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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §6;Rechtssatz
Die Zuständigkeit zur Beurteilung der Zulässigkeit und gegebenenfalls der inhaltlichen Berechtigung des vom Beschwerdeführer gestellten Feststellungsantrages kam dem Amt der Medizinischen Universität W als Dienstbehörde erster Instanz zu; die belangte Behörde - der in diesem Verfahren lediglich die Funktion der Berufungsbehörde zukommt - war daher zur Behandlung dieses Antrages funktionell unzuständig. Dies hat sie aber nicht zur Zurückweisung dieses Antrages berechtigt; sie wäre vielmehr gehalten gewesen, denselben in Anwendung des § 6 AVG dem zu seiner Behandlung zuständigen Amt der Medizinischen Universität W zu überweisen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 4. Dezember 1996, Zl. 96/21/0041, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, sowie das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2006/12/0046 = VwSlg. 16.997/A).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007120062.X02Im RIS seit
27.02.2009Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013