D13 404661-1/2009/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde des G. alias M.Z., geb. 00.00.1986 alias 00.00.1987, StA. von Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2009, FZ. 09 00.833-EAST-West, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gem. § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien und Angehöriger der ossetischen Volksgruppe, reiste am 20.08.2004 illegal erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Hierzu wurde er am 27.08.2004 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen Folgendes an, dass seine Eltern gestorben wären als er sehr klein gewesen sei. Diese hätten aber, da er Mitglied der ossetischen Volksgruppe sei, es so arrangiert, dass er unter einem falschen Familiennamen in Georgien leben könne. Als der Krieg in Georgien ausgebrochen sei, habe er von dort weg wollen und habe bei den georgischen Behörden einen Pass beantragt. Er habe sich dafür älter machen müssen und habe daraufhin einen Einberufungsbefehl vom Militär erhalten. Da er aufgrund eines Handbruches invalid sei, sei er untauglich, er habe diesbezüglich auch alle Dokumente vorgezeigt, doch habe man ihm nicht geglaubt. Ende Juli 2004 sei er von der Militärpolizei besucht worden und hätten ihn diese zum Militär stecken wollen. Dann sei er geflohen. Im Rückkehrfall fürchte er das Gefängnis.
Am 20.6.2005 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes erneut niederschriftlich einvernommen und gab an, dass er seit 2002 beim Militär in Tiflis als Küchengehilfe in der Küche gearbeitet habe. Die Militärpolizei sei dann zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn einberufen wollen da er um arbeiten zu können einen Pass vorgelegt habe, welchen er sich in Tiflis bei der Polizei gegen Geld ausstellen habe lassen, in welchem er bereist 18 Jahre alt gewesen sei. Doch sei er aufgrund eines Handbruches in der Kindheit invalid und daher untauglich. Man habe ihm dann das Ultimatum gestellt, er solle zahlen oder zum Militär gehen. Da er kein Geld gehabt habe, sei er geflüchtet. Auch Zivildienst hätte er nicht absolvieren können, da er wegen seiner Hand ständig Schmerzen hätte. In ärztlicher Behandlung sei er nicht gewesen, da die Schmerzen saisonbedingt wären und er diesen nicht immer Beachtung geschenkt hätte. Nunmehr leide er jedoch an Hepatitis C und an Epilepsie.
1.2. Mit Bescheid vom 20.07.2005, Zl. 04 16.783-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gem. § 7 AsylG 1997 ab (Spruchteil I.) und stellte gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien zulässig sei (Spruchteil II.); weiters verfügte das Bundesasylamt in Spruchteil III., dass der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet (ohne Angabe eines Ziellandes) ausgewiesen werde. Das Bundesasylamt beurteilte das Vorbringen des Beschwerdeführers als absolut unglaubwürdig und widersprüchlich.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.07.2005 zugestellt, doch erhob dieser dagegen keine Berufung, weswegen der o.a. Bescheid vom 20.07.2005 am 4.08.2005 in Rechtskraft erwuchs.
1.3. Nachdem der Beschwerdeführer am 07.02.2007 im Zuge des Dubliner Übereinkommens von Österreich aus Belgien und am 14.01.2009 von Österreich aus Deutschland rückübernommen worden war, wo er jeweils ebenfalls Asylanträge gestellt hat, stellte der Beschwerdeführer am 23.01.2009 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden auch Asylantrag genannt). Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.01.2009 brachte der Beschwerdeführer bezüglich seines Fluchtgrundes vor, alle seine Asylgründe schon in früheren Einvernahmen geschildert zu haben. Bei seinen Einvernahmen am 30.01.2009 und am 03.02.2009 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, gab der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes an, dass es keine weiteren Fluchtgründe gebe, er habe im ersten Asylverfahren bereits alles angegeben. Er leide an Hepatitis B und C. Er legte jedoch bis dato keine diesbezüglichen Krankenbestätigungen vor.
1.4. Mit dem o.a. angefochtenen Bescheid vom 04.02.2009, Zl. 09 00.833-EAST-West, hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchteil I.) und den Beschwerdeführer gem. § 10 Abs.1 Z 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Das Bundesasylamt wertete das Vorbringen des Beschwerdeführers dahingehend, dass dieser im Vergleich zum rechtskräftigen Erstbescheid keinen objektiven, neuen und entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe und sich seit Eintritt der Rechtskraft des Erstbescheides weder an der Sach- noch an der Rechtslage etwas geändert habe. Es könne jedoch nur eine asylrelevante Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen oder verpflichten. Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien stelle keinen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers dar, da dieser über keinen familiären Bezug zu Österreich verfüge. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle auch keinen Eingriff in sein Privatleben dar, da dieser zwar seit Mitte 2004 in Österreich aufhältig sei, dieser Aufenthalt jedoch ausschließlich auf Asylanträgen beruhe.
1.5. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer am 17.02.2009 fristgerecht Beschwerde eingebracht in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend machte:
Er sei in Ossetien 1986 geboren, sei aber wegen des Krieges 1991 geflohen. Da er keine Staatsbürgerschaft bekommen habe, habe er sich illegal über Polizisten einen Pass besorgt und damit beim Militär als Lieferant für die Kaserne Arbeit gefunden. Etwas später habe das Militär mehr über seine Armeevergangenheit wissen wollen und habe er mit seinem Invalidenausweis beweisen können, dass er vom Militär befreit sei, doch sei er gezwungen worden die Wahrheit zu sagen, nämlich dass er seinen Pass illegal über Polizisten gekauft habe. Ein paar Tage später wären jene Polizisten, die ihm geholfen hätten, gekommen und hätten ihn bedroht, dass er entweder für eine gewisse Zeit Georgien verlassen müsse und keine weiteren Angaben machen dürfe oder er ins Gefängnis käme, wo sie ihn umbringen könnten. Außerdem leider er an Hepatitis B und C und sei daher sein Leben in Gefahr.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 i.d.F. BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 01.07.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.
Gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, i. d.g.F., i.V.m. § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gem. § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4 leg. cit.;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 leg. cit. sowie
c) wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG.
Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gem. § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch den zuständigen Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.
Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2-4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).
Verschiedene "Sachen" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 E. 80 zu § 68 AVG sowie VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen (vgl. VwGH v. 24.02.2000, Zl. 99/20/0173).
Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH v. 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage i. S.d. § 68 Abs. 1 AVG (vgl. Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH v. 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH v. 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band I, 2. Auflage, 1998, E 9 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (vgl. VwGH v. 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH v. 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH v. 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; VwGH v. 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).
Für die Berufungsbehörde ist Sache iSd § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden (vgl. VwGH v. 27.06.2001, Zl. 98/18/0297; VwGH
v. 28.10.2003, Zl. 2001/11/0224).
2. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall gegenüber dem Bundesasylamt mehrfach eingeräumt, dass sich an seinen Fluchtgründen seit der ersten Asylantragstellung nichts Maßgebliches geändert habe. Er hat ausdrücklich angegeben, dass er seine Fluchtgründe bereits in früheren Einvernahmen geschildert habe und es keine neuen Fluchtgründe gebe. In seinem ersten Asylverfahren machte der Beschwerdeführer geltend, er sei trotz seiner Invalidität und seiner daraus resultierenden Untauglichkeit zum Militärdienst einberufen worden und habe man ihm dort das Ultimatum gestellt, dass er, sollte er seinen Militärdienst nicht verrichten, entweder viel Geld zahlen oder fliehen müsse.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen den o.a. Bescheid vom 04.02.2009 vorbringt, er habe sich illegal durch Polizisten einen Pass ausstellen lassen und habe ihn das Militär gezwungen, die Herkunft diese Passes bekannt zu geben und wäre dann die Polizei gekommen und hätten ihn gezwungen zu fliehen, ist dazu zu sagen, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner Fluchtgründe bereits bei seinen beiden Einvernahmen am 27.08.2004 und am 20.06.2005 jeweils ähnliche aber dennoch nicht idente Fluchtgeschichten vorbrachte. In diesem Zusammenhang erscheint auch das vorliegende Fluchtvorbringen ähnlich und entspricht dieses im Wesentlichen den gleichen Gründen seines ersten Asylantrages, sodass nicht von einem neuen Asylvorbringen gesprochen werden kann bzw. entbehrt das neue Vorbringen eines glaubhaften Kerns, sodass sich der Asylgerichtshof der Ansicht des Bundesasylamtes anschließt.
Sohin sind die hierzu getätigten Angaben des Beschwerdeführers vom bereits in Rechtskraft ergangenen ursprünglichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2005, Zl. 04 16.783-BAL, mit umfasst und ist daraus kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ableitbar.
Das Bundesasylamt ist daher richtigerweise davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe bereits in seinem ersten Asylverfahren sämtliche Gründe vollständig schildern können, warum er seinen Herkunftsstaat Georgien verlassen habe.
Da der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit nicht nach Georgien zurückgekehrt ist, ist davon auszugehen, dass sich in Georgien kein neuer Sachverhalt ergeben hat, über welchen nicht bereits in den früheren Asylverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde.
Der Asylgerichtshof teilt im Ergebnis die Beurteilung der belangten Behörde, wonach das Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers auf Grund der Unglaubwürdigkeit der Angaben im gegenständlichen Verfahren auf jenes Maß zu reduzieren ist, über welches bereits mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2005, Zl. 04 16.783-BAL, rechtskräftig entschieden wurde.
Es haben sich auch keine Hinweise ergeben, insbesondere auch nicht aus den im o.a. Bescheid ausgeführten Länderfeststellungen zu Georgien, dass sich die allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat so verändert hätte, dass dies Auswirkungen auf den Beschwerdeführer hätte. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich auch kein Vorbringen erstattet und - abgesehen von seinen Fluchtgründen - keine Bedrohung geltend gemacht. Eine andere Beurteilung des Sachverhaltes erscheint daher selbst bei amtswegiger Berücksichtigung des im Sommer 2008 neu aufgeflammten Konfliktes im Kaukasus ausgeschlossen, zumal sich der Konflikt nicht auf das gesamte Staatsgebiet Georgiens ausgedehnt hat, sondern räumlich auf die Gebiete Südossetien, Abchasien sowie allfällig angrenzende andere Staatsgebiete begrenzt ist und der Beschwerdeführer sich in einer für ihn sicheren Region niederlassen könnte. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sich die subjektive Gefährdungslage des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat verschlechtern würde.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Bescheid war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.
3. Auch der Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides) ist im Ergebnis zutreffend. Dies aus folgenden Erwägungen:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Asylgesetzes 2005 ist zu entnehmen, dass dies auch dann gelten soll, wenn diese Zurückweisung des Antrages - wie im vorliegenden Fall - wegen entschiedener Sache, sohin gem. § 68 Abs. 1 AVG erfolgt
(s. die Erläuterungen zu § 37 AsylG 2005, 952 Bgl. Nr. 22.GP, 55). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 lediglich dann unzulässig, wenn erstens dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder zweitens diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.
Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wird auf die Begründung im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen und diese vollinhaltlich zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben dar. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen und hat seine familiäre Situation in Österreich bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Vorbescheides in gleicher Weise bestanden und sich seither nichts geändert. Es sind auch keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben vorliegen würde. Insbesondere liegt kein Anhaltspunkt vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits verfestigte soziale Beziehungen (etwa einen langjährigen Arbeitsplatz oder eine begonnene Ausbildung) hätte. Der Beschwerdeführer ist erstmals im August 2004 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat einen Asylantrag gestellt, welcher rechtskräftig abgewiesen wurde. Ihm musste bereits bei seiner ersten Antragstellung klar gewesen sein, dass sein Aufenthalt in Österreich lediglich ein Vorübergehender ist, da sich sein Aufenthalt lediglich auf den mit den Anträgen auf internationalen Schutz verbundenen Abschiebeschutz bzw. auf das diesbezügliche vorläufige Aufenthaltsrecht gründet. Von einer lediglich aufgrund der Aufenthaltsdauer begründeten sozialen Verfestigung kann daher ebenfalls nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat auch während seines Aufenthaltes in Österreich nie ein Aufenthaltsrecht außerhalb des auf das Asylverfahren beschränkten Aufenthaltsrechts besessen, das aus letztlich als unberechtigt erkannten Asylanträgen abgeleitet wurde. Daher überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber jenen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet.
Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Art. 3 EMRK beachtlich ist (vgl. VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).
Soweit der Beschwerdeführer erneut vorbringt, er leide an Hepatitis B und C ist diesbezüglich erstens zu sagen, dass schon das Bundesasylamt im ersten Bescheid vom 20.07.2005, Zl. 04 16.783-BAL festgestellt hat, dass eine solche Krankheit aller Wahrscheinlichkeit nicht vorliegt, da der Beschwerdeführer selbst keinen diesbezüglichen Krankenbefund vorgelegt hat bzw. sich auch im Krankenblatt der Justizanstalt Klagenfurt keine diesbezüglichen Eintragungen finden. Weiters ist diesen Ausführungen entgegen zu halten, dass das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Georgien im Allgemeinen und zu Hepatitis C im Besonderen getroffen hat:
" (...) Grundsätzliche medizinische Notfallversorgung ist in Georgien für jedermann gewährleistet. (...) Die Gesamtlage in qualitativer Hinsicht in Georgien hat sich im Vergleich zu früheren Jahren verbessert. (...) Es gibt spezielle Programme zur Finanzierung der Behandlung von bestimmten Krankheiten. Die Zugangsvoraussetzungen zu diesen Programmen sind durchaus unterschiedlich und eine generelle diesbezügliche Aussage ist nicht möglich. Fakt ist jedenfalls, dass bei Nichtaufnahme in die staatliche Finanzierungsprogramme erhebliche Kosten bei der medizinischen Versorgung entstehen können, die jedoch teilweise durch NGOs oder sonstige Organisationen abgedeckt werden können; insbesondere bei besonderer Bedürftigkeit. (...) Ein Methadon Ersatzprogramm existiert in Georgien, jedoch ist die Teilnehmerzahl an diesem Programm noch relativ gering im Vergleich zur Anzahl der Drogensüchtigen in Georgien. In der Zukunft ist eine Erweiterung dieses Programms geplant. Der Zugang zum Programm ist aufgrund der beschränkten Kapazität eingeschränkt. Die Teilnahme ist jedoch kostenlos. Es gibt abgesehen davon keine andere Drogenersatztherapie.
Es können in Georgien fast alle Erkrankungen wie in Westeuropa zufrieden stellend behandelt werden. Hepatitis B und C sind in Georgien ebenfalls in speziellen Abteilungen behandelbar. (...)
Eine kostenlose Heilbehandlung von Hepatitis C Kranken besteht zurzeit im Rahmen eines staatlichen Unterstützungsprogramms der Antivirus-Therapie bei Hepatitis C Erkrankungen.
Von den Betroffenen (im vorliegenden Fall eine Journalistin, die eine Selbsthilfegruppe für Hepatitis Kranke leitet) wird darauf hingewiesen, dass es sehr schwierig sei, in dieses Programm reinzukommen. Die Untersuchungen sind zwar kostenlos. Die medikamentöse Behandlung kostet aber viel Geld (umgerechnet etwa 6-7 Tausend Euro) und wird nur in seltenen Fällen gewährt. Ein wichtiger Faktor in dieses Programm übernommen zu werden ist, so die Auskunftsperson, das Vorhandensein entsprechender ¿Beziehungen'. Voraussetzung für die Übernahme in das Programm sei, dass die Krankheit noch nicht zu fortgeschritten sei. Die Übernahme wird versagt, so die Kontaktperson, wenn die Leberzirrhose begonnen hat. Zurzeit seien durch dieses Programm etwa 30 Personen erfasst.
Die Schwierigkeiten der Behandlung der Hepatitis C Erkrankung in Georgien (6-7 Tausend Euro sind ein Betrag den die meisten Georgier nicht aufbringen können) zwingt - so die Auskunftsperson - viele Kranke sich ins Ausland zu begeben um dort durch entsprechende Heilprogramme erfasst zu werden. (...)"
Darüber hinaus handelt es sich auch bei diesem Vorbringen um ein solches, über welches bereits im ersten Asylverfahren abgesprochen wurde und steht diesem daher Titel der entschieden Sache entgegen.
Das Bundesasylamt hat im o.a. Bescheid somit völlig zu Recht festgestellt, dass für den Beschwerdeführer aufgrund der Behandlungsmöglichkeiten der Hepatitis C Erkrankung und aufgrund des Vorhandenseins einer grundlegenden medizinischen Versorgung, kein Abschiebungshindernis gegeben ist und auch keine Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer für den Fall seiner Abschiebung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten würde.
Es liegen in gegenständlichem Verfahren auch keine Umstände vor, die eine Rückführung des Beschwerdeführers in seine Heimat als unzulässig erscheinen ließen. Hinsichtlich eines allfälligen Rückführungshindernisses aufgrund seines Gesundheitszustandes sei einerseits auf die oben bereits gemachten diesbezüglichen Ausführungen hingewiesen, andererseits die Ausführungen des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid hervorgehoben, dass nur solche Erkrankungen relevant seien, die zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen können und wo grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bestünden. Aus den Länderfeststellungen des o.a. Bescheides ergibt sich jedenfalls, dass die für den Beschwerdeführer erforderliche Gesundheitsversorgung in seinem Heimatland gegeben ist. Dass die medizinische Versorgung in Georgien möglicherweise schwerer zugänglich ist als in Österreich und auch nicht den gleichen Standard aufweist, stellt bei einer Ausweisung jedoch keine Verletzung der in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dar.
Der Verfassungsgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).
Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK.
Gemessen an dieser Rechtslage ist im vorliegenden Fall eine reale Gefahr, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Georgien drohen könnte, somit außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, nicht erkennbar, was sich in Zusammenhalt mit den obigen Feststellungen und der Beweiswürdigung eindeutig ergibt.
Eine sein Leben und seine körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in Georgien vermochte der Beschwerdeführer nicht in schlüssiger Weise vorzubringen. Die Lage in Georgien hat sich überdies seit der erstmaligen Asylantragstellung wie bereits oben dargestellt nicht maßgeblich verändert, so dass ausgehend des als notorisch anzusehenden Amtswissens nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist.
Der Beschwerde war keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da die in § 37 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, in welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht substantiiert bekämpft wurde, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall des Beschwerdeführers gemäß § 41 Abs. 7 leg. cit. unterbleiben konnte. Zudem hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht einmal beantragt (vgl. § 67d Abs. 1 AVG idgF).
Der Vollständigkeit halber wird darauf darauf hinzuweisen, dass es lediglich Aufgabe des Asylgerichtshofs ist, die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages durch das Bundesasylamt zu überprüfen. Hierbei sind ausschließlich jene Gründe zu berücksichtigen, die vom Beschwerdeführer bereits vor der Behörde vorgebracht wurden, weshalb ein ergänzendes Vorbringen weder in der Beschwerde noch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigen gewesen wäre.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.