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50 GewerberechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags eines Taxikonzessionsinhabers aufAufhebung einer Bestimmung der Salzburger Taxi-, Mietwagen- undGästewagen-Betriebsordnung über die Erforderlichkeit einerzivilrechtlichen Erlaubnis für die Benützung von Verkehrsflächen imBereich des Flughafens; zivilrechtlicher Rechtsweg angesichts desKontrahierungszwanges der in öffentlicher Hand befindlichen,Versorgungsaufgaben wahrnehmenden Flughafenbetreiber möglich undzumutbarRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags eines Taxikonzessionsinhabers auf Aufhebung des §34 Abs3 der Sbg Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-BetriebsO, LGBl 56/1994 idF LGBl 16/2006.
In Fällen eines Unternehmens, das von der öffentlichen Hand betrieben wird, um eine Versorgungsaufgabe wahrzunehmen, bei dem dessen faktische Übermacht bei bloß formaler Parität diesem die Möglichkeit der "Fremdbestimmung" über andere gibt, wird in der Rechtsprechung des OGH die Pflicht zum Abschluss eines Vertrages angenommen (OGH 30.05.94, 1 Ob 524/94).
Der Betrieb des Flughafens Salzburg und die Verwaltung der dazugehörigen Verkehrsflächen erfolgt durch die Salzburger Flughafen GmbH und die Carport Parkmanagement GmbH. Beide Gesellschaften befinden sich in öffentlicher Hand und betreiben mit dem Flughafen und den dazugehörigen Verkehrsflächen ein Versorgungsunternehmen, das öffentliche Aufgaben im Bereich des Verkehrs wahrnimmt. Die mit der Verwaltung der Verkehrsflächen, auf denen der Antragsteller Zufahrt begehrt, betrauten Unternehmen sind daher verpflichtet, bei Vorliegen vergleichbarer Voraussetzungen mit interessierten Taxiunternehmen einen ("Gestattungs-")Vertrag zu schließen, der die Auffahrt auf den Salzburger Flughafen zur Aufnahme von Fahrgästen ermöglicht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Gewerberecht, Gelegenheitsverkehr, Taxis,PrivatwirtschaftsverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:V23.2007Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010