des BAA über zwei Jahre vergangen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylgerichtshof, Asylrecht, BescheidbegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:U212.2008Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010