TE AsylGH Beschluss 2009/03/05 B14 402656-1/2008

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Veröffentlicht am 05.03.2009
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Spruch

B14 402.656-1/2008/5E

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Vorsitzende und die Richterin Maga. EIGELSBERGER als Beisitzerin über die Beschwerde des F.N., geboren am 00.00.1984, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2008, Zl. 08 07.195 - BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

 

Die Beschwerde von F.N. vom 07.11.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2008, Zl. 08 07.195-BAT, wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger. Er ist am 13.08.2008 illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2008, Zl. 08 07.195 - BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zuerkannt wird und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen.

 

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer laut dem im Verwaltungsakt einliegenden Rückschein am 21.10.2008 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt.

 

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2008, Zl. 08 07.195 - BAT, erhob der Beschwerdeführer am 07.11.2008 per Fax Beschwerde.

 

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 09.12.2008 wurde der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt, dass seine Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet eingebracht anzusehen ist. Dem Beschwerdeführer wurde gleichzeitig unter Fristsetzung von zwei Wochen die Gelegenheit eingeräumt, dazu schriftlich Stellung zu nehmen. Eine diesbezügliche Stellungnahme ist beim Asylgerichtshof bis dato nicht einlangt.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der erstinstanzliche Bescheid wurde dem Berufungswerber am 21.10.2008 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt. Die zur Einbringung der Beschwerde eingeräumte Frist von zwei Wochen endete am 04.11.2008. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde am 07.11.2008 per Fax beim Bundesasylamt eingebracht.

 

Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme zur vorgehaltenen verspäteten Einbringung seiner Beschwerde.

 

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verfahrensakt.

 

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

 

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamts.

 

Gemäß § 23 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl.I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Tage des Postlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet.

 

Gemäß § 17 Abs. 1 ZustellG (=Zustellgesetz) ist ein Dokument, das an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und bei dem der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustellG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

 

Gemäß § 17 Abs. 2 ZustellG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

 

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustellG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

Gemäß § 22 Abs. 1 ZustellG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsfrage, ob eine Beschwerde rechtzeitig oder verspätet eingebracht wurde, auf Grund von Tatsachen zu entscheiden, welche die Behörde festzustellen hat, wobei der Partei gemäß § 45 Abs 3 AVG Gelegenheit zu geben ist, vom Ermittlungsergebnis Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen (vgl. z.B. VwGH 10.12.1991, 88/07/0089).

 

Dem ist die erkennende Behörde nachgekommen. Der Beschwerdeführer hat jedoch dazu keine Stellungnahme abgeben.

 

Aus der im Verfahrensakt befindlichen Übernahmebestätigung ist ersichtlich, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2008, Zl. 08 07.195 - BAT, dem Beschwerdeführer am 21.10.2008 ordnungsgemäß durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt wurde.

 

Die dem Beschwerdeführer durch § 63 Abs. 5 AVG eingeräumte Rechtsmittelfrist von zwei Wochen (so auch die Rechtsmittelbelehrung) begann gemäß § 32 Abs. 2 AVG am 21.10.2008 zu laufen und endete am 04.11.2008. Die am 07.11.2008 eingebrachte Beschwerde ist sohin als verspätet eingebracht anzusehen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte
Fristversäumung
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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