A14 252.338-0/2008/10E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Vorsitzende und die Richterin Dr. SINGER als beisitzende Richterin in der Beschwerdesache des E.S., geb. 00.00.1976, Staatsangehörigkeit Nigeria in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Gem. § 68 Abs. 2 AVG wird das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.01.2009, GZ A14 252.338-0/2008/7E, behoben.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer E.S. reiste gemäß seinen Angaben am 27.03.2003 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28. 03.2003 einen Asylantrag.
Mit Bescheid vom 04.08.2004, Zl. 03 09.736-BAW, wies das Bundesasylamt seinen Asylantrag gem. § 7 AsylG 1997, BGBl I 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 ab, erklärte gem. § 8 Abs.1 AsylG 1997, BGBl I 76/1997 (AsylG) idgF seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für zulässig und wies gemäß § 8 Abs. 2 AsylG . den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.01.2009, Gz. A14 252.338-0/2008/7E wurde die Beschwerde des E.S. gem. §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen, ohne über die Beschwerde zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Entscheidung abzusprechen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gem. § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemanden ein Recht erwachsen ist von Amts wegen sowohl von der Behörde oder vom Unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der dem Bescheid erlassen hat, als auch in Ansehung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
Davon, dass niemandem aus einem Bescheid ein Recht erwachsen ist, kann dann gesprochen werden, wenn das Begehren der Partei abgewiesen oder zurückgewiesen ist, ihr ein Recht aberkannt oder eine Verpflichtung auferlegt wird, wobei dabei wesentlich ist, dass die durch einen rechtskräftigen Bescheid begründete Rechtstellung nicht verschlechtert werden darf.
Da ein Ausspruch über die Beschwerde zum dritten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides nicht erfolgte, wurde über die im Spruch genannte Beschwerde des E.S. somit nicht vollständig abgesprochen und war daher mit einer amtswegigen Behebung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 23.01.2009, GZ A14 252.338-0/2008/7E vorzugehen, zumal aus der zu ergänzenden Entscheidung keiner der beiden am Verfahren beteiligten Parteien ein Recht erwachsen ist und die durch das rechtskräftige Erkenntnis begründete Rechtstellung einer der Parteien durch die Abänderung nicht verschlechtert wird.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.