RS Vfgh 2009/2/26 V448/08

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Veröffentlicht am 26.02.2009
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
Halte- und ParkverbotsV der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Innsbruck vom 16.11.06
StVO 1960 §43 Abs1 litb, §44

Leitsatz

Einstellung des von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens zur Prüfungeiner Halte- und Parkverbotsverordnung mangels Präjudizialität imAnlassfall

Rechtssatz

Auszugehen ist davon, dass der Beschwerdeführer im Anlassverfahren seinen PKW so geparkt hatte, dass sich dieser zur Gänze außerhalb des durch die mobilen Straßenverkehrszeichen abgegrenzten Halte- und Parkverbotsbereiches befunden hat und erst nach dem Abstellen des Fahrzeuges das mobile Verkehrszeichen am Beginn des Halte- und Parkverbotsbereiches so verschoben wurde, dass der Standort des PKW nunmehr zumindest teilweise innerhalb des Verbotsbereiches war.

Anlassfall B978/07, E v 11.03.09, Aufhebung des angefochtenen Bescheides; Verletzung im Eigentumsrecht durch Vorschreibung von Abschleppkosten wegen denkunmöglicher Annahme einer Verkehrsbeeinträchtigung.

Entscheidungstexte

  • V 448/08
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.02.2009 V 448/08

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, Straßenpolizei, Halte(Park-)verbot,Straßenverkehrszeichen, VfGH / Anlassverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:V448.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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