RS Vfgh 2009/2/26 V22/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2009
beobachten
merken

Index

96 Straßenbau
96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
TrassenV, BGBl II 131/2005, betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Eibesbrunn - Schrick

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags eines Grundeigentümers aufAufhebung einer Trassenverordnung betreffend ein Autobahnteilstückangesichts der Möglichkeit der Bekämpfung des letztinstanzlichenBescheides im bereits anhängigen Enteignungsverfahren

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Eibesbrunn - Schrick, im Bereich der Gemeinden Großebersdorf, Wolkersdorf, Ulrichskirchen-Schleinbach, Hochleithen, Bad Pirawarth und Gaweinstal, BGBl II 131/2005.

Abwarten des Ausganges eines Enteignungsverfahrens unter besonderen Umständen unzumutbar (vgl VfSlg 9823/1983, 15098/1998, 16031/2000).

Solche besonderen Umstände liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Bereits zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages war ein Enteignungsverfahren vor der Verwaltungsbehörde erster Instanz anhängig. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Individualantrag war eine Beschwerde gegen den Berufungsbescheid im Enteignungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof anhängig. Eine Verzögerung, die zur Unzumutbarkeit des Beschreitens des Rechtsweges über die Bekämpfung des letztinstanzlichen Bescheides im Enteignungsverfahren im Verfahren nach Art144 B-VG führen würde, kann sich nicht ergeben. Der Antragsteller konnte vielmehr die Einleitung eines amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahrens durch den Verfassungsgerichtshof in diesem Verfahren anregen (und hat dies auch getan).

Entscheidungstexte

  • V 22/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.02.2009 V 22/07

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Straßenverwaltung,Straßenverlaufsfestlegung, Trassierungsverordnung, Enteignung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:V22.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten