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L34006 Abgabenordnung Steiermark;Norm
BAO §198;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des D R in T, vertreten durch Arnold Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Jänner 2007, FA7A-485-196/2006-2, betreffend Kommunalsteuer Jänner 2000 bis Juni 2004 (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Leoben, 8700 Leoben), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.286,40 EUR zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdefall betrifft Kommunalsteuer der R-GmbH für den Zeitraum 1. Jänner 2000 bis 30. Juni 2004. Der Beschwerdeführer war einer der Gesellschafter-Geschäftsführer der R-GmbH. Auf Grund des Gesellschafterbeschlusses vom 22. Dezember 2004 wurde diese GmbH im Wege der errichtendenden Umwandlung nach § 5 UmwG in die R-OEG umgewandelt. Die R-OEG ist seit 21. April 2005 im Firmenbuch gelöscht.
Die mitbeteiligte Gemeinde vertrat die Auffassung, dass die an die Gesellschafter-Geschäftsführer der R-GmbH bezahlte Entlohnung für den Zeitraum 1. Jänner 2000 bis 30. Juni 2004 der Kommunalsteuer unterliege. Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde erließ daher mit Ausfertigungsdatum 21. September 2005 einen Kommunalsteuerbescheid. Dieser Bescheid war an den Beschwerdeführer als Gesamtschuldner der R-OEG gerichtet. Im Bescheid findet sich der Hinweis, dass die R-OEG Gesamtrechtsnachfolgerin der R-GmbH ist.
Der Beschwerdeführer brachte gegen diesen Bescheid Berufung ein. Nach dem Ergehen der abweisenden Berufungsentscheidung erhob er Vorstellung an die belangte Behörde.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Gemäß § 6 KommStG 1993 ist Steuerschuldner der Kommunalsteuer der Unternehmer. In § 6 KommStG 1993 wird u.a. normiert: "Wird das Unternehmen für Rechnung mehrerer Personen betrieben, sind diese Personen und der Unternehmer Gesamtschuldner; dies gilt auch für Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988."
§ 17 Abs. 1 der Steiermärkischen LAO, LGBl. Nr. 158/1963, im Folgenden: LAO, lautet:
"(1) Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.
(2) Mit der Beendigung von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gehen deren sich aus Abgabenvorschriften ergebende Rechte und Pflichten auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) über. Hinsichtlich Art und Umfang der Inanspruchnahme der ehemaligen Gesellschafter (Mitglieder) für Abgabenschulden der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) tritt hiedurch keine Änderung ein."
§ 10 LAO lautet:
"Die Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit haften persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes."
Gemäß § 5 Abs. 5 iVm § 2 Abs. 2 Z. 1 UmwG hat die Umwandlung unter gleichzeitiger Errichtung einer Erwerbsgesellschaft bewirkt, dass mit der Eintragung der Umwandlung bei der übertragenden Gesellschaft deren Vermögen einschließlich der Schulden auf die Erwerbsgesellschaft übergegangen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt die Auflösung und Löschung der Firma einer Personenhandelsgesellschaft oder einer Erwerbsgesellschaft nicht zur Beendigung ihrer Parteifähigkeit, solange Rechtsverhältnisse zu Dritten - dazu gehören auch Abgabengläubiger - noch nicht abgewickelt sind (vgl. die bei Ritz, BAO3, § 79 Tz 10 angeführte hg. Rechtsprechung).
Im Beschwerdefall sind (allfällige) Kommunalsteuerverbindlichkeiten, die im Zeitraum Jänner 2000 bis Juni 2004 bei der R-GmbH entstanden und noch unberichtigt gewesen sind, durch die Umwandlung nach § 5 UmwG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die R-OEG übergegangen. Schon im Hinblick darauf, dass die mitbeteiligte Gemeinde davon ausgeht, die Bezüge der Gesellschafter-Geschäftsführer hätten bei der R-GmbH zu den in Streit stehenden Kommunalsteuerverbindlichkeiten geführt, liegt bei der R-OEG noch Abwicklungsbedarf vor. Solcherart ist deren Rechtspersönlichkeit (ab 1. Jänner 2007 als OG, vgl. § 907 Abs. 2 UGB) aufrecht. Gemäß § 10 LAO haftet der Beschwerdeführer als Gesellschafter dieser Personengesellschaft für deren Abgabenschulden.
In der Beschwerde wird zu Recht aufgezeigt, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Abgabenbescheides an den Beschwerdeführer nicht erfüllt sind. Die mitbeteiligte Gemeinde hätte allerdings - bei Bestehen der Kommunalsteuerschuld - den Beschwerdeführer gemäß § 10 LAO mittels eines Haftungsbescheides zur Haftung für die auf die R-OEG übergegangene Kommunalsteuer heranziehen können.
Die Geltendmachung einer Haftung steht im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. Ritz, BAO3, § 7 Tz 5). Die Abgabenbehörde hat sohin bei Erlassung des Haftungsbescheides Ermessen zu üben. Haftungspflichtige ohne Erlassung eines Haftungsbescheides unmittelbar als Abgabenschuldner in Anspruch zu nehmen, ist unzulässig (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2352).
Die belangte Behörde verweist in ihrer Gegenschrift auf § 6 KommStG 1993. Bei einer OEG werde das Unternehmen für Rechnung der Gesellschafter betrieben. Dies habe zur Folge, dass die Gesellschafter gemäß § 6 KommStG 1993 Gesamtschuldner der Kommunalsteuer seien. Aus diesem Grund habe es im gegenständlichen Fall nicht der Erlassung eines Haftungsbescheides bedurft. Mit diesem Vorbringen übersieht die belangte Behörde, dass der angefochtene Bescheid jene Kommunalsteuer betrifft, die - bei Zutreffen der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Auslegung insbesondere des § 22 Z. 2 EStG 1988 - im Zeitraum von Jänner 2000 bis Juni 2004 bei der R-GmbH entstanden ist. Die Regelung des § 6 KommStG 1993, wonach, wenn das Unternehmen für Rechnung mehrerer Personen betrieben wird, diese Personen (auch Mitunternehmer) und der Unternehmer Gesamtschuldner sind, findet im gegenständlichen Fall keine Anwendung, weil es nicht die OEG gewesen ist, auf deren Lohnzahlungen die in Streit stehende Kommunalsteuer für den Zeitraum Jänner 2000 bis Juni 2004 zurückzuführen ist.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die belangte Behörde die Berufungsentscheidung der mitbeteiligten Gemeinde hätte aufheben müssen.
Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin als mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Auf die in der Beschwerde ebenfalls aufgeworfene Frage der Auslegung des § 22 Z. 2 EStG 1988 brauchte daher nicht eingegangen zu werden
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen worden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II. Nr. 455/2008.
Wien, am 4. März 2009
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007150049.X00Im RIS seit
07.04.2009Zuletzt aktualisiert am
22.07.2009