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96 StraßenbauNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags eines Grundeigentümers aufAufhebung einer Trassenverordnung betreffend ein Autobahnteilstückangesichts der Möglichkeit der Bekämpfung des letztinstanzlichenBescheides im bereits anhängigen EnteignungsverfahrenRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Eibesbrunn - Schrick, im Bereich der Gemeinden Großebersdorf, Wolkersdorf, Ulrichskirchen-Schleinbach, Hochleithen, Bad Pirawarth und Gaweinstal, BGBl II 131/2005.
Abwarten des Ausganges eines Enteignungsverfahrens unter besonderen Umständen unzumutbar (vgl VfSlg 9823/1983, 15098/1998, 16031/2000).
Solche besonderen Umstände liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Bereits zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages war ein Enteignungsverfahren vor der Verwaltungsbehörde erster Instanz anhängig. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Individualantrag war eine Beschwerde gegen den Berufungsbescheid im Enteignungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof anhängig. Eine Verzögerung, die zur Unzumutbarkeit des Beschreitens des Rechtsweges über die Bekämpfung des letztinstanzlichen Bescheides im Enteignungsverfahren im Verfahren nach Art144 B-VG führen würde, kann sich nicht ergeben. Der Antragsteller konnte vielmehr die Einleitung eines amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahrens durch den Verfassungsgerichtshof in diesem Verfahren anregen (und hat dies auch getan).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Straßenverwaltung,Straßenverlaufsfestlegung, Trassierungsverordnung, EnteignungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:V22.2007Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010