Norm
DSt 1990 §77 Abs3Rechtssatz
Der Disziplinarbeschuldigte, der seine Berufung (auch) auf eine behauptete Nichtigkeit des Disziplinarerkenntnisses stützt, hat die behaupteten Nichtigkeitsgründe im Sinne des § 285 (1) StPO in Verbindung mit § 77 Abs 3 DSt 1990 einzeln und bestimmt zu bezeichnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124546Zuletzt aktualisiert am
01.04.2009