C3 243.003-0/2008/5E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde der L. alias R.J. alias X., geb. 00.00.1975 alias 00.00.1982, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2003, FZ. 03 10.329-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der bekämpfte Bescheid wird behoben und der Asylantrag von L. alias R.J. alias X. vom 06.04.2003 gem. § 2 des Asylgesetzes 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (AsylG) als unzulässig zurückgewiesen.
BEGRÜNDUNG
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von China. Am 06.04.2003 hat sie einen Asylantrag gestellt.
Das Bundesasylamt hat den Asylantrag mit Bescheid vom 30.09.2003, FZ. 03 10.329-BAS, abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die VR China zulässig ist.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht berufen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 7 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG 1997), zu Ende zu führen.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 2 AsylG erlangen Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Asyl und die Feststellung, dass sie damit kraft Gesetzes Flüchtlinge sind.
Gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschn. A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl. Ein gesonderter Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht zulässig.
Im vorliegenden Fall steht auf Grund eines Berichtes der Caritas Rückkehrhilfe vom 03.02.2009 fest, dass die Beschwerdeführerin am 02.02.2009 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.
Nach der Bestimmung des § 2 AsylG bildet der Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet eine Voraussetzung für die Asylgewährung. Die Gewährung von Asyl und die Asylerstreckung an Fremde, die sich im Ausland aufhalten, ist unzulässig (s. 686 BlgNR, 20. GP). Eine meritorische Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Asyl im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG setzt voraus, dass sich der Asylwerber im Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Asylantrag im Bundesgebiet aufhält. Das Fehlen eines Aufenthaltes im Bundesgebiet ist als Fehlen einer Prozessvoraussetzung zu werten. Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (zum Ausspruch der Zurückweisung durch die Berufungsbehörde trotz Sachentscheidung der ersten Instanz vgl. zB VwGH 28.6.1994, 92/05/0063).
Da im Fall der Beschwerdeführerin die Prozessvoraussetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet im Laufe des Verfahrens weggefallen ist, ist der vorliegende Asylantrag zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.