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96 StraßenbauNorm
B-VG Art11 Abs2Leitsatz
Abweisung der Anträge eines UVS auf Aufhebung einer Regelung desBundesstraßen-Mautgesetzes über das In-Kraft-Treten des durch dieNovelle 2007 herabgesetzten Strafrahmens für Mautprellerei; keineDerogation des Günstigkeitsprinzips des VerwaltungsstrafrechtsRechtssatz
Abweisung der Anträge des UVS Vorarlberg auf Aufhebung von Worten in §33 Abs6 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BSTMG) idF BGBl I 82/2007.
Die Tatvorwürfe in den Anlassverfahren beziehen sich auf einen Zeitpunkt vor In-Kraft-Treten des BG BGBl I 82/2007, mit dem ua der Strafrahmen für Mautprellerei iSd §20 BStMG herabgesetzt wurde. Die Straferkenntnisse erster Instanz sind jedoch nach In-Kraft-Treten dieser Novelle (nach dem 14.11.07) erlassen worden. Zu G65/08:
Straferkenntnis erster Instanz zwar mit 17.09.07 datiert, aber erst nach dem 14.11.07 zugestellt, so dass auch dieses Straferkenntnis bei Anwendung des §1 Abs2 VStG als nach dem 14.11.07 "gefällt" gilt (vgl VwGH 08.10.90, 90/19/0319).
Die vom UVS vertretene Auslegung, dass §33 Abs6 BStMG die Anwendung des "Günstigkeitsprinzips" des §1 Abs2 VStG ausschließe, ist unzutreffend. §33 Abs6 BStMG stellt lediglich eine In-Kraft-Tretens-Regelung dar, die unter anderem festlegt, auf welche Tatsachen ("Verwaltungsübertretungen") die durch BGBl I 82/2007 geschaffene Fassung der Strafnorm des §20 leg cit erstmals allgemein anzuwenden ist. Ein Widerspruch zwischen §1 Abs2 VStG und §33 Abs6 BStMG idF BGBl I 82/2007 besteht schon deswegen nicht, weil die letztgenannte Bestimmung keine Aussage zu Verwaltungsübertretungen trifft, die vor ihrem In-Kraft-Treten begangen wurden. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass dem §1 Abs2 VStG durch §33 Abs6 BStMG derogiert wurde.
Daher kein Zutreffen der Prämisse des UVS hinsichtlich einer Verletzung des Art11 Abs2 B-VG betreffend die Bedarfskompetenz.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Straßenverwaltung, Mautstraße, Verwaltungsstrafrecht,Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage),Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Anwendbarkeit,Derogation, Strafe, GünstigkeitsprinzipEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:G43.2008Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010